Osterfeuer (Brauchtumsfeuer) in der Gemeinde Barßel
Durch den Wegfall der Brenntage (BrennVO) sind Verbrennungen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht mehr erlaubt.
Das Abbrennen eines Osterfeuers ist dagegen auch weiterhin möglich, allerdings ist dafür im Einzelfall eine Genehmigung des Ordnungsamtes erforderlich.
Das Antragsformular (u. Hinweise zum Antrag) können auf dieser Seite herunterladen / siehe unten.
Ein wesentliches Kriterium für die Genehmigung ist die Brauchtumspflege und der öffentliche Charakter der Veranstaltung.
Die Gegebenheit der Mindestabstände ist zwingend erforderlich.
Diese Bedingungen werden grundsätzlich als erfüllt angesehen, wenn das Osterfeuer von einem örtlichen Verein oder einer Organisation veranstaltet wird. Daneben können aber auch Nachbarschaftsgemeinschaften (mindestens 10 Nachbargrundstücke) eine Genehmigung erhalten, wenn sich das Abbrennen eines Osterfeuers in diesem Kreis über einen längeren Zeitraum verfestigt hat.
Benötige Unterlagen: Antrag auf Genehmigung eines Brauchtumsfeuers
Kosten: keine
Ansprechpartner: Ordnungsamt
Herr Appeldorn (Tel: 04499 / 81 33)
Frau Lücking (Tel: 04499 / 81 56)
Herr Schröder (Tel: 04499 / 81 23)