Durch die neue Corona-Verordnung des Landes (>>hier klicken<< für die Verordnung als PDF-Dokument) und die sinkenden Inzidenzzahlen im Landkreis Cloppenburg gibt es einige Änderungen der geltenden Regeln. Ein wenig undurchsichtig wird das Ganze, da für den Landkreis Cloppenburg in dieser Woche drei verschiedene Szenarien gelten.

Am Montag, 31. Mai, und am Dienstag, 1. Juni,  gelten im Landkreis Cloppenburg die Regeln für „Hochinzidenzkommunen“ mit einer Inzidenz über 50, am Mittwoch gelten die Regeln für Kommunen mit einer Inzidenz unter 50 aber über 35 und ab Donnerstag gelten dann die Regeln für Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz, die stabil unter 35 liegt.  Die dann geltenden Regeln in den Bereichen Kontaktbeschränkungen, Einzelhandel, Körpernahe Dienstleistungen und Gastronomie haben wir weiter unten zusammengefasst.

Betroffen von den Entwicklungen sind auch die Schulen in der Gemeinde Barßel, diese werden in Kürze – erstmals seit dem vergangenen Herbst – wieder in das Szenario A (täglicher Präsenzunterricht für ganze Klassen) wechseln. Für die IGS gilt das Szenario A ab Mittwoch, 2. Juni, und für die Grundschulen in der Gemeinde Barßel gilt das Szenario A wieder ab Montag, 7. Juni. Darüber hinaus ist ab Mittwoch auch wieder das Schulschwimmen möglich.

Was gilt am Montag und Dienstag (31.05.-01.06)? (Inzidenz unter 100, aber über 50)

  • Kontaktbeschränkungen: Im Grundsatz gilt, dass sich ein Haushalt mit maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen kann. Die hier zugehörigen Kinder werden dabei bis zu einem Alter von 14 Jahren (0 bis 14) nicht eingerechnet.
    Für die Kinder gilt darüber hinaus, dass sich diese bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren auch in einer Gruppe von bis zu 10 Kindern und Jugendlichen (bis 14) zusammen mit den Personen eines Haushalts treffen können. Damit können dann auch wieder Kindergeburtstage im etwas größeren Rahmen gefeiert werden. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück. Wichtig: Seit dem 9. Mai 2021 werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr etwaigen nächtlichen Ausgangssperren.
  • Einzelhandel: Auch der über die notwendige Grundversorgung (= Supermarkt, Drogerien etc.) hinausgehende Einzelhandel geöffnet. In kleineren Geschäften (Verkaufsfläche bis 200 qm) ist ein Einkauf nach vorheriger Testung oder nach Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Der Zugang zu größeren Geschäften ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Bei einer Inzidenz unter 100 können alle körpernahen Dienstleistungen wie auch Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios geöffnet werden. Bei einer Inzidenz über 35 muss immer dann, wenn bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, zuvor ein Test gemacht werden. Dabei kann es sich um einen PCR-Test oder auch um einen Selbsttest handeln.
  • Gastronomie: Die Gastronomiebetriebe können unter bestimmten Rahmenbedingungen vollständig öffnen. Erforderlich sind ein Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, und eine Sperrstunde ab 23 Uhr. In Innenbereichen darf nur 50 Prozent der normalen Personenkapazität eingelassen werden. Das geht mit und ohne Speiseangebot. Der Zugang zu einem gastronomischen Betrieb ist jedoch nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Das gilt bei einer Inzidenz über 50 auch für den Außenbereich. Die Gäste müssen sich an den Tischen aufhalten. Für Innenbereiche gilt: Solange man sich nicht an den Tischen befindet, bitte unbedingt eine Maske tragen! Im Außenbereich muss die Maske nicht getragen werden (nur dann, wenn man nach innen geht, etwa zu den Sanitärbereichen).Und nicht vergessen: Alle Gäste müssen sich entweder über eine App einchecken oder ihre Kontaktdaten und den Zeitraum auf ein Blatt Papier schreiben. Der Regelfall sollte die digitale Datenerhebung sein.

Was gilt am Mittwoch (02.06.)? (Inzidenz unter 50, aber über 35)

  • Kontaktbeschränkungen: In Regionen mit niedriger Inzidenz (unter 50) sind nun mehr Kontakte möglich. So sind Zusammenkünfte von drei Haushalten mit bis zu maximal 10 Personen möglich (10-aus-3-Regel), zugehörige Kinder (0 bis 14 Jahre) werden hierbei wie bisher nicht eingerechnet. Gleichzeitig bleibt auch das Zusammenkommen von einem Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zulässig ohne Begrenzung auf eine Personenzahl. Das ist bei großen Haushalten mit vielen Erwachsenen für die dort Lebenden vorteilhafter. Für die Kinder gilt darüber hinaus, dass sich diese bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren auch in einer Gruppe von bis zu 10 Kindern und Jugendlichen (bis 14) treffen können – zusammen mit Erwachsenen aus einem Haushalt. Damit können auch wieder Kindergeburtstage im größeren Rahmen gefeiert werden. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück. Wichtig: Seit dem 9. Mai 2021 werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr etwaigen nächtlichen Ausgangssperren.
  • Einzelhandel: Die Öffnung des gesamten Einzelhandels mit Hygienekonzept ist möglich. Eine vorherige Testung ist nicht erforderlich. Es gilt eine Kundenanzahlbegrenzung: Für den Einzelhandel mit Waren zur notwendigen Grundversorgung ist bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern eine Kundin oder ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig, bei größeren Verkaufsstellen ist in Bezug auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig. Für den Einzelhandel mit Waren außerhalb der notwendigen Grundversorgung ist bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig, bei größeren Verkaufsstellen ist in Bezug auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig. Die Kundinnen und Kunden sowie das Verkaufspersonal müssen eine medizinische Maske tragen.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Die Öffnung mit Hygienekonzept ist möglich. Sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Friseurin/der Friseur oder die Kosmetikerin/der Kosmetiker müssen eine medizinische Maske tragen. Wenn es im Rahmen der Behandlung nicht möglich ist, die gesamte Zeit eine medizinische Maske zu tragen, muss die Kundin/der Kunde einen negativen Corona-Test nachweisen.
  • Gastronomie: Die Gastronomiebetriebe können unter bestimmten Rahmenbedingungen vollständig öffnen. Erforderlich sind ein Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht und eine Sperrstunde ab 23 Uhr. Im Innenbereichen dürfen nur 50 Prozent der normalen Personenkapazität eingelassen werden. Das geht mit und ohne Speiseangebot. Der Zugang zu einem gastronomischen Betrieb ist jedoch nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Im Außenbereich wird bei einer Inzidenz von unter 50 aber über 35 kein Test benötigt. Die Gäste müssen sich an den Tischen aufhalten. Für Innenbereiche gilt: Solange man sich nicht an den Tischen befindet, bitte unbedingt eine Maske tragen! Im Außenbereich muss die Maske nicht getragen werden (nur dann, wenn man nach innen geht, etwa zu den Sanitärbereichen).Und nicht vergessen: Alle Gäste müssen sich entweder über eine App einchecken oder ihre Kontaktdaten und den Zeitraum auf ein Blatt Papier schreiben. Der Regelfall sollte die digitale Datenerhebung sein.

Was gilt ab Donnerstag (03.06.)? (Inzidenz unter 35)

  • Kontaktbeschränkungen: In Regionen mit niedriger Inzidenz sind mehr Kontakte möglich. So sind Zusammenkünfte von drei Haushalten mit bis zu maximal 10 Personen möglich (10-aus-3-Regel), zugehörige Kinder (0 bis 14 Jahre) werden hierbei wie bisher nicht eingerechnet. Gleichzeitig bleibt auch das Zusammenkommen von einem Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zulässig, ohne Begrenzung auf eine Personenzahl. Das ist bei großen Haushalten mit vielen Erwachsenen für die dort Lebenden vorteilhafter. Für die Kinder gilt darüber hinaus, dass sich diese bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren auch in einer Gruppe von bis zu 10 Kindern und Jugendlichen (bis 14) treffen können – zusammen mit Erwachsenen aus einem Haushalt. Damit können dann auch wieder Kindergeburtstage im größeren Rahmen gefeiert werden. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück. Wichtig: Seit dem 9. Mai 2021 werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr etwaigen nächtlichen Ausgangssperren.
  • Einzelhandel: Die Öffnung des gesamten Einzelhandels mit Hygienekonzept ist möglich. Eine vorherige Testung ist nicht erforderlich. Die Kundinnen und Kunden sowie das Verkaufspersonal müssen eine medizinische Maske tragen.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Die Öffnung mit Hygienekonzept ist möglich. Sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Friseurin/der Friseur oder die Kosmetikerin/der Kosmetiker müssen eine medizinische Maske tragen. Eine vorherige Testung ist nicht erforderlich.
  • Gastronomie: Die Gastronomiebetriebe können mit Hygienekonzept öffnen. Es ist kein Test erforderlich. Die Abstandsgebote sind einzuhalten. Sobald die Gäste die Innenräume betreten, müssen sie eine medizinische Maske tragen. Auch das Personal muss eine medizinische Maske tragen.

 

Weitere Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung gibt es auf der Homepage des Landes Niedersachsen unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html.