Nachfolgend veröffentlichen wir die FAQ des Landkreises Cloppenburg (Stand: 19.10.2020) zu den am meisten gestellten Fragen rund um die Corona-Verordnungen:

  1. Maskenpflicht und Desinfektion
  2. Ausübung des Sports und Vereinslebens bzw. das gesellschaftliche Miteinander
  3. Kontaktbeschränkungen
  4. Fragen von Eltern und Schülern
  5. Informationen für Ein- und Ausreisende
  6. Quarantäne

Die FAQ des Landkreises Cloppenburg als PDF können Sie sich hier >>bitte klicken<<  herunterladen.

 

  1. Maskenpflicht und Desinfektion

Wo gilt im Landkreis Cloppenburg grundsätzlich eine Maskenpflicht? 

Im Grundsatz gilt die Pflicht überall dort, wo davon ausgegangen werden muss, dass  der Mindestabstand von 1,5 Metern naturgemäß nicht durchgängig eingehalten werden kann. Die Pflicht besteht daher vor allem in der Öffentlichkeit:

  •  im Einzelhandel (jegliche Form von Geschäften und Verkaufsstellen), bei (körpernahen) Dienstleistungen sowie auf Wochen- und Spezialmärkten,
  • in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (Bus, Bahn, Nah- und Fernzüge wie Taxen u. ä.) sowie in dazugehörigen Einrichtungen (Bahnhof, Haltestellen sowie in den dortigen Wartezonen),
  • Oder ganz einfach: bei der Benutzung, beim Ein- und Aussteigen und natürlich beim Warten – also solange Sie sich in den Bereichen des Personenverkehrs aufhalten.
  • Im Bereich der außerschulischen Bildung (Erwachsenenbildung, Fahrschulen, berufliche Aus- und Weiterbildung etc.) sowie in der Jugendarbeit.

Und natürlich bei Veranstaltungen oder Besuchen von Dienstleistungsbetrieben und – einrichtungen. Dort, wie auch an anderen Stellen, werden Sie aber in der Regel gesondert auf die Pflicht hingewiesen.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht? 

Ausnahmen sind dann möglich, wenn das Tragen einer Maske aus zwingenden Gründen nicht möglich ist (z. B. beim Erlernen eines Blasinstruments) oder im Einzelhandel,  wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer immer einen Abstand von 1,5 m einhalten  kann (z. B. Fleischtheke).

Aus medizinischen Gründen ist es mir oder meinem Kind nicht möglich oder unzumut- bar einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wo bekommt man ein Attest, mit dem man  von der Maskenpflicht befreit wird? 

Dazu ist eine Untersuchung vom Hausarzt notwendig. Der Landkreis Cloppenburg ist  dazu der falsche Ansprechpartner.

Ich wurde per Attest von der Maskenpflicht befreit. Wer darf verlangen, dieses Attest  sehen zu dürfen?  

Inhaber von Einzelhandelsgeschäften, Restaurants, Kneipen oder ähnlichem sind aus  Datenschutzgründen nicht berechtigt, sich das Attest zeigen zu lassen. Jedoch steht  es diesem Personenkreis frei, jederzeit vom Hausrecht Gebrauch zu machen und den  Zutritt zu verweigern. Das könnte passieren, falls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befreiung bestehen, um Bußgelder zu vermeiden. In den Schulen entscheiden die Schulleiter darüber, ob ein Schüler von der Maskenpflicht entbunden werden kann oder nicht. Grundlage für diese Entscheidung ist ein  qualifiziertes ärztliches Attest. Zur Befreiung muss das Attest auch vorgelegt werden.

Die Ordnungsbehörden dürfen sich ebenfalls das Attest zeigen lassen.

Dürfen Personen von der Maskenpflicht befreit werden? 

Eine Befreiung von der Maskenpflicht liegt nach einem Beschluss des Oberverwal- tungsgerichtes Münster vom 24. September 2020 nur vor, wenn ein aktuelles ärztliches  Attest vorgelegt wird, das die geltenden Mindestanforderungen erfüllt. Aus dem Attest  muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer  Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im  Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret  zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher  Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

Ich bin Betreiber eines Geschäfts im Einzel- oder Großhandel. Reicht es, meinen Kunden Desinfektionsmittel für Einkaufswagen und –körbe zur Verfügung zu stellen?  

Nein, Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels haben dafür zu sorgen, dass die  Griffe benutzter Einkaufswagen, Einkaufskörbe und vergleichbarer Behältnisse nach jedem Gebrauch gründlich mit dafür zugelassenen Desinfektionsmitteln desinfiziert  werden. Die Einkaufswagen- und Körbe müssen entweder aktiv vom Betreiber desinfiziert werden oder es muss überwacht werden, dass die Kunden dieser Aufgabe auch  wirklich nachkommen.

 

  1. Ausübung des Sports und Vereinslebens bzw. das gesellschaftliche Miteinander

Dürfen Kontaktsportarten und kontaktlose Sportarten ausgeübt werden? 

Ja, Kontaktsportarten (also Sportarten, bei denen nicht zu jeder Zeit ein Abstand von  mindestens 2 m zwischen den Sportausübenden eingehalten werden kann) und kontaktlose Sportarten dürfen ausgeübt werden.

Ist Teilnahme am Spielbetrieb möglich?  

Ja, die Teilnahme am Pokal-, Punkt- oder Ligaspielbetrieb sowie die Durchführung von  Testspielen ist möglich.

Sind Sportplätze, Sport-, Turn- und Schwimmhallen wieder geöffnet? Was ist mit Um- kleiden und Duschen?  

Ja, diese Einrichtungen sind wieder vollständig geöffnet. Umkleidekabinen und Du- schen dürfen von den Sportausübenden für die Zwecke des unverzüglichen Duschens  und Umziehens genutzt werden. Eine weitere Zusammenkunft (z. B. Mannschaftsbesprechung, gemütliches Miteinander etc.) ist in den Umkleiden nicht erlaubt.

Können Dorfgemeinschaftshäuser, Vereins- und Gemeinschaftsräume genutzt werden? 

Diese Räume (inkl. Thekenbereiche) dürfen noch nicht wieder genutzt werden. Aus- nahmen bestehen lediglich für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum nach § 7 Abs.  1 Nds. Corona-VO, Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum  nach § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO und Sitzungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereine und Initiativen nach § 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO.

Was ist mit dem Schulsport?  

Auch die Durchführung von Schulsport ist wieder erlaubt.

Ich möchte als Zuschauer an einer Sportveranstaltung teilnehmen. Ist das erlaubt?  Welche Regeln gelten für mich? 

Die Teilnahme als Zuschauer bei einer Sportveranstaltung ist abgesehen von wenigen  Ausnahmen nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen sind Trainer, Betreuer, Funktionspersonal (Physiotherapeuten, Ärzte etc.), Offizielle und Schiedsrichterbeobachter der jeweils Sportausübenden sowie Ordner, die die Einhaltung der Vorgaben dieser Allgemeinverfügung und der Nds. Corona-VO sicherstellen. Die Anzahl dieser Personen ist  auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen. Bei der Sportausübung von Kindern  bis zur D-Jugend (Geburtsjahrgang 2008/2009) ist die Teilnahme eines Elternteils je Kind  unter Einhaltung der Abstandregeln gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO erlaubt.

Ist es erlaubt, nach dem Training oder einem Punktspiel als Mannschaft im Vereinsheim  zusammenzusitzen? 

Nein, nicht einmal eine Zusammenkunft in der Umkleidekabine ist abgesehen von der  Nutzung zum unverzüglichen Umkleiden und Duschen der Sportausübenden gestattet.  Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinseinrichtungen, Vereinsgaststätten  (die nicht gewerblich als Gaststätte nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststät- tengesetzes betrieben werden), Dorfgemeinschaftshäusern und ähnlichen Einrichtun- gen sind untersagt. Hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen mit sitzendem und  teilweise stehendem Publikum nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO sowie Gre- miensitzungen nach § 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO 

 

  1. Kontaktbeschränkungen

Was für Kontaktbeschränkungen gelten im Landkreis Cloppenburg? 

Nach der Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg vom 09.10.2020 sind  Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen aus bis zu 10 Haushalten erlaubt. Dieses gilt  im privaten sowie im öffentlichen Raum. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind  Zusammenkünfte von Personen aus einem Hausstand und Angehörigen im Sinne des  Strafgesetzbuches (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der  Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner). Zur Bestimmung der Verwandtschaftsverhältnisse ist immer von der einladenden Person bzw. im privaten Bereich vom Haus- oder Wohnungseigentümer auszugehen. Kinder von Angehörigen (z.  B. Nichten und Neffen) zählen nicht zu den Angehörigen.

Was bedeutet „in gerader Linie“ in Bezug auf die Kontaktbeschränkungen? 

Eine gerade Verwandtschaftslinie verläuft von den Urgroßeltern zu den Großeltern zu  den Eltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln. Geschwister sind in der Seitenlinie verwandt.  Es ist somit möglich, als Eltern acht Kinder und ihre Ehepartner/Lebenspartner einzuladen, da hier eine gerade Linie verläuft, obwohl Zusammenkünfte auf 10 Personen be- schränkt sind. Die Kinder von den eigenen Geschwistern dürfen in diesem Fall aber  nicht zu Besuch kommen, da hier keine gerade Linie verläuft. Genauso können Groß- eltern ihren Sohn oder ihre Tochter mit Lebenspartner und sieben Enkeln empfangen.  Auch in diesem Fall wäre eine Überschreitung der Grenze von 10 Personen in Ordnung.

Was ist bei einem Gaststättenbesuch zu beachten? 

Gaststätten, hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein Restaurant, Kneipe, Cafe etc.  handelt, müssen um 23:30 Uhr schließen. Die Kontaktbeschränkungen gelten auch in  der Gaststätte. Es dürfen demnach maximal 10 Personen an einem Tisch sitzen bzw.   bei Verwandten (s. o.) oder Personen aus einem Hausstand auch mehr Personen.

Welche Veranstaltungen dürfen in einem größeren Rahmen veranstaltet werden? 

Folgende Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Abstandsregelungen (Verwandte, ein Hausstand oder Gruppen von 10 Personen müssen einen Abstand von 1,5  m zu den anderen Personen halten) und einer Teilnehmerzahl von maximal 25 Perso- nen oder Verwandten (s. Kontaktbeschränkungen) in der Öffentlichkeit (z. B. Standes- amt, Gastronomiebetrieb etc.) zulässig:

  • Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen sowie die entsprechenden Jubiläen,
  • Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnliche Feiern sowie
  • Beerdigungen nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und während des Aufenthalts an der Grab- oder Beisetzungsstelle.

Sofern die Feier in privaten Räumlichkeiten oder auf einem privaten Grundstück stattfindet, gilt die Grenze von 10 Personen bzw. Verwandten oder einem Hausstand. Für Geburtstage bzw. Feiern, die nicht unter die o. a. Ausnahmen fallen, gilt ebenfalls  die Grenze von 10 Personen.

Ist es möglich, mehr Personen zu einer Veranstaltung einzuladen, wenn sie in kleinere  Gruppen aufgeteilt werden?? 

Nein, die 10 oder 25 Personen beziehen sich immer auf den Anlass der Zusammenkunft.  Sofern also drei Zehnergruppen nach der standesamtlichen Trauung dem Brautpaar  vor dem Standesamt gratulieren wollen, ist dieses nicht erlaubt, da es sich um densel- ben Anlass handelt. Für diese besonderen Anlässe gilt generell eine Obergrenze von  25 Personen.

Dies gilt auch bei den Zusammenkünften von den erlaubten 10 Personen. So ist z. B.  eine Gesellschaftsjagd ebenfalls nur mit 10 Personen erlaubt. An derselben Jagd darf  keine zweite Gruppe mit Abstand teilnehmen, sofern dadurch insgesamt mehr als 10  Personen teilnehmen würden.

 

  1. Eltern und Schüler

Werden alle Schulen geschlossen? Wann ist es soweit? 

Aktuell wird nicht geplant, alle Schulen zu schließen, es gibt auch keine festgeschrie- bene Hürde, ab der das getan werden müsste. In der Mehrzahl der Schulen im Landkreis gibt es derzeit keine bestätigten Coronafälle oder Verdachtsfälle. Daher reagieren wir auf auftretende Fälle mit Quarantäneanordnungen gegen Klassen oder Jahrgänge, um das Risiko einer weiteren Verbreitung wesentlich zu senken. Diese Maßnahme ist aus medizinischer Sicht aktuell ausreichend. Sollte sich die Ausbreitung  durch unsere Maßnahmen nicht wesentlich verlangsamen lassen, ergreifen wir in Ab- sprache mit der Landesschulbehörde und den Schulen weitere Maßnahmen.

Mein Schulbus ist sehr voll, was unternimmt der Landkreis deswegen? 

Der Landkreis hat bereits zusätzliche Busse im Einsatz, um die Schülerzahlen in den Bus- sen zu senken. Gleichzeitig gilt die Maskenpflicht und wir werden die Busse noch stär- ker kontrollieren. Es werden auch Bußgelder für Schüler fällig, die an der Bushaltestelle  keine Maske tragen. Generell ist es auch wichtig, dass sich die Schüler gegenseitig an die Maskenpflicht erinnern. Schließlich ist die Verhinderung einer Quarantänepflicht,  der Ansteckung von Angehörigen oder eines Lockdowns im Interesse aller. Wir machen zusätzlich mit Hinweisschildern auf die Maskenpflicht aufmerksam.

Ich wohne in einem anderen Landkreis, gehe aber im Landkreis Cloppenburg zur  Schule. Gilt auch für mich eine ausgesprochene Quarantäne? 

Bitte melde dich beim Gesundheitsamt deines Landkreises.

Muss oder darf ich weiter zur Schule kommen, auch wenn der Landkreis nun einen  Inzidenzwert von über 50 hat? 

Ja!

Und wenn ich im Landkreis wohne und eine Schule außerhalb des Landkreises besuche?

Auch dann gilt die Schulpflicht. Die jeweilige Schule entscheidet dann, ob für dich der  Präsenzunterricht weitergeht oder ob Homeschooling vorübergehend eine Lösung  sein kann.

Es ist immer zu hören, dass vorrangig K1-Personen der betroffenen Schüler getestet  werden. Was sind K1-Personen? 

Personen, die im infektiösen Zeitintervall Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall  hatten, werden als „Kontaktperson“ bezeichnet. Kontaktpersonen der Kategorie I sind Personen mit einem kumulativ mindestens 15- minütigen Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall, z.  B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z. B. Personen aus demselben Haushalt.  Die Kontaktpersonen der Kategorie I werden vom Gesundheitsamt ermittelt und abgestrichen.

Mein Kind wurde nach einem Coronafall an der Schule unter Quarantäne gestellt. Gilt  das auch für mich und den Rest der Familie? 

Nein, die Quarantänepflicht gilt zunächst nur für das Kind, weil auch nur dieses als Kontaktperson 1. Grades im direkten Kontakt mit einer positiv getesteten Person stand. Zu  diesem Zeitpunkt gibt es nur eine mögliche Infektion, aber keine bestätigte.

Auf was müssen wir dann in dieser Situation jetzt zu Hause achten? 

Die Situation ist für alle im Haushalt etwas schwieriger, denn die Grundregeln wie Ab- stand und Hygiene sind nunmehr auch im häuslichen Rahmen von besonderer Bedeu- tung.

Mein ganzer Jahrgang musste in Quarantäne und mein Freund/meine Freundin auch.  Dürfen wir die Quarantäne zusammen verbringen? 

Nein! Das Problem ist, dass jeder der Schüler, denen Quarantäne verordnet wurde,  infiziert sein könnte. Die Quarantäne wurde verordnet, damit sich das Virus nach einem  Fall nicht auf alle anderen Schüler übertragen kann. Wenn jetzt aber Zusammenkünfte  zwischen den potenziell Infizierten zugelassen werden, steigt die Gefahr einer Ausbrei- tung. Von daher muss die Quarantäne alleine verbracht werden. Wenn möglich, soll- ten sich die Schüler von ihren Angehörigen abgrenzen, um auch sie zu schützen. Wichtig: Wenn ihr euch während der Quarantäne bei jemandem ansteckt, wird für euch  nach dem Test eine weitere Quarantäne verhängt, die über den aktuell geltenden  Zeitraum hinausgeht. Wenn eure Mitschüler also wieder zur Schule oder einfach nur  aus dem Haus gehen können, müsst ihr zuhause bleiben.

Mein Kind wurde negativ getestet. Heißt das, dass die verordnete Quarantäne beendet ist? 

Die Quarantäne für die Schülerinnen und Schüler bleibt auch dann bestehen, außer  es wird etwas anderes angeordnet. Ein negatives Testergebnis ist erst einmal ein gutes  Zeichen, bringt aber noch keine vollständige Gewissheit. Es kann sein, dass sich das  Coronavirus noch nicht weit genug im Körper verbreitet hat, um den Test positiv wer- den zu lassen. Deswegen gibt es dafür keine vorzeitige Entlassung aus der Quaran- täne.

Mein Kind ist in Quarantäne. Es hat zwar keine Symptome, aber dafür jetzt ich. Was soll  ich tun? 

Es sollte Kontakt mit dem Hausarzt zur weiteren diagnostischen Abklärung und Besprechung des weiteren Vorgehens aufgenommen werden.

Läuft die Quarantäne automatisch nach 14 Tagen aus, oder werde ich ausdrücklich  darauf hingewiesen, dass ich das Haus wieder verlassen darf? 

Der Landkreis Cloppenburg setzt die Quarantäne per Einzelverfügung bzw. Allgemein- verfügung fest. Die Aufhebung erfolgt telefonisch durch das Gesundheitsamt sofern  der Quarantänezeitraum nicht vorab per Allgemeinverfügung festgesetzt wurde.

Kann ich gezwungen werden, einen Test zu machen? 

Der Landkreis Cloppenburg kann nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche Un- tersuchungen und die Abgabe von Untersuchungsmaterial anordnen.

 

  1. Informationsquellen für Aus- und Einreisende

Ist der Landkreis Cloppenburg ein Risikogebiet, wenn der 50er-Wert überschritten  wurde?

Das ist nicht so einfach. Im Ausland könnte der Landkreis in manchen Ländern als Risi- kogebiet gelten, wodurch Regelungen wie Meldepflicht, Übernachtungsverbot oder  Quarantäne in Kraft gesetzt werden. Auch innerhalb Deutschlands haben einige Länder besondere Regelungen erlassen, zum Beispiel das aktuell viel diskutierte Beherbergungsverbot für Personen aus Risikogebieten.

Fakt ist, dass eine 7-Tages-Inzidenz von über 50 bei Reisen zu Problemen führen kann.  Über die entsprechenden Regelungen entscheidet die jeweilige Landesregierung oder der Landkreis vor Ort. Vor jeder Reise sollten daher Informationen bei der zuständigen Behörde des Zielortes oder bei der Unterkunft eingeholt werden. Leider kann die  Kreisverwaltung nicht sämtliche Verordnungen Deutschlands im Blick haben.

Wo kann ich sehen, wie verbreitet das Coronavirus im Landkreis Cloppenburg ist?  

Auf der Homepage des Landkreises www.lkclp.de und auf Instagram @lk.cloppenburg  werden täglich die Zahlen als Pressemitteilung veröffentlicht. Auch über die Warn-App  Biwapp informieren wir täglich über die aktuellen Entwicklungen und Fallzahlen. Zusätzlich führen wir eine Statistik in unserem Dashboard auf der Homepage. Hier wird  täglich auch die vom Robert Koch-Institut berechnete 7-Tagesinzidenz veröffentlicht.

Auch das Niedersächsische Landesgesundheitsamt stellt eine regionale Übersicht und  eine täglich aktualisierte 7-Tages-Inzidenz zur Verfügung.

Wie aktuell ist die 7-Tages-Inzidenz des NLGA und RKI?  

Das Landesgesundheitsamt bekommt täglich Meldungen über Neuinfektionen im  Landkreis Cloppenburg. Von dort werden die Fallzahlen an das RKI weitergeleitet. Die  eingehenden positiven Fälle werden dann allerdings dem Tag zugerechnet, an dem  der Test gemacht wurde, – und nicht dem Tag, an dem das Laborergebnis vorlag. Aus  diesem Grund werden immer nachträglich Anpassungen für die vergangenen Tage  vorgenommen. Die täglich veröffentlichte Inzidenz-Zahl hängt dem eigentlichen Wert  zum aktuellen Zeitpunkt also unglücklicherweise immer etwas hinterher

Warum weichen die 7-Tages-Inzidenzen vom RKI und vom NLGA voneinander ab?  
Sowohl das Landesgesundheitsamt als auch das Robert-Koch-Institut berechnen die  7-Tages-Inzidenz. Diese Zahlen weichen regelmäßig voneinander ab, weil sie zu unter- schiedlichen Tageszeiten berechnet werden. Das NLGA meldet um 09:00 Uhr, das RKI hingegen um 00:00 Uhr. Da neue Fälle laufend  gemeldet bzw. weitergeleitet werden, gibt es häufiger Differenzen zwischen den Wer- ten der beiden Institutionen.

Warum berechnet der Landkreis Cloppenburg keine eigene 7-Tages-Inzidenz? 

Die im Dashboard auf der Homepage des Landkreises veröffentlichten Statistiken basieren auf den Fallzahlen, die dem Gesundheitsamt bis um 13:30 Uhr gemeldet wurden. Ein von uns für diese Tageszeit berechneter 7-Tage-Wert würde folglich nochmals  von den veröffentlichten Werten der offiziell anerkannten Institutionen abweichen und  somit für Verwirrung sorgen (s. Erklärungen zur vorherigen Frage). Die Orientierung an  den zusammengetragenen Werten des NLGA und des RKI ermöglicht uns zudem, die  veröffentlichten Werte für den Landkreis Cloppenburg mit denen aller Landkreise und  kreisfreien Städten in Niedersachsen (NLGA) bzw. bundesweit (RKI) zu vergleichen. Nur  so ist am Ende eine zuverlässige Vergleichbarkeit gegeben.

Ich brauche einen negativen Corona-Test, um in den Urlaub fahren zu können. Wer  testet mich? 

Zuständig ist der Hausarzt. Die Tests werden vom Patienten gezahlt. Das Testzentrum  des Landkreises ist nicht für einzelne Anfragen und zur Aufrechterhaltung des Reisever- kehrs geschaffen worden. Die dort verfügbaren Kapazitäten werden gebraucht, um  schnell auf lokale Ausbrüche und große Zahlen von zu testenden Personen reagieren  zu können.

Beherbergungsverbot: Darf ich reisen aus beruflichen Gründen und dann auch in einem Hotel unterkommen? 

Das aktuell geltende Beherbergungsverbot für Bürgerinnen und Bürger aus deutschen  Hotspot-Regionen gilt nur für den Tourismus und Urlaubsreisen in Niedersachsen. Wer  berufstätig verreisen muss, darf weiterhin in Hotels, Ferienwohnungen oder ähnlichem  unterkommen. Diese Regel gilt für Niedersachsen und kann in anderen Bundesländern  abweichen.

Grundsätzlich rät der Landkreis allen Bürgerinnen und Bürgern vor einer Reise den Inzi- denzwert im Dashboard auf www.lkclp.de zu prüfen und bei einem Wert über 50 vor  Abreise Erkundigungen am Zielort einzuholen. Ein guter Ansprechpartner ist hierbei die  Unterkunft. Weitere Informationen finden sich auf den Internetseiten des jeweiligen  Bundeslandes oder Landkreises.

Der Landkreis Cloppenburg hat eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern, die über 50 liegt. Darf ich noch außerhalb des Landkreises arbeiten, einkaufen oder Freunde  besuchen?  

Wenn dieser Wert überschritten wird, werden keine Grenzen geschlossen oder Straßen  gesperrt. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann weiterhin dem normalen Leben außer- halb des Landkreises nachgehen. Eine Ausnahme gibt es jedoch derzeit bei Über- nachtungen im touristischen oder Freizeitbereich.

Muss ich mich testen lassen, wenn ich aus einem innerdeutschen Risikogebiet zurück  komme?  

Nein, nur bei Reisen aus internationalen Risikogebieten besteht eine Meldepflicht bei  den Gesundheitsämtern, eine häusliche Quarantäne und eine Verpflichtung zum Test.

 

  1. Quarantäne

Ich hatte Kontakt mit einem Corona-Positiven oder wurde selbst positiv getestet. Ab  wann ist für mich häusliche Quarantäne angeordnet? 

Die häusliche Quarantäne beginnt in dem Moment, in dem sich das Gesundheitsamt  telefonisch meldet. Auch die Entlassung aus der Quarantäne erfolgt telefonisch. Sollte es Gewissheit geben, dass eine Infektion erfolgt sein könnte oder ist, ist es ratsam, sich selbst von anderen abzusondern, auch wenn ein Anruf noch nicht gekommen ist.  Schriftliche Bestätigungen über die Zeit der Quarantäne kommen 10 bis 14 Tage nach der Entlassung per Post.

Ich wurde während der Quarantäne negativ getestet. Heißt das, dass meine Quarantäne beendet ist? 

Nein! Ein negatives Testergebnis ist erst einmal ein gutes Zeichen, bringt aber noch  keine Gewissheit. Es kann sein, dass sich das Coronavirus noch nicht weit genug im  Körper verbreitet hat, um den Test positiv werden zu lassen. Deswegen gibt es dafür  keine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne.

Jemand, der mit mir in einem Haushalt lebt, wurde als K1-Kontakt unter Quarantäne  gestellt. Gilt die Quarantäne jetzt auch für mich und den Rest des Hausstandes? 

Nein, die Quarantänepflicht gilt zunächst nur für die betroffene Person, weil auch nur  diese als Kontaktperson 1. Grades im direkten Kontakt mit einer positiv getesteten Per- son stand. Zu diesem Zeitpunkt gibt es nur eine mögliche Infektion, aber keine bestä- tigte.

Auf was müssen wir dann in dieser Situation jetzt zu Hause achten? 

Die Situation ist für alle im Haushalt etwas schwieriger, denn die Grundregeln wie Abstand und Hygiene sind nunmehr auch im häuslichen Rahmen von besonderer Bedeutung. Da eine Übertragung möglich ist, sollten alle Personen im Haushalt darauf ach- ten, in diesem Zeitraum auch zu anderen Menschen Abstand zu wahren, Masken zu  tragen und Treffen mit vielen Personen zu vermeiden.

Mein Kind ist in Quarantäne. Es hat zwar keine Symptome, aber dafür jetzt ich. Was soll  ich tun? 

Es sollte Kontakt mit dem Hausarzt zur weiteren diagnostischen Abklärung und Besprechung des weiteren Vorgehens aufgenommen werden.

Kann ich gezwungen werden, einen Test zu machen? 

Der Landkreis Cloppenburg kann nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche Untersuchungen und die Abgabe von Untersuchungsmaterial anordnen.