Stand: 14. Juli 2020, 15:00 Uhr
Während der Corona-Pandemie erreichen uns immer wieder verschiedene Fragen von besorgten Bürgerinnen und Bürgern. Die häufigsten Fragen versuchen wir nun zu beantworten:
Hat das Rathaus geöffnet?
Ab Montag, 25. Mai, ist ein Besuch im Rathaus der Gemeinde Barßel ohne Termin möglich.
Das Rathaus wird von Montag bis Freitag jeweils vormittags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr für Besucher/Besucherinnen ohne Termin geöffnet.
Das Sozialamt (einschließlich Wohngeldstelle) ist dabei, wie vorher auch, mittwochs ganztätig geschlossen. Ein Besuch am Nachmittag ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung und nur am Montag oder Donnerstag möglich.
Für die Nachmittagstermine am Montag und Donnerstag können wie folgt Termine vereinbart werden, wobei eine telefonische Terminabstimmung empfohlen wird:
- Direkter Anruf oder direkte E-Mail an den jeweiligen Sachbearbeiter oder die jeweilige Sachbearbeiterin: Auf der Website unter https://barssel.de/mitarbeiterinnen-a-z/ sind alle MitarbeiterInnen inkl. Telefonnummer, E-Mail-adresse und Erreichbarkeiten gelistet
- Anruf in der Telefonzentrale, unter: 04499/81-0
- E-Mail an die Zentrale: info@barssel.de
Während der Öffnungszeiten erfolgen Maßnahmen zur Begrenzung und Lenkung des Publikumsverkehrs. Im Eingangsbereich des Rathauses wurde dafür ein Empfangstresen eingerichtet, der durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung besetzt ist. Bei dem Besuch im Rathaus ist weiterhin darauf zu achten, dass grundsätzlich Maskenpflicht gilt (abgesehen von krankheitsbedingten Ausnahmen) und die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden müssen. Weiterhin werden die Kontaktdaten der Besucher/Besucherinnen zur Nachverfolgung der Infektionsketten dokumentiert.
Wir haben einen Termin zur Trauung im Standesamt. Unter welchen Auflagen findet dieser statt?
Standesamtliche Hochzeiten können laut der aktuell geltenden Allgemeinverfügung mit bis zu 50 Personen stattfinden.
Diese maximale Gästeanzahl gilt unter Vorbehalt, denn: Bei der Platzierung der Gäste im jeweiligen Trauzimmer muss auch auf die geltenden Abstandsregelungen (Mindestabstand von 1,5 m zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören) geachtet werden. Die Zahl der erlaubten Gäste im Trauzimmer der Gemeinde Barßel ist somit von der jeweiligen Gästekonstellation (wie viele Haushalte sind es insgesamt?) abhängig und muss vorab durch die Gemeindeverwaltung geprüft werden.
Diese Regelung gilt bis auf weiteres. Sobald sich an dieser Regelung etwas ändert, wird dies auf unserer Website und in der Presse bekanntgegeben.
Welche Geschäfte und Einrichtungen dürfen öffnen?
Darüber, welche Geschäfte unter welchen Bedingungen geöffnet sein dürfen, gibt die aktuelle Verordnung zur Beschränkung der sozialen Kontakte (bitte hier klicken) Auskunft. Die aktuelle Verfügung (Stand: 13.07.2020) kann hier (bitte klicken) eingesehen werden.
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie öffnen oder schließen sollen? Melden Sie sich am besten direkt beim Bürgertelefon des Landkreises Cloppenburg unter Telefonnummer: 04471/15-555.
Die Einhaltung der Verfügung wird durch die Polizei und die kommunalen Ordnungsdienste konsequent überwacht.
Welche Veranstaltungen sind erlaubt?
Per Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen wurde folgendes angeordnet:
„Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu dem eigenen Hausstand gehören, auf das Notwendige zu beschränken.“
„Zusammenkünfte und Ansammlungen von Menschen im öffentlichen Raum dürfen nicht mehr als 10 Personen umfassen.“ (Für Abweichungen sehen Sie bitte § 1 Abstandgebote und Zusammenkünfte Punkt 4 ein).
„Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 verboten sind Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen.“
„Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen, insbesondere einer kulturellen Veranstaltung wie zum Beispiel einer Aufführung der darstellenden Künste, der Musik oder der Literatur einschließlich einer Vorführung in einem Kino, hat sicherzustellen, dass die Besucherinnen und Besucher das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 einhalten. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 500 Personen nicht übersteigen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat zudem sicherzustellen, dass alle Besucherinnen und Besucher sitzend an der Veranstaltung teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 zu treffen; sie oder er ist zur Datenerhebung und Dokumentation nach § 4 verpflichtet. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat im Übrigen sicherzustellen, dass jede Besucherin und jeder Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, soweit und solange die Besucherin oder der Besucher nicht nach Satz 3 sitzt; § 2 ist entsprechend anzuwenden. Für ein gastronomisches Angebot während einer Veranstaltung im Sinne des Satzes 1 gilt § 10 Abs. 1 und 2. Für Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1, die ausschließlich von Personen in Fahrzeugen besucht werden, gilt ausschließlich § 25 Abs. 3 entsprechend.“
„Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse können Sitzungen und Zusammenkünfte in
geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 eingehalten wird.“
Weitere Informationen und Details erhalten Sie in der aktuellen Allgemeinverfügung (bitte klicken).
Sind Spielplätze wieder geöffnet?
Seit dem 06.05.2020 sind Spielplätze und Sportanlagen im Freien, die für kontaktlosen Sport genutzt werden, wieder geöffnet. Kinder bis zum 12. Lebensjahr können jetzt unter Aufsicht einer volljährigen Person die Spielplätze besuchen und nutzen. Neben der bestehenden Aufsichtspflicht und der Alterseinschränkung gilt auf den Outdoor-Spielplätzen außerdem die Abstandsregelung – mindestens 1,5 m Abstand zu jeder Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört.
Kann ich einen Neuantrag für Wohngeld oder Sozialhilfe abgeben? / Wird mein Wohngeld/meine Sozialhilfe/Grundsicherung weiterhin gezahlt?
Alle Geldauszahlungen sind sichergestellt. Neuanträge für Wohngeld/Sozialhilfe können per Post oder auch wieder vor Ort durchgeführt werden.
Der entsprechende Antrag kann auch auf der Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden.
Hier (bitte klicken) finden Sie alle Unterlagen und Ansprechpartner in Bezug auf den Wohngeld-Antrag: https://barssel.de/wohngeld/
Hier (bitte klicken) finden Sie die Informationen und Ansprechpartner in Bezug auf die Sozialhilfe: https://barssel.de/sozialhilfe/
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen im Rathaus zur Verfügung.
Muss das Geld für die Betreuung in der Kindertagespflege gezahlt werden?
Der Regelbetrieb in der Kindertagespflege wurde wieder aufgenommen. Ab dem 01.06.2020 sind die Kostenbeiträge normal zu zahlen.
Für Rückfragen steht Ihnen im Rathaus Frau Hannelore Lücking zur Verfügung, unter Telefonnummer: 04499 / 8156.
Müssen die Krippengebühren gezahlt werden?
In der Gemeinde Barßel mussten Eltern aufgrund der Schließung der Einrichtungen im Zuge der Corona-Pandemie vorerst keine Krippengebühren zahlen. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Barßel hatte in seiner Sitzung die Zustimmung erteilt, dass für die Monate Mai, Juni und Juli 2020 auf die Erhebung einer Krippengebühr verzichtet wird; gemäß des Beschlusses bis zum Ende des Kindergartenjahres. Ab dem neuen Kindergartenjahr (ab 1. August 2020) werden wieder Krippengebühren erhoben.