Sozialhilfe

Sozialhilfe umfasst Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn weder der Betroffene selbst, noch Angehörige, noch andere Sozialversicherungsträger für dessen Bedarf aufkommen können.

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen sowie überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.

Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Unterbereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und/oder der Gemeinde, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Nur wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.

Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Punkt „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“

Alles weitere wird im ersten Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprochen. Bitte besorgen Sie sich für Ihre Vorsprache einen Termin.

Wichtiger Hinweis:

Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis zum Erreichen der Altersgrenze (Regelaltersrente), die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II bzw. Hartz IV). Diese Leistungen entsprechen in der Höhe den Leistungen der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen (z. B. Wohngeld, Agentur für Arbeit oder privatrechtliche Ansprüche); bitte klären Sie vorab diese Ansprüche.

Alles weitere wird im ersten Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprochen. Bitte besorgen Sie sich für Ihre Vorsprache einen Termin.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

SGB XII, §§ 27 – 40 SGB XII

Zuständige Organisationseinheit(en)

Benötigte Unterlagen

  • Nachweise über Einkommen (z. B. Gehaltsabrechungen, Rentenbescheide, Zinsen, Mieten, Wohngeld, Grundsicherung, Altenteil etc.)
  • Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Aktien, Lebensversicherungen, Immobilien etc.)
  • Kontoauszüge
  • Kosten der Unterkunft (z. B. Miete und Nebenkosten – Mietvertrag vorlegen), bei Eigentum: monatliche Belastungen (Zinsen und Tilgung, durch Darlehensvertrag nachzuweisen) und Nebenkosten (z. B. Wasser/Abwasser, Gundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung etc.)
  • Versicherungen

Ansprechpartner

Amtsleitung

Herr Dennis Lüthje
Organisation: Sozial-, Standes-, Ordnungs- und Meldeamt
Telefon: 04499 / 81-21
Fax: 04499/8159
E-Mail: luethje(at)barssel.de
 

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