Wohngeld

Miet- oder Lastenzuschuss

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird in der Form des Mietzuschusses (bei gemietetem Wohnraum) oder des Lastenzuschusses (bei Wohneigentum) gewährt und ist als zweckgebundene Leistung zur Aufbringung der Miete oder Belastung zu verwenden.

Wohngeld wird nur auf Antrag im Normalfall ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Ob Sie wohngeldberechtigt sind, ist vor allem abhängig von:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Nicht jede Miete bzw. Belastung kann bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Im Wohngeldrecht gelten Höchstbeträge, die sich nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und der Mietenstufe (Mietenstufe I für den Landkreis Cloppenburg) richten.

Anträge (bei gemietetem Wohnraum)

Außerdem können Sie sich auch über das „BUS Niedersachsen“, das Serviceportal für Verwaltungsleistungen, informieren unter: http://buergerservice.niedersachsen.de/portal/

Zuständige Organisationseinheit(en)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Wohngeldgesetz

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeld-, Renten- , Krankengeldbescheid, Unterhaltsnachweis)
  • bei gemieteten Wohnraum: Nachweise über die aufzubringende Miete (z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung, aktuelle Nebenkostenabrechnung, aktueller Mietzahlungsnachweis)

    oder

  • bei Wohneigentum: Nachweise über die aufzubringende Belastung für Wohneigentum (z. B. Eigentumsnachweis, Kaufvertrag, Darlehensverträge, aktuelle Nachweise über die Darlehenszahlung, Abgabenbescheid der Gemeinde)