Nachfolgend veröffentlichen wir die

2. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen, Schulen sowie in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen vom 27.11.2020 

Die Allgemeinverfügung können Sie hier >>bitte klicken<< als PDF herunterladen. Sie gilt ab Dienstag, den 01.12.2020.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)*, § 18 Nds. Verordnung über  Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)* und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3 Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)* wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: 

  1. Kindertageseinrichtungen

1.1 Für Kindertageseinrichtungen wird abweichend von § 12 Abs. 1 Nds. Corona-VO ein eingeschränkter Betrieb i. S. d. § 12 Abs. 2 Nds. Corona-VO i. V. m. dem 
Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung  „Szenario B“ vom 2. Oktober 2020 angeordnet.  

  1. Schulen

2.1 Für alle Schulen nach § 13 Abs. 6 Nds. Corona-VO, ausgenommen Tagesbildungsstätten, wird ein Betrieb i. S. d. § 13 Abs. 2 Nds. Corona-VO i. V. m. dem 
Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule Version 4.0 vom 19.November 2020 das „Szenario B (Stufe 4)“ für die Geltungsdauer dieser Verfügung angeordnet; der Entfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Schülerinnen und Schüler aller Schulformen im „Szenario B“  nach § 13 Abs. 2 S. 6 Nds. Corona-VO findet keine Anwendung.  

Ausnahmen:

2.1.1 Ausgenommen von der Anordnung nach Ziffer 2.1 ist die Durchführung von vorgeschriebenen Abschlussprüfungen.

2.2 Die Ausübung des praktischen Sportunterrichts wird an allen Schulen i. S. d. § 13 Abs. 6 Nds. Corona-VO untersagt. 

Ausnahmen:

2.2.1 Ausgenommen von dem Verbot ist der Sportunterricht im Rahmen von vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen.

  1. Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen

3.1 In Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstüt-zende Wohnformen (NuWG) sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften gemäß § 2 Abs. 3 NuWG, in Formen des betreuten Wohnens gemäß § 2 Abs. 4  NuWG und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, sowie bei besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe ist pro Bewohnerin/Bewohner der Besuch durch eine Person pro Woche, d. h. im Zeitraum von Montag bis Sonntag, zulässig; das Besuchsverbot nach § 14 Nds. Corona-VO bleibt unberührt.  

Ausnahmen:

3.1.1 Nicht unter die Besuchsregelung fallen Personen, die Leistungen der medizinischen Grundversorgung oder der medizinischen Fußpflege erbringen, Friseure, Richter, Notare, Betreuer, Geistliche sowie Personen, die dringend notwendige Handwerkerleistungen durchführen.

3.1.2 Der Besuch durch nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern und von Bewohnerinnen und Bewohnern, bei denen der Sterbeprozess eingesetzt hat, sowie Besuche im Rahmen der Sterbebegleitung ist weiterhin zulässig. Die Anzahl der begleitenden Personen sowie die zeitliche Dauer ist auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren.

3.1.3 Die Einrichtungsleitung kann in begründeten Einzelfällen weitere Besucherinnen und Besucher als Ausnahme zulassen. Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen ist die Durchführung eines PoC-Antigentests auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mit negativen Testergebnis vor Betreten der Einrichtung bei jeder weiteren Besucherin/jedem weiteren Besucher. Bei mehrmaligem Besuch durch die dieselbe Besucherin/denselben Besucher ist mindestens nach 48 Stunden ein erneuter Test vorzunehmen. Die Testung mittels PoC-Antigentests hat durch die Einrichtungen zu erfolgen.

3.2 Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie in 
ambulant betreuten Wohngemeinschaften gemäß § 2 Abs. 3 NuWG, in Formen des betreuten Wohnens gemäß § 2 Abs. 4 NuWG und in ambulant betreuten  Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe ist das Verlassen der Einrichtung untersagt, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. 

Ausnahmen:

3.2.1 Hiervon ausgenommen ist das Verlassen der Einrichtung zu medizinischen Zwecken oder für die Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch.

  1. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 20. Dezember 2020. 
  2. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.  
  3. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Begründung: 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-,  niedersachsen- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit  kreisweit starker Zunahme der Fallzahlen im Landkreis Cloppenburg. Eine deutliche Zunahme der Fallzahlen ist zu Beginn gerade im Bereich des Alten Amtes Löningen zu  verzeichnen gewesen. Mittlerweile hat sich die Zunahme des Infektionsgeschehens auf  die übrigen Gemeinden des Landkreises ausgedehnt und lässt sich nicht mehr einem  spezifischen Infektionsherd zuordnen. Die 7-Tagesinzidenz liegt aktuell bei über 200! Darüber hinaus hat die Weltgesundheitsorganisation die Ausbreitung des Virus und der  dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft. Der Deutsche Bundestag hat am 25.03.2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt. Am 18.11.2020 hat der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Landkreis Cloppenburg wird  derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung inner- halb des Landkreises zu verhindern. Weitreichende effektive Maßnahmen sind daher dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 IfSG. Nach Satz 1 hat  die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke,  Krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden  oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider  war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Hierbei können vor allem die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1  getroffen werden. Darüber hinaus kann die Infektionsschutzbehörde insbesondere Per- sonen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten  Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder  nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken o- der verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie  sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die  notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Gem. § 18 der Nds. Corona-VO können die örtlichen Infektionsschutzbehörden über  die Verordnung hinausgehende Anordnungen treffen und generelle Betretungsverbote erlassen, sofern dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich.

Seit Freitag, dem 11.09.2020, ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark ange- stiegen. Zunächst waren insbesondere Personen aus dem Alten Amt Löningen vom In- fektionsgeschehen betroffen. Zwischenzeitlich ist eine weitere Verbreitung des Infektionsgeschehens im gesamten Kreisgebiet zu beobachten. Weitergehende Infektionsschwerpunkte bilden vor allem die Bereiche des sozialen Zusammenlebens wie Schulen, Alten- und Pflegeheime. Gerade hier lassen sich seit dem Ende der Herbstferien  wieder vermehrt Infektionen, verteilt auf das gesamte Kreisgebiet, feststellen.

Trotz der Vorgaben der Nds. Corona-VO und des Vorliegens von Hygienekonzepten in  Schulen, Vereinen, gastronomischen Einrichtungen/Betrieben, Unternehmen, Betrieben  des Einzel- und Großhandels, Alten- und Pflegeheimen und bei der Sportausübung  konnte eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich des Alten Amtes Löningen und eine Ausdehnung im Landkreis Cloppenburg nicht verhindert werden. Die  Entwicklung des Infektionsgeschehens im sozialen Zusammenleben ist darüber hinaus  bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen  und Schulen, der Kontaktmöglichkeiten in Pflegeeinrichtungen sowie besonderen  Wohnformen und trotz Einhaltung der Vorgaben der Nds. Corona-Verordnung und Ein- haltung der vorliegenden Hygienekonzepte nicht zu verlangsamen oder zu unterbrechen. Ferner ist ohne das Ergreifen von Maßnahmen nicht mehr sicherzustellen, dass  der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen fortgeführt werden kann.

Durch die Allgemeinverfügung des Landkreises werden über die Nds. Corona-VO hinausgehende Maßnahmen zur Entschleunigung der Verbreitung und Unterbrechung der  Infektionsketten des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Cloppenburg sowie die Fort- führung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen festgelegt. Diese Maßnahmen reduzieren im Bereich der Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen weiter die sozialen Kontakte. Daneben werden Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeeinrichtungen und  besonderen Wohnformen verpflichtet, in der Einrichtung zu bleiben, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Darüber hinaus werden Regelungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen, zum Sportunterricht  und zur Maskenpflicht an den Schulen getroffen. Zur Vermeidung von Schulschließungen wird aufgrund der deutlich erhöhten Infektionszahlen (siehe auch § 13 Abs. 2 Satz  2 der Nds. Corona-VO) und der Feststellung des Gesundheitsamtes, dass ein Regelbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, der Schulbetrieb in das Wechselmodell (Szenario B – Stufe 4) umgestellt, um dennoch weiterhin einen möglichst sicheren Schulbetrieb in Präsenzform aufrecht erhalten zu können. Das Szenario B (Stufe 4) wird  allerdings durch die angeordneten Maßnahmen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts verschärft.

Hierbei handelt es sich um notwendige Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2  (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht)), Nr. 3 (Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum), Nr. 4 (Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr), Nr. 8 (Untersagung oder Beschränkung von  Sportveranstaltungen und der Sportausübung), Nr. 15 (Untersagung oder Beschränkung  des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens)  und Nr. 16 (Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen,  außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs) IfSG.

Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten des Gesundheitsamtes ist damit zu  rechnen, dass, ohne das Ergreifen von weiteren, über die Nds. Corona-VO hinausgehenden, Maßnahmen im gesamten Kreisgebiet, kurzfristig eine neue Eskalationsstufe  der Pandemiebewältigung im gesamten Landkreis Cloppenburg eintreten wird. Es wird  dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen  Personen unter Quarantäne zu stellen. Die Ansteckungsketten müssen aufgrund der  hohen Inzidenz somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung auch zur Auf- rechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und Eindämmung der  Verbreitung zwingend erforderlich und auch erfolgversprechend möglich. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen ebenfalls der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit  des Gesundheitssystems im gesamten Landkreis Cloppenburg über einen absehbar  längeren Zeitraum hinaus.

Diese kontaktreduzierenden Maßnahmen tragen außerdem in besonderer Weise zum  Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen, vor allem in den Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen, bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit  keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmetho- den zur Verfügung. Zielsetzung ist zudem eine noch effektivere Entschleunigung und  Unterbrechung der Infektionsketten.

Mit Blick auf die anstehenden Feiertage gilt es, die Kontakte jetzt zu reduzieren und das  derzeitige Infektionsgeschehen einzudämmen, damit Besuche zu den Feiertagen – je  nach Lage des Infektionsgeschehens – für mehr nahestehende Angehörige ermöglicht werden können.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die  Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der  Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib  und Gesundheit der Bevölkerung steht. Zudem sind diese Maßnahmen inhaltlich, zeitlich und räumlich auf das notwendige Maß begrenzt, um eine wirksame Verbreitung  des Virus zu unterbinden. Nicht zuletzt wird durch die Maßnahmen sichergestellt, dass  der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen weiterhin aufrechterhalten werden kann.

Die Anordnungen zu Ziffer 3.1 und 3.2 sind ebenfalls verhältnismäßig. Zum Schutz der  Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung des öffentlichen Gesundheitswesens so- wie zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ist es unabdingbar notwendig, die Kon- takte in den Einrichtungen einzuschränken. Notwendige Ausnahmeregelungen wurden  getroffen. Die Zulassung einer Ausnahme von der Besuchsbeschränkung in begründeten Einzelfällen ist insbesondere bei demenziell erkrankten Bewohnern, bettlägerigen  Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Gesundheitszustand aufgrund der Kontaktbe- schränkung massiv abzubauen droht, zulässig. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es  besteht kein genereller Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Ausnahmeregelung durch die Einrichtungsleitung. Die Sicherstellung der Pflege hat oberste Priorität;  die Einrichtungsleitung hat ihre Entscheidung davon abhängig zu machen. Ebenso sind  die Testkapazitäten sowie das einrichtungsindividuelle Hygienekonzept zu beachten.  Die Hygiene- und Abstandsregeln sind auch bei Vorliegen eines negativen Testergeb- nisses einzuhalten. Weiterhin ist es erforderlich, die Bewohnerinnen und Bewohner der  genannten Einrichtungen zu verpflichten, an dem Ort des Aufenthalts (in der Einrich- tung) zu bleiben, wenn ein aktuelles Infektionsgeschehen in der Einrichtung festgestellt  wird. Jede andere Maßnahme würde in Hinblick auf die hohe Inzidenz und rasante Verbreitung des Virus zwangsläufig zum Kollaps des örtlichen Gesundheitssystems und damit einhergehend unabwendbar zur Gefährdung der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung führen.

Räumlicher Geltungsbereich: 

Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Cloppenburg.

Sonstige Hinweise: 

Personen, die in andere Landkreise innerhalb Niedersachsens, andere Bundesländer  oder andere Länder reisen, sind angehalten, sich entsprechend über Einreisebeschränkungen und Quarantänevorschriften des Reiseziels zu informieren.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim  Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.  Gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG hat eine Anfechtungsklage gegen diese  Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Cloppenburg, 27.11.2020

Johann Wimberg  Landrat

 

 

Fundstellen: 

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions- schutzgesetz – IfSG) 

vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November  2020 (BGBl. I S. 2397)

Nds. Verordnung über Maßnahmen über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS- CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)

vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl Nr. 38/2020, Seite 368)

Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) 

vom 24. März 2006 (Nds GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 19 des Gesetzes  vom 15. Juli 2020 (Nds GVBl. 2020, S. 244)