Nachfolgend veröffentlichen wir die

7. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg  vom 27.11.2020 

Die Allgemeinverfügung können Sie hier >>bitte klicken<< als PDF herunterladen. Sie gilt ab Dienstag, den 01.12.2020.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)*, § 18 Nds. Verordnung über  Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)* und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3 Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)* wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: 

  1. Abweichend von § 9 Abs. 1 Nds. Corona-VO wird die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dor- tigen Aufenthalt auf max. 25 Personen begrenzt.
  2. Abweichend von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO wird die maximale Personenzahl für Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen für die dort genannten Zwecke, auch in Vereinseinrichtungen, Vereinsgaststätten (die nicht unter § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Nds. Corona-VO fallen), Dorfgemeinschaftshäusern und ähnlichen Einrichtungen auf 15 Personen begrenzt. Der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist untersagt. 

Ausnahmen:

2.1 Hiervon ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Sitzungen und  Zusammenkünfte von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Parteien.

  1. Die Jagdausübung ist nur mit Angehörigen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand
    angehören, insgesamt aber nicht mehr als zehn Personen zulässig. 
  2. Alle öffentlichen und privaten Turn- und Sporthallen sind für die Sportausübung geschlossen zu halten. Als Sportlerinnen und Sportler i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Nds. Corona-VO gelten ausschließlich Personen und Mannschaften, die den Sport hauptberuflich ausüben. 
  3. In Volkshochschulen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule oder Jugendwerkstätte sowie bei der Wahrnehmung von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII ist zwischen den Teilnehmenden ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten; § 2 Abs. 3 Nr. 6  und 9 Nds. Corona-VO finden keine Anwendung. 

Ausnahmen:

5.1 Sofern aus zwingenden Gründen ausnahmsweise der Abstand (kurzfristig) nicht eingehalten werden kann, ist dies zulässig.

  1. Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1,  Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 – 5, 7 – 8, Abs. 5, Abs. 7 Nds. Corona-VO sind  anzuwenden. 

Ausnahmen:

6.1 Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren  Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur  Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Nds. Corona-VO sowie Ziffer 6 ausgenommen. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus
diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 – 13 B 1368/20). Das Attest ist mitzuführen und den zuständigen Behörden des Infektionsschutzes
und der Polizei nach § 19 Abs. 2 Nds. Crona-VO auf Verlangen zu Kontrollzwecken auszuhändigen.

6.2 Sofern aus zwingenden Gründen in Einrichtungen und bei Angeboten nach Nr. 5 ausnahmsweise eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden kann, ist dies zulässig.

  1. An folgenden Orten ist gem. § 3 Abs. 2 S. 1 Nds. Corona-VO eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Festlegung gem. § 3 Abs. 2 S. 2 Nds. Corona-VO):

7.1 Die als Fußgängerzone ausgewiesenen Bereiche der Mühlenstraße und  Lange Straße in Cloppenburg in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:30 Uhr.

7.2 Der Marktplatz in Cloppenburg und zwar der Bereich vor der roten Schule bis zur Eschstraße (ausgenommen der Geh- und Radweg).

  1. Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels haben über § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Nds. Corona-VO hinausgehend dafür zu sorgen, dass die Griffe benutzter Einkaufswa- gen, Einkaufskörbe und vergleichbarer Behältnisse nach jedem Gebrauch gründlich mit dafür zugelassenen Desinfektionsmitteln desinfiziert werden. Die Art der Umsetzung bleibt den Unternehmen vorbehalten.
  2. Im Rahmen der Religionsausübung nach § 9 Abs. 1 Nds. Corona-VO muss für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer durchschnittlich 5 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Sofern während der Religionsausübung zusätzlich ein gemeindlicher Gesang stattfindet, muss für jede Person durchschnittlich 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Kinder bis zum 3. Lebensjahr sind von dieser Regelung ausgenommen. Das nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 Nds. Corona-VO vorzuhaltende Hygienekonzept ist dem Landkreis bis zum 11.11.2020 vorzulegen.  
  3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.
    Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 20. Dezember 2020. 
  4. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu
    25.000,00 EUR geahndet werden kann. 
  5. 12. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. 

 

Begründung: 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-,  niedersachsen- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit  kreisweit starker Zunahme der Fallzahlen im Landkreis Cloppenburg. Eine deutliche Zunahme der Fallzahlen ist zu Beginn gerade im Bereich des Alten Amtes Löningen zu  verzeichnen gewesen. Mittlerweile hat sich die Zunahme des Infektionsgeschehens auf  die übrigen Gemeinden des Landkreises ausgedehnt und lässt sich nicht mehr einem  spezifischen Infektionsherd zuordnen. Die 7-Tagesinzidenz liegt aktuell bei über 200! Darüber hinaus hat die Weltgesundheitsorganisation die Ausbreitung des Virus und der  dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft. Der Deutsche Bundestag hat am 25.03.2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt. Am 18.11.2020 hat der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemi- schen Lage von nationaler Tragweite festgestellt.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Landkreis Cloppenburg wird  derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen  und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung innerhalb des Landkreises zu verhindern. Weitreichende effektive Maßnahmen sind daher  dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes Infektionsketten  schnellstmöglich zu unterbrechen.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 IfSG. Nach Satz 1 hat  die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke,  Krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden  oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider  war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Hierbei können vor allem die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1  IfSG getroffen werden. Darüber hinaus kann die Infektionsschutzbehörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht  oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken  oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen  oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie  sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die  notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Gem. § 18 der Nds. Corona-VO können die örtlichen Infektionsschutzbehörden über  die Verordnung hinausgehende Anordnungen treffen und generelle Betretungsverbote erlassen, sofern dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich.

Seit Freitag, dem 11.09.2020, ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark angestiegen. Zunächst waren insbesondere Personen aus dem Alten Amt Löningen vom Infektionsgeschehen betroffen. Zwischenzeitlich ist eine weitere Verbreitung des Infektionsgeschehens im gesamten Kreisgebiet zu beobachten. Daneben lassen sich Infektionen im gastronomischen Bereich nachweisen. Weitergehende Infektionsschwerpunkte bilden vor allem die Bereiche des sozialen Zusammenlebens.

Trotz der Vorgaben der Nds. Corona-VO und des Vorliegens von Hygienekonzepten in  Schulen, Vereinen, gastronomischen Einrichtungen/Betrieben, Unternehmen, Betrieben  des Einzel- und Großhandels, Alten- und Pflegeheimen und bei der Sportausübung  konnte eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich des Alten Amtes Lö- ningen und Ausdehnung im Landkreis Cloppenburg nicht verhindert werden. Die Ent- wicklung des Infektionsgeschehens im sozialen Zusammenleben ist darüber hinaus bei  uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Kontaktmöglichkeiten und trotz Einhaltung  der Vorgaben der Nds. Corona-Verordnung und Einhaltung der Hygienekonzepte nicht  zu verlangsamen oder zu unterbrechen.

Durch die Allgemeinverfügung des Landkreises werden über die Nds. Corona-VO hin- ausgehende Maßnahmen zur Entschleunigung der Verbreitung und Unterbrechung der  Infektionsketten des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Cloppenburg festgelegt.  Diese Maßnahmen reduzieren in bestimmten Bereichen weiter die sozialen Kontakte,  hierzu zählt auch die Jagdausübung. Daneben werden Regelungen zur Maskenpflicht,  zur Desinfektionspflicht im Groß- und Einzelhandel, zu den vorhandenen Flächen im Be- reich der Religionsausübung, zum Abstand in der Erwachsenen- und außerschulischen Bildung sowie der Jugendarbeit getroffen. Die Hygienekonzepte der Religionsgemeinschaften sind dem Landkreis vorzulegen. Darüber hinaus wird die Nutzung von Turn-  und Sporthallen für die Zwecke der Sportausübung untersagt.

Hierbei handelt es sich um notwendige Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1  (Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum), Nr. 2 (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht)), Nr. 3 (Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum), Nr. 4 (Verpflichtung zur Erstellung  und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit  Publikumsverkehr), Nr. 5 (Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen  und ähnlichen Veranstaltungen), Nr. 6 (Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von  Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind), Nr. 7 (Untersagung oder Be- schränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen), Nr. 8  (Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung), Nr.  9 (umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder  des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zu- gänglichen Einrichtungen), Nr. 10 (Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das  Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiö- sen oder weltanschaulichen Zusammenkünften) und Nr. 14 (Schließung oder Beschrän- kung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel) IfSG.

Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten des Gesundheitsamtes ist damit zu rechnen, dass, ohne das Ergreifen von weiteren, über die Nds. Corona-VO hinausgehenden, Maßnahmen im gesamten Kreisgebiet, kurzfristig eine neue Eskalationsstufe  der Pandemiebewältigung im gesamten Landkreis Cloppenburg eintreten wird. Es wird  dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen  Personen unter Quarantäne zu stellen. Die Ansteckungsketten müssen aufgrund der  hohen Inzidenz somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung auch zur Auf- rechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und Eindämmung der  Verbreitung zwingend erforderlich und auch erfolgversprechend möglich. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen ebenfalls der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit  des Gesundheitssystems im gesamten Landkreis Cloppenburg über einen absehbar  längeren Zeitraum hinaus.

Diese kontaktreduzierenden Maßnahmen tragen außerdem in besonderer Weise zum  Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2  Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Zielsetzung ist zudem eine noch effektivere Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die  Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der  Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib  und Gesundheit der Bevölkerung steht. Zudem sind diese Maßnahmen inhaltlich, zeitlich und räumlich auf das notwendige Maß begrenzt, um eine wirksame Verbreitung  des Virus zu unterbinden.

Räumlicher Geltungsbereich: 

Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Cloppenburg.

Sonstige Hinweise: 

Personen, die in andere Landkreise innerhalb Niedersachsens, andere Bundesländer  oder andere Länder reisen, sind angehalten, sich entsprechend über Einreisebeschränkungen und Quarantänevorschriften des Reiseziels zu informieren.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim  Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.  Gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG hat eine Anfechtungsklage gegen diese  Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Cloppenburg, 27.11.2020

Johann Wimberg  Landrat

 

 

Fundstellen: 

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) 

vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November  2020 (BGBl. I S. 2397)

Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona- Verordnung)

vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl Nr. 38/2020, Seite 368)

Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) 

vom 24. März 2006 (Nds GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 19 des Gesetzes  vom 15. Juli 2020 (Nds GVBl. 2020, S. 244)