Nachfolgend veröffentlichen wir die Pressemitteilung des Landkreises Cloppenburg (Stand: 28.09.2020) zu den am meisten gestellten Fragen:
FAQ Maskenpflicht
Wo gilt im Landkreis Cloppenburg grundsätzlich eine Maskenpflicht?
Im Grundsatz gilt die Pflicht überall dort, wo davon ausgegangen werden muss, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durch- gängig eingehalten werden kann. Die Pflicht besteht daher vor allem in der Öffentlichkeit:
- im Einzelhandel (jegliche Form von Geschäften und Verkaufsstellen) sowie auf Wochen- und Spezialmärkten
- in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (Bus, Bahn, Nah- und Fernzüge wie Taxen u.ä.) sowie in dazugehörigen Einrichtungen (Bahnhof, Haltestellen sowie in den dortigen Wartezonen). Oder ganz einfach: bei der Benutzung, beim Ein- und Aussteigen und natürlich beim Warten – also solange Sie sich in den Bereichen des Personenverkehrs aufhalten.
Und natürlich bei Veranstaltungen oder Besuchen von Dienstleistungsbetrieben und -einrichtungen. Dort, wie auch an anderen Stellen, werden Sie aber in der Regel gesondert auf die Pflicht hingewiesen.
Wo gilt aktuell im schulischen Bereich die Maskenpflicht im Landkreis Cloppenburg?
An allen öffentlichen und privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen ist während der Schulzeit auf dem Schulgelände innerhalb und außerhalb von Gebäuden und während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Wie lange gilt diese Verordnung des Landkreises?
Bis zum 11. Oktober 2020.
Und gilt auch auf dem Schulweg eine Maskenpflicht?
In den Bussen und überall da, wo kein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen- Abdeckung getragen werden. Das betrifft auch den Schulweg, vor allem, wenn viele Schüler gleichzeitig den Gehweg nutzen.
Gibt es Ausnahmen?
Grund- und Förderschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind von der Pflicht ausgenommen. Gleichzeitig ist zur Einnahme von Mahlzeiten sowie zum Trinken das Abnehmen der Maske in der Schule gestattet.
Dürfen Schüler vom Arzt von der Maskenpflicht befreit werden?
Eine Befreiung von der Maskenpflicht liegt nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 24. September 2020 nur vor, wenn ein aktuelles ärztliches Attest vorgelegt wird, das die geltenden Mindestanforderungen erfüllt. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
Darf ich bei Langzeitklausuren meine Maske abnehmen?
Nein, aus virologischer Sicht ergibt sich kein Unterschied zwischen der Teilnahme am normalen Unterricht und einer Langzeitklausur.
FAQ Sport
Welche Sportarten sind im Moment untersagt?
Die Ausübung des Freizeit- und Vereinssports als Einzel- oder Mannschaftssportler/in. Sämtliche Kontaktsportarten, zum Beispiel Fußball, Basketball oder Kampfsportarten. Das Verbot gilt auf privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Sport-, Turn- und Schwimmhallen. Das Verbot betrifft Freizeitsport, Trainings- und Ligabetrieb. Auch der Sportunterricht an Schulen ist untersagt.
Darf ich als Bewohner des Landkreises Cloppenburg Kontaktsportarten außerhalb des Landkreises ausüben?
Nein, auch die Teilnahme außerhalb des Kreisgebiets ist verboten. Ausgenommen davon sind lediglich einzelne Sportlerinnen und Sportler, die als Einzelsportler in einem Verein oder einer Freizeitgruppe ausschließlich außerhalb des Landkreises tätig sind. Das gilt nur, wenn der jeweilige Sport nicht zusätzlich in einer Freizeitgruppe oder einem Verein innerhalb des Landkreises ausgeübt wird.
Welche Sportarten sind weiterhin erlaubt?
Wenn die Sportarten ausschließlich kontaktlos mit ausreichendem Mindestabstand ausgeübt werden können, sind sie auch weiterhin
erlaubt. Das betrifft zum Beispiel den Reitsport, Tennis, Golf, Jogging, Motocross, Schießsport oder ähnliches. Auch Fitnessstudios dürfen weiter besucht werden. Ausgenommen von dem Verbot ist auch der Sportunterricht im Rahmen von Abschlussprüfungen. Auch die Nutzung von Schwimmhallen zu medizinisch indizierten Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund einer ärztlicher Verordnung, einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Erkrankung, die die Fortsetzung aus medizinischen Gründen erfordert ist weiterhin gestattet. Die Nutzung von Sammelumkleiden wird untersagt. In Gruppenduschen ist durch Absperrung ein Abstand von 2 m einzuhalten.
Wie lange gilt das Verbot?
Das Verbot gilt bis zum 11. Oktober 2020.
FAQ Eltern und Schüler
Ich wurde negativ getestet. Heißt das, dass meine Quarantäne beendet ist?
Nein! Ein negatives Testergebnis ist erst einmal ein gutes Zeichen, bringt aber noch keine Gewissheit. Es kann sein, dass sich das Coronavirus noch nicht weit genug im Körper verbreitet hat, um den Test positiv werden zu lassen. Deswegen gibt es dafür keine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne.
Mein ganzer Jahrgang musste in Quarantäne und mein Freund/ meine Freundin auch. Dürfen wir die Quarantäne zusammen verbringen?
Nein! Das Problem ist, dass jeder der Schüler, denen Quarantäne verordnet wurde, infiziert sein könnte. Die Quarantäne wurde verordnet, damit sich das Virus nach einem Fall nicht auf alle anderen Schüler übertragen kann. Wenn jetzt aber Zusammenkünfte zwischen den potenziell Infizierten zugelassen werden, steigt die Gefahr einer Ausbreitung. Von daher muss die Quarantäne alleine verbracht werden. Wenn möglich, sollten sich die Schüler von ihren Angehörigen abgrenzen, um auch sie zu schützen. Wichtig: Wenn ihr euch während der Quarantäne bei jemandem ansteckt, wird für euch nach dem Test eine weitere Quarantäne verhängt, die über den aktuell geltenden Zeitraum hinausgeht. Wenn eure Mitschüler also wieder zur Schule oder einfach nur aus dem Haus gehen können, müsst ihr zuhause bleiben.
Werden alle Schulen geschlossen? Wann ist es soweit?
Aktuell wird nicht geplant, alle Schulen zu schließen, es gibt auch keine festgeschriebene Hürde, ab der das getan werden müsste. In der Mehrzahl der Schulen im Landkreis gibt es derzeit keine bestätigten Coronafälle oder Verdachstfälle. Daher reagieren wir auf auftre- tende Fälle mit Quarantäneanordnungen gegen Klassen oder Jahrgänge, um das Risiko einer weiteren Verbreitung wesentlich zu senken. Diese Maßnahme ist aus medizinischer Sicht aktuell ausreichend. Sollte sich die Ausbreitung durch unsere Maßnahmen nicht wesentlich verlangsamen lassen, ergreifen wir in Absprache mit der Landesschulbehörde und den Schulen weitere Maßnahmen
Mein Bus ist sehr voll, was unternimmt der Landkreis deswegen?
Der Landkreis hat bereits zusätzliche Busse im Einsatz, um die Schülerzahlen in den Bussen zu senken. Gleichzeitig gilt die Maskenpflicht und wir werden die Busse noch stärker kontrollieren. Es werden auch Bußgelder für Schüler fällig, die an der Bushaltestelle keine Maske tra- gen. Generell ist es auch wichtig, dass sich die Schüler gegenseitig an die Maskenpflicht erinnern. Schließlich ist die Verhinderung einer Quarantänepflicht, der Ansteckung von Angehörigen oder eines Lockdowns im Interesse aller. Zusätzlich wollen wir jetzt mit Hinweisschildern noch stärker auf die Maskenpflicht aufmerksam machen.
Ich wohne in einem anderen Landkreis, gehe aber im Landkreis Cloppenburg zur Schule. Gilt auch für mich eine ausgesprochene Quarantäne?
Bitte melde dich beim Gesundheitsamt deines Landkreises.
Muss oder darf ich weiter zur Schule kommen, auch wenn der Landkreis nun einen Inzidenzwert von über 50 hat?
Ja!
Und wenn ich im Landkreis wohne und eine Schule außerhalb des Landkreises besuche?
Auch dann gilt die Schulpflicht. Die jeweilige Schule entscheidet dann, ob für dich der Präsenzunterricht weitergeht oder ob Homeschooling vorübergehend eine Lösung sein kann.
Es ist immer zu hören, das vorrangig K1-Personen getestet. Was sind K1-Personen?
Personen, die im infektiösen Zeitintervall Kontakt mit einem bestätig- tem COVID-19-Fall hatten, werden als „Kontaktperson“ bezeichnet. Kontaktpersonen der Kategorie I sind Personen mit einem kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus demselben Haushalt. Die Kontaktpersonen der Kategorie I werden vom Gesundheitsamt ermittelt und abgestrichen.
Mein Kind wurde nach einem Coronafall an der Schule unter Quarantänte gestellt? Gilt das auch für mich und den Rest der Familie?
Nein, die Quarantänepflicht gilt zunächst nur für das Kind, weil auch nur dieses als Kontaktperson 1. Grades im direkten Kontakt mit einer positiv getesteten Person stand.
Auf was müssen wir dann in dieser Situation jetzt zu Hause achten?
Die Situation ist für alle im Haushalt etwas schwieriger, denn die Grundregeln wie Abstand und Hygiene sind nunmehr auch im häuslichen Rahmen von besonderer Bedeutung.
Mein Kind wurde negativ getestet. Heißt das, dass die Quarantäne beendet ist?
Die Quarantäne für die Schülerinnen und Schüler bleibt bestehen. Ein negatives Testergebnis ist erst einmal ein gutes Zeichen, bringt aber noch keine vollständige Gewissheit. Es kann sein, dass sich das Coronavirus noch nicht weit genug im Körper verbreitet hat, um den Test positiv werden zu lassen. Deswegen gibt es dafür keine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne.
Mein Kind ist in Quarantäne. Es hat zwar keine Symptome, aber dafür jetzt ich. Was soll ich tun?
Eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt zur weiteren diagnostischen Abklärung und Besprechung des weiteren Vorgehens.
Läuft die Quarantäne automatisch nach 14 Tagen aus, oder werde ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich das Haus wieder verlassen muss?
Der Landkreis Cloppenburg setzt die Quarantäne per Einzelverfügung bzw. Allgemeinverfügung fest. Die Aufhebung erfolgt telefonisch durch das Gesundheitsamt bzw. der Quarantänezeitraum wird in der Verfügung festgesetzt.
Kann ich gezwungen werden, einen Test zu machen?
Der Landkreis Cloppenburg kann nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche Untersuchungen und die Abgabe von Untersuchungsmaterial anordnen.
FAQ für Reisende
Ist der Landkreis Cloppenburg ein Risikogebiet, wenn der 50er-Wert überschritten wurde?
Das ist nicht so einfach. Im Ausland könnte der Landkreis in manchen Ländern als Risikogebiet gelten, wodurch Regelungen wie Meldepflicht, Übernachtungsverbot oder Quarantäne in Kraft gesetzt werden. Innerhalb Deutschlands gibt es aber kaum Länder, die Risikogebiete in Deutschland festlegen. Aus unseren Nachbarlandkreisen haben wir noch nicht gehört, dass es verschärfte Bestimmungen für uns aus dem Landkreis Cloppenburg gibt. Das hängt aber immer vom jeweiligen Bundesland, der Stadt oder dem Landkreis ab, den man ansteuern möchte.
An sich bedeutet das Überschreiten dieses Wertes nur, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen. Und das tun wir.
Wo kann ich sehen, wie verbreitet das Coronavirus im Landkreis Cloppenburg ist?
Auf der Homepage des Landkreises www.lkclp.de und auf Instagram @lk.cloppenburg werden täglich die Zahlen als Pressemitteilung veröffentlicht. Zusätzlich führen wir eine Statistik in unserem Dashboard.
Eine regionale Übersicht und die aktuelle 7-Tagesinzidenz werden vom Landesgesundheitsamt des Landes Niedersachsen zur Verfügung gestellt.
Wie aktuell ist 7-Tagesinzidenz des NLGA?
Das Landesgesundheitsamt bekommt täglich Meldungen über Neuinfektionen im Landkreis Cloppenburg. Die eingehenden positiven Fälle werden dem Datum des Tests zugerechnet, also früher, als der Tag, an dem das Laborergebnis vorlag. Somit ist es möglich, dass der aktuell dargestellte Wert erst in den kommenden Tagen auf über 50 aktualisiert wird. Das ist vor allem für Bürgerinnen und Bürger wichtig, die an einen Ort reisen, an denen Verordnungen ein Übernachtungsverbot oder eine Quarantäne für Personen, die sich in den vergangenen 14 Tagen in Risikogebieten aufgehalten haben, wichtig.
Die Pressemitteilung des Landkreises Cloppenburg als PDF können Sie sich hier >>bitte klicken<< herunterladen.