Gewerbesteuer
Die Gemeinde Barßel ist nach dem Gewerbesteuergesetz berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
Jeder stehende Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er innerhalb der Gemeinde Barßel betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften an dem Zeitpunkt, an dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind.
Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften.
Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.
Seitens des zuständigen Finanzamtes wird im Steuermessbetragsverfahren der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungen wird nach dem voraussichtlichen Gewerbeertrag bemessen. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde Barßel vom Finanzamt nach Auswertung der entsprechenden Steuererklärung durch Bescheid mitgeteilt.
Der Hebesatz ist ein Hundertsatz, der durch Beschluss des Rates der Gemeinde festgesetzt wird. Die Festsetzung erfolgt durch die jährliche Haushaltssatzung. Der Gewerbesteuerhebesatz liegt in der Gemeinde Barßel seit dem 01.01.2018 bei 360 v.H.
Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum errechnete Gewerbesteuer wird von der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und bekannt gegeben. Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Jeder stehende Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er innerhalb der Gemeinde Barßel betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften an dem Zeitpunkt, an dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind.
Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften.
Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.
Seitens des zuständigen Finanzamtes wird im Steuermessbetragsverfahren der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungen wird nach dem voraussichtlichen Gewerbeertrag bemessen. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde Barßel vom Finanzamt nach Auswertung der entsprechenden Steuererklärung durch Bescheid mitgeteilt.
Der Hebesatz ist ein Hundertsatz, der durch Beschluss des Rates der Gemeinde festgesetzt wird. Die Festsetzung erfolgt durch die jährliche Haushaltssatzung. Der Gewerbesteuerhebesatz liegt in der Gemeinde Barßel seit dem 01.01.2018 bei 360 v.H.
Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum errechnete Gewerbesteuer wird von der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und bekannt gegeben. Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Gebühren
Der Hebesatz der Gemeinde Barßel beträgt 360 v.H.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Haushaltssatzung
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO)
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner
Frau Mona Hellmers
Organisation: Amt für Finanzwesen und Liegenschaften
zum Kontaktformular
Organisation: Amt für Finanzwesen und Liegenschaften
Telefon:04499 / 81-62
Fax: 04499/8159
E-Mail:hellmers(at)barssel.de