Gewerbeanzeigen

Selbständige Gewerbetreibende sind nach § 14 der Gewerbeordnung verpflichtet,

  • den Beginn der Tätigkeit
  • die Verlegung des Betriebes
  • die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit
  • die Aufgabe des Betriebes

bei der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen.

Diese Verpflichtung gilt sowohl bei Angelegenheiten, die eine Hauptniederlassung betreffen, als auch bei solchen, die sich auf eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle beziehen.

Wichtiger Hinweis:

Bei Handwerksbetrieben ist die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer, Theaterwall 32, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441 – 2320, erforderlich.

Die Gewerbeanzeige kann postalisch oder per E-Mail erfolgen. Hierfür wird dann das ausgefüllte Formular und eine Kopie des Personalausweises mit Vor- und Rückseite benötigt.

Die zuständigen Behörden (Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, etc.) werden automatisch über die Gewerbeanzeige informiert.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen je Gewerbemeldung (An-, Um- oder Umeldung) 25,60 Euro.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§§ 6 und 14 Gewerbeordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

  • Sozial-, Standes-, Ordnungs- und Meldeamt

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Gaststätten, Makler, Versteigerer, Bewachungsunternehmen) die gewerbliche Erlaubnis