In seiner Sitzung vom 16.06.2021 hat der Verwaltungsausschuss folgenden Beschluss gefasst:

1. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens:

Das Bürgerbegehren ist zulässig. Es wurden ausreichend gültige Unterstützungsunterschriften fristgerecht eingereicht.

2. Terminierung und verfahrensmäßige Ausgestaltung des Bürgerentscheids:

  • Der Bürgerentscheid zur Fragestellung „Soll die Gemeinde Barßel den beschlossenen Neubau eines Bürgerhauses mit Verwaltungstrakt unterlassen?“ findet am Sonntag, 22. August, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
  • Die Abstimmung kann vorab in Briefform oder in den Abstimmungsräumen der Abstimmungsbezirke erfolgen. Als Abstimmungsräume werden die Wahllokale gemäß Beschlussfassung des Rates der Gemeinde Barßel vom 19.12.2018 zur Anzahl der Wahlbezirke festgesetzt.
  • Unverzüglich nach der Bestimmung des Tages des Bürgerentscheids werden der Tag der Abstimmung und der Text zu der entscheidenden Frage und die Begründung ortsüblich bekannt gemacht.
  • Abstimmungsberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids zur Wahl der Ratsmitglieder der Gemeinde Barßel berechtigt sind. § 48 NKomVG gilt entsprechend.
  • Der Bürgermeister der Gemeinde Barßel ist Abstimmungsleiter. Der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters ist stellvertretender Abstimmungsleiter. Der Abstimmungsleiter ist Vorsitzender des noch zu bildenden Abstimmungsausschusses. Der Abstimmungsausschuss entspricht im Übrigen nach Möglichkeit in der Zusammensetzung dem Wahlausschuss für die Kommunalwahl am 12.09.2021. Zudem werden für die Briefabstimmung sowie für jeden Abstimmungsbezirk (Wahlbezirk) je ein Abstimmungsvorstand gebildet. Jeder Abstimmungsvorstand besteht mindestens aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
  • Abgesehen vom (stv.) Vorsitzenden des Abstimmungsausschusses üben die Mitglieder des Abstimmungsausschusses und der Abstimmungsvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für den Ersatz des Aufwandes erhalten sie eine Entschädigung entsprechend den kommunalwahlrechtlichen Regelungen.
  • Die Stimmzettel enthalten die zu entscheidende Frage „Soll die Gemeinde Barßel den beschlossenen Neubau eines Bürgerhauses mit Verwaltungstrakt unterlassen?“ und eine Kennzeichnungsmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“. Bei der Briefabstimmung muss auf dem Abstimmungsbriefumschlag ersichtlich sein, dass es sich um eine Briefabstimmung im Rahmen des Bürgerentscheids handelt.
  • Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis der Gemeinde Barßel eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat (Abstimmungsberechtigte). Wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Abstimmungsbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er geführt wird. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann in einem beliebigen Abstimmungsbezirk oder durch Briefabstimmung abstimmen.
  • Die Abstimmungsberechtigten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, aus der sich Zeit und Ort der Abstimmung ergeben.
  • Nach dem Ende der Abstimmungszeit stellt jeder Abstimmungsvorstand für den Abstimmungsbezirk das Ergebnis fest. Der Abstimmungsleiter stellt bei Vorliegen aller Ergebnisse der Abstimmungsbezirke das vorläufige Endergebnis fest. Das  endgültige Abstimmungsergebnis wird vom Abstimmungsausschuss unverzüglich festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht.
  • Im Übrigen orientiert sich das Verfahren, den einschlägigen Kommentierungen zum NKomVG entsprechend, an den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen in Niedersachsen.