Auskunftssperren (Meldewesen)

Eine Auskunftssperre wird in besonders begründeten Fällen im Melderegister eingetragen. Mit ihr wird verhindert, dass Melderegisterauskünfte an private Dritte ohne Begründung und weitere Prüfung erteilt werden.

Wenn eine Person glaubhaft macht, dass bei einer Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte, kann eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen werden. Eine Auskunftssperre soll den Betroffenen vor Nachteilen schützen, die ihm aus der Auskunfterteilung entstehen könnte.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Einrichtung dieser Auskunftssperre vorliegen, wird ein strenger Maßstab angelegt. Die vom Antragsteller gemachten Angaben sind durch geeignete Nachweise wie z.B. Polizeiprotokolle oder ärztliche Atteste bei der Antragstellung zu belegen.

Die Auskunftssperre wird befristet eingetragen und bewirkt, dass eine Auskunft besonders geprüft wird. In diesen Fällen erhalten lediglich öffentliche Stellen eine Auskunft, privat Anfragende nur nach Anhörung des Betroffenen und Abwägung der Interessen.

Neben dieser Sperre gibt es die Möglichkeit, weitere Sperren bezüglich Übermittlung der Daten an Institutionen etc. zu beantragen (sh. Übermittlungssperren).

Gebühren

gebührenfrei

Zuständige Organisationseinheit(en)

  • Sozial-, Standes-, Ordnungs- und Meldeamt

Benötigte Unterlagen

  • ausgefülltes Formular
  • Unterlagen für die Begründung des Antrages

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 51 Bundesmeldegesetz

Weitergehende aktuelle Informationen erhalten Sie auch über das „BUS Niedersachsen“, das Serviceportal für Verwaltungsleistungen unter: http://buergerservice.niedersachsen.de/portal/

Allgemeine Anfragen

Bitte senden Sie allgemeine Anfragen an:
meldeamt@barssel.de