Im Landkreis Cloppenburg (Hochinzidenzkommune mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100) gilt gemäß der neuen Verordnung des Landes Niedersachsen (<<bitte klicken für Download>>) folgendes:

  • Kontakte: Es gilt die bekannte 1-plus-1-Regel (d.h. ein Haushalt plus eine Person). Hier gilt, dass die jüngeren zu einem der beiden Haushalte gehörenden Kinder (0-6 Jahre) nicht eingerechnet werden.
  • Sport: Hier ist (wie bis zum 7. März 2021) die Ausübung von Individualsport unter unbedingter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig. Unter Individualsport sind die Sportarten zu verstehen, die allein, zu zweit und grundsätzlich ohne direkten Körperkontakt zu anderen betrieben werden können. Es sind Sportarten, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind. Es gilt also in Hochinzidenzkommunen: Individualsport mit höchstens einer weiteren Person oder nur mit den Personen aus dem eigenen Haushalt.
  • Handel: Geöffnet sind wie bisher die Geschäfte für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Darüber hinausgehende Einzelhandelsgeschäfte können ihre Waren kontaktlos liefern oder eine kontaktlose Abholung (Click and Collect) ermöglichen.
  • Freizeit/Kultur: Eine Öffnung von Museen, Ausstellungen oder Galerien ist leider nicht möglich, wohl aber von Büchereien, Zoos, Tierparks und botanischen Gärten.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Auch in Hochinzidenzkommunen können seit dem 8. März 2021 die bis dahin noch geschlossenen körpernahe Dienstleistungen wie etwa Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Dabei kann es sich um einen PCR-Test oder auch um einen Selbsttest handeln. Welche Selbsttests freigegeben bzw. zugelassen sind, finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

Die neue Corona-Verordnung können Sie hier (>>bitte klicken<<) einsehen und herunterladen.

Der Landkreis Cloppenburg hat zudem zwei Allgemeinverfügungen veröffentlicht, die weitergehende Regelungen, die über die Verordnung hinausgehen, beinhalten. Im Einzelnen sind dies Regelungen:

  • zur nächtlichen Ausgangssperre
  • zu erweiterten Testpflichten
  • zur Einschränkung von Gottesdiensten und religiösen Versammlungen
  • zur Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Fahrzeugen (wenn Personen aus anderen Hausständen mitfahren)
  • zur Verpflichtung des Handels, die Desinfektion von Einkaufswagen und Körben in eigener Zuständigkeit zu gewährleisten (…und es nicht dem Kunden überlassen, dies zu erledigen)

Die 15. Allgemeinverfügung zur Einschränkung des sozialen Lebens (inkl. Infos zur Ausgangssperre) können hier (<<bitte klicken>>) einsehen und als PDF herunterladen.

Die Allgemeinverfügung über die Testungen im Landkreis Cloppenburg können Sie hier (<<bitte klicken>>) einsehen und als PDF herunterladen.