Nachfolgend veröffentlichen wir die

3. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg und Anordnung einer Absonderung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten vom 21.10.2020

Die Allgemeinverfügung können Sie hier >>bitte klicken<< als PDF herunterladen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)*, § 18 Nds. Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)* und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3 Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)* wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1.Für Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Cloppenburg sowie Personen, die sich gewöhnlich im Landkreis Cloppenburg aufhalten, wird eine Absonderung für die Dauer von 10 Tagen in Form einer häuslichen Quarantäne angeordnet, wenn sie aus einem vom Auswärtigen Amt, Bundesministerium der Gesundheit und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgewiesenen und beim Robert Koch Institut geführten internationalen Risikogebiet zurückkehren bzw. sich innerhalb von 10 Tagen vor der Rückkehr in einem Risikogebiet aufgehalten haben (Reiserückkehrer von touristischen Urlaubsreisen). Die Absonderung beginnt mit dem Eintritt in das Gebiet des Landkreises Cloppenburg und endet am 10. Tag nach dem Eintritt in den Landkreis Cloppenburg.

Ausnahmen:

1.1 Hiervon ausgenommen sind Personen, die von beruflich oder medizinisch veranlassten Reisen oder von der Pflege einer Person, den Besuch eines Angehörigen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder der Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts zurückkehren.

1.2 Die Absonderung wird aufgehoben, wenn ein ab dem 5. Tag nach Beginn der Absonderung genommener Test ein negatives Testergebnis eines akkreditierten Labors auf SARS-CoV-2 nachweist. Für den Zweck der Testung darf der Ort der Absonderung verlassen werden.

2. Zusammenkünfte und Ansammlungen in privaten Räumlichkeiten, auf privaten Grundstücken sowie im öffentlichen Raum sind abweichend von § 6 Nds. Corona-VO auf höchstens 6 Personen begrenzt.

Ausnahmen:

2.1. Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte von Angehörigen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und von maximal 10 Personen aus zwei Hausständen.2.2. Unter Einhaltung des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO ist die Teilnahme an Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen sowie entsprechenden Jubiläen, Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen Feiern sowie Beerdigungen nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und während des Aufenthalts an der Grab- oder Beisetzungsstelle an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben zulässig, sofern die Teilnehmerzahl 25 Personen nicht übersteigt.

3. Die zu Nr. 2 angeordneten Kontaktbeschränkungen gelten analog für Betriebe des Gaststättengewerbes i. S. d. § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes pro Tisch/Tischgruppe. Zwischen den Tischgruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Tische sind nach jeder Benutzung zu desinfizieren und die Tischdecken auszutauschen. Die Öffnung von Betrieben des Gaststättengewerbes ist nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr zulässig.

4. Abweichend von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO dürfen an Veranstaltungen maximal 50 Personen teilnehmen. Der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist verboten.

5. Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinseinrichtungen, Vereinsgaststätten (die nicht gewerblich als Gaststätte nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes betrieben werden), Dorfgemeinschaftshäusern und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt. Die Nutzung von Umkleidekabinen und Nassbereichen ist nur für das unverzügliche Umkleiden und Duschen der Sportausübenden gestattet.

Ausnahmen:

5.1 Hiervon unberührt bleiben Veranstaltungen nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO mit maximal 50 Personen; der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist verboten.

6. Die Teilnahme von Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen und der Sportausübung ist nicht erlaubt. Die Vereine bzw. die Veranstalter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben dieser Allgemeinverfügung und der Nds. Corona-VO eingehalten werden.

Ausnahmen:

6.1 Hiervon ausgenommen sind Trainer, Betreuer, Funktionspersonal (Physiotherapeuten, Ärzte etc.), Offizielle und Schiedsrichterbeobachter der jeweils Sportausübenden sowie Ordner, die die Einhaltung der Vorgaben dieser Allgemeinverfügung und der Nds. Corona-VO sicherstellen. Die Anzahl dieser Personen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.

6.2. Bei der Sportausübung von Kindern bis zur D-Jugend (Geburtsjahrgang 2008/2009) ist die Teilnahme eines Elternteils je Kind unter Einhaltung der Abstandregeln gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO erlaubt.

7. In Volkshochschulen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule oder Jugendwerkstätte sowie bei der Wahrnehmung von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII ist zwischen den Teilnehmenden ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten; § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Abstandsgebot gegenüber Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sowie gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einer Gruppe von nicht mehr als 6 Personen angehören, nicht gilt.

Ausnahmen:

7.1. Sofern aus zwingenden Gründen ausnahmsweise der Abstand (kurzfristig) nicht eingehalten werden kann, ist dies zulässig.

8. Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Rahmen der Berufsausübung ist in Fahrzeugen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn ein Abstand von 1,5 m zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann. An allen öffentlichen und privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen ist während der Schulzeit auf dem Schulgelände innerhalb und außerhalb von Gebäuden und während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt auch auf dem Schulweg, wenn die vorgeschriebenen Abstände nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO und die Kontaktbeschränkungen nach Nr. 2 nicht eingehalten werden können. § 3 Abs. 1 – 2, Abs. 3 Nr. 1 – 4, 6, 8 – 10, Abs. 4, Abs. 6 – 7 Nds. Corona-VO sind anzuwenden.

Ausnahmen:

8.1. Sofern aus zwingenden Gründen in Einrichtungen und bei Angeboten nach Nr. 7 ausnahmsweise eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden kann (z. B. Musikunterricht Blasinstrumente etc.), ist dies zulässig.

8.2. An Grund- und Förderschulen gilt die Verpflichtung nach S. 3 nicht. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht, wenn aus zwingenden Gründen (z. B. Sportunterricht, Musikunterricht Blasinstrumente etc.) eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden kann.

9. Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels haben dafür zu sorgen, dass die Griffe benutzter Einkaufswagen, Einkaufskörbe und vergleichbarer Behältnisse nach jedem Gebrauch gründlich mit dafür zugelassenen Desinfektionsmitteln desinfiziert werden.

10. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 8. November 2020.

11. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.

12. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-, niedersachsen- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit kreisweit starker Zunahme der Fallzahlen im Landkreis Cloppenburg innerhalb weniger Tage. Eine deutliche Zunahme der Fallzahlen ist zu Beginn gerade im Bereich des Alten Amtes Löningen zu verzeichnen gewesen. Mittlerweile hat sich die Zunahme des Infektionsgeschehens auf die übrigen Gemeinden des Landkreises ausgedehnt und lässt sich nicht mehr einem spezifischen Infektionsherd zuordnen. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Landkreis Cloppenburg wird derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung innerhalb des Landkreises zu verhindern. Weitreichende effektive Maßnahmen sind daher dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Gem. § 18 der Nds. Corona-VO können die örtlichen Infektionsschutzbehörden über die Verordnung hinausgehende Anordnungen treffen und generelle Betretungsverbote erlassen, sofern dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich.

Seit Freitag, dem 11.09.2020, ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark angestiegen. Zunächst waren insbesondere Personen aus dem Alten Amt Löningen vom Infektionsgeschehen betroffen. Zwischenzeitlich ist eine weitere Verbreitung des Infektionsgeschehens im gesamten Kreisgebiet zu beobachten. Ein neuer Schwerpunkt liegt in einem Schlacht- und Zerlegebetrieb mit Sitz in Emstek. Die dort tätigen Personen haben ihren Wohnsitz verteilt auf mehrere Gemeinden innerhalb und außerhalb des Kreisgebietes. Daneben lassen sich Infektionen im gastronomischen Bereich nachweisen. Weitergehende Infektionsschwerpunkte bilden vor allem die Bereiche des sozialen Zusammenlebens wie Sport, Vereine, Schulen, Alten- und Pflegeheime.

Trotz der Vorgaben der Nds. Corona-VO und des Vorliegens von Hygienekonzepten in Schulen, Vereinen, gastronomischen Einrichtungen/Betrieben, Unternehmen, Betrieben des Einzel- und Großhandels, Alten- und Pflegeheimen und bei der Sportausübung konnte eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich des Alten Amtes Löningen und Ausdehnung im Landkreis Cloppenburg nicht verhindert werden. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im sozialen Zusammenleben ist darüber hinaus bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Kontaktmöglichkeiten und trotz Einhaltung der Vorgaben der Nds. Corona-Verordnung und Einhaltung der Hygienekonzepte nicht zu verlangsamen oder zu unterbrechen.

Durch die Allgemeinverfügung des Landkreises werden Maßnahmen zur Entschleunigung der Verbreitung und Unterbrechung der Infektionsketten des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Cloppenburg festgelegt. Diese Maßnahmen reduzieren zunächst soziale Kontakte und Zusammenkünfte größerer Personengruppen im privaten und öffentlichen Bereich. Daneben werden Regelungen zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, zur Maskenpflicht, zur Desinfektionspflicht im Groß- und Einzelhandel sowie in gastronomischen Betrieben, zum Abstand in der Erwachsenen- und außerschulischen Bildung sowie Jugendarbeit getroffen.

Außerdem wird eine Absonderung in Form einer Quarantäne für Reiserückkehrer von touristischen Urlaubsreisen aus internationalen Risikogebieten für die Zeit nach den Herbstferien angeordnet. Bereits nach den Sommerferien hat sich gezeigt, dass das Coronavirus von Reiserückkehrern aufgrund einer fehlenden vergleichbaren Regelung zu einem Infektionsgesehen in den Schulen und Betrieben geführt hat.

Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten des Gesundheitsamtes ist damit zu rechnen, dass, ohne das Ergreifen von Maßnahmen im gesamten Kreisgebiet, kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung im gesamten Landkreis Cloppenburg eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu nehmen oder punktuell Maßnahmen zu ergreifen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden. Dieses gilt insbesondere für die üblicherweise kontaktstarken sozialen Bereiche, in denen eine rasante Ausbreitung des Virus zu verzeichnen ist.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung auch zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und Eindämmung der Verbreitung zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend möglich. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft in den betroffenen Gemeinden dienen ebenfalls der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im gesamten Landkreis Cloppenburg über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.

Diese kontaktreduzierenden Maßnahmen tragen außerdem in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Zielsetzung ist zudem eine Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht. Zudem sind diese Maßnahmen inhaltlich, zeitlich und räumlich auf das notwendige Maß begrenzt, um eine wirksame Verbreitung des Virus zu unterbinden.

Räumlicher Geltungsbereich:

Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Cloppenburg.

Sonstige Hinweise:

Personen, die in andere Landkreise innerhalb Niedersachsens, andere Bundesländer oder andere Länder reisen, sind angehalten, sich entsprechend über Einreisebeschränkungen und Quarantänevorschriften des Reiseziels zu informieren.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG hat eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Aufhebung der 2. Allgemeinverfügung:

Die 2. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg vom 15.10.2020 wird aufgehoben.

Cloppenburg, 21.10.2020

Johann Wimberg
Landrat

Fundstellen:

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385)

Nds. Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)
vom 7. Oktober 2020 (Nds. GVBl Nr. 35/2020, Seite 346)

Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
vom 24. März 2006 (Nds GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds GVBl. 2020, S. 244)