Die Bundesregierung hat eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona- Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ auf den Weg gebracht. Die Hilfen beinhalten unter anderem die anteilige Übernahme von Fixkosten und Zuschüsse für Betriebskosten.

Heute nun hat das Land Niedersachsen die entsprechende Richtlinie zu diesen Überbrückungshilfen veröffentlicht.

Informationen zum Programm, Checklisten und ähnliches gibt es auf der Seite der NBank unter https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Corona-Ueberbrueckungshilfe.jsp.

Die Bewilligung und Auszahlung erfolgen wie bei der ersten Corona-Soforthilfe wieder über die NBank. Die Beratung und Antragstellung erfolgt über eine/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/n Buchprüfer/in. Die wichtigsten Antworten hier schon mal in Kürze:

Wer kann Anträge stellen?

Kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.

Welche Voraussetzung muss vorliegen?

Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019

Was wird gefördert?

Förderzeitraum sind die Monate Juni bis August 2020, je nach Umsatzrückgang werden 40-80% der betrieblichen Fixkosten erstattet

Wie viel Förderung ist möglich?

  • Unternehmen bis 5 Beschäftigte max. 9.000 EUR
  • Unternehmen bis 10 Beschäftigte max. 15.000 EUR
  • Unternehmen bis 249 Beschäftigte max. 150.000 EUR
  • Härtefallregelung für Unternehmen bis 10 Beschäftigte, die sehr hohe Fixkosten haben (errechnete Überbrückungshilfe übersteigt Höchstsumme um das Doppelte)

Wie funktioniert das Verfahren?

  • Beratung und Antragstellung über eine/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/n Buchprüfer/in, vollständige Anträge werden über ein bundesweites Portal an die Bewilligungsstellen übermittelt
  • Die Beratungskosten gelten als Fixkosten und sind förderfähig
  • Bewilligung und Auszahlung durch die NBank
  • Nachweis der realisierten Umsätze und Fixkosten Antragstellung über eine/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/n Buchprüfer/in
  • Schlussrechnung durch die NBank (sofern Umsatzentwicklung in der Realität besser war als im Antrag angenommen ggfls. Aufforderung zur Rückzahlung eines Teilbetrages