Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie

Vom 27. März 2020

Nachfolgend veröffentlichen wir die Niedersächsische Verordnung zur Beschräknung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Die Verordnung kann hier >>bitte klicken << als PDF-Dokument eingesehen werden.

 

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit§ 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnungvom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet:

§ 1

Jede Person hat Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf einabsolut nötiges Minimum zu reduzieren.

§ 2

(1) Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen zwingend eingehalten werden.

(2) In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) hat jede Person — wo immermöglich — einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt auch für die körperliche odersportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch gegenüber solchen Personen, mit denen die pflichtige Person in einer gemeinsamen Wohnung wohnt. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach Satz 1 gefährden, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien.

(3) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vorbehaltlichdes Satzes 2 jeder einzelnen Person gestattet. Zusammenkünfteund Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstenszwei Personen beschränkt. 3Ausgenommen von dieser Be-schränkung nach Satz 2 sind Angehörige sowie Personen, diein einer gemeinsamen Wohnung leben. 4Ebenfalls ausgenom-men sind Personen, die sich in einem Wartebereich des ÖPNVunter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen aufhalten.

§ 3

Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen:

1. die körperliche und sportliche Betätigung im Freien;

2. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen;

3. die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinische Behandlungen sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fach-berufe, insbesondere der Bereiche Psycho- und Physio-therapie, soweit dies medizinisch dringend erforderlichist;

4. die Teilnahme an Blutspenden;

5. der Besuch anderer Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörge-räteakustikern, Drogerien;

6. die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienst-leistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:

a) Lebensmittelhandel,

b) Wochenmärkte,

c) landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden,

d) Getränkemärkte,

e) Abhol- und Lieferdienste,

f) Großhandel,

g) Tierbedarfshandel,

h) Brief- und Versandhandel,

i) Post,

j) Banken, Sparkassen und Geldautomaten,

k) Tankstellen,

l) Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten,

m) Reinigungen,

n) Zeitungsverkaufsstellen,

o) Waschsalons,

p) Verkaufsstellen von Fahrkarten für den ÖPNV;

7. Logistik für Industrieproduktion;

8. der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen au-ßerhalb von Einrichtungen und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich;

9. die Betreuung hilfebedürftiger Personen und Minderjäh-riger, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Güternund Dienstleistungen des täglichen Bedarfs im Sinne derNummer 6, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind;

10. die Teilnahme an Hochzeitsfeiern, jedoch nur im engsten Familienkreis;

11. die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis;

12. die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche;

13. die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmeneiner Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtun-gen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist;

14. der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen;

15. die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsischen Landtages oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Mitglied kommunaler Gremien, als Mitglieddes diplomatischen oder konsularischen Corps sowie dieWahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienstoder als Organ der Rechtspflege;

16. die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbstgehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst einePflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendigeVersorgung;

17. die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Lebenoder die körperliche Unversehrtheit einer Person oderdes Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen,die nicht anders abgewendet werden können;

18. Verhaltensweisen, mit denen Anordnungen einer Behörde,eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten ist.

§ 4

Ebenfalls gestattet sind Aufenthalte im öffentlichen Raumzum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen undVertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien.

§ 5

(1) Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Imbisse, allein oder in Verbindung mit anderen Ein-richtungen, Mensen und Kantinen dürfen nicht betriebenwerden. 2Hiervon ausgenommen ist das Angebot eines Außer-Haus-Verkaufs, soweit die Anforderungen des Absatzes 2 er-füllt werden.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, die nachfolgenden Abstandsregelungen sicherzustellen:
1. Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden und
2. durchschnittlich lediglich eine Person auf 10 Quadratmeter.

§ 6

(1) Das Erbringen von Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, ist nur erlaubt, wenn dies dringendnotwendig ist. Dies gilt insbesondere für Optiker und Hörgeräteakustiker.
(2) Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, beidenen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zuMensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Diesgilt insbesondere für
1. Frisörinnen und Frisöre,
2. Tatoostudios,
3. Nagelstudios,
4. Kosmetikstudios,
5. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder andere medizinische Fachberufe, es sei denn, eine Behandlung ist ärztlich veranlasst und die Behandlung ist unaufschiebbar,
sowie 6. Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

§ 7

Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen undLadengeschäften nach § 3 Nr. 6 sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Sie haben sicherzustellen, dass sich nur so viele Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter je anwesende Person gewährleistet sind.

§ 8

Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufs-stände sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Meternzwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen.

§ 9

(1) Betreiberinnen und Betreibern von Baumärkten, Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nicht gewerbliche Kundinnen und Kunden (Privatkundinnen und Privatkunden) untersagt. Die Kundinnen und Kunden haben nachzuweisen, dass sie ein entsprechendes Gewerbe ausüben.
(2) Der Verkauf an Privatkunden ist im Wege einer Fernbe-stellung und Auslieferung gestattet.

§ 10

(1) Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte vonmehreren Personen zulässig. Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Tätigkeit von Erntehelferinnenund Erntehelfern, Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiternsowie Werksarbeitskräften.

§ 11

Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen. Sie können insbesondere für bestimmte öffentliche Plätze in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.

§ 12

(1) Verstöße gegen die §§ 1 und 2 Abs. 2 sowie die §§ 5 bis 9 stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dar und werden mit Bußgeldernbis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Verstöße gegen § 2 Abs. 3 und gegen Anordnungen gemäß § 11 sind strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG und werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafegeahndet.

§ 13

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft.

Hannover, den 27. März 2020

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Reimann

Ministerin