Vergnügungssteuer

Die Gemeinde Barßel erhebt Vergnügungssteuer für:

Den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und – automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Wichtige Hinweise:
Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine, einer Spielhalle oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist unverzüglich anzumelden.

Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes, wenn der Gemeinde Barßel entgegenstehende Umstände nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden, sonst gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung.

 

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Barßel

Zuständige Organisationseinheit(en)