Übernahme der Tagespflegekosten

Die Kosten der Betreuung für Kinder durch Tagespflegepersonen werden unter folgenden Voraussetzungen übernommen:

Für Kinder ab dem 1. bis zum 3. Lebensjahr

besteht Rechtsanspruch bis 20 Stunden wöchentlich. Für darüber hinausgehende Betreuung muss Bedarf nachgewiesen werden (Arbeit, Ausbildung etc.)

Für alle anderen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

kann auch zusätzliche  Tagespflege in Anspruch genommen werden. Hier muss aber grundsätzlich Bedarf nachgewiesen werden, da der Rechtsanspruch (20 Std. wöchentlich) normalerweise bereits durch Kindergarten bzw. Schule aufgebraucht ist.

Die Mindestbetreuungszeit bei allen Tagespflegeverhältnissen muss allerdings 5 Std. wöchentlich betragen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Zuständige Organisationseinheit(en)

Übernahme des Kosten-/Elternbeitrages im Rahmen der Jugendhilfe

Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wird ein Kosten/Elternbeitrag von den Eltern des Kindes, für das Kindertagespflegegeld geleistet wird, erhoben.

Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung sind beitragsfrei. Eltern mit wenig Einkommen können einen Antrag auf Jugendhilfe stellen, d.h. dass dann auch der Kostenbeitrag teilweise bzw. ganz übernommen wird.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und bestimmungen des SGB XII

Zuständige Organisationseinheit(en)

Benötigte Unterlagen für die Übernahme der Tagespflegekosten

  • Lohn- oder Gehaltsnachweise (Bruttoeinkommen)

  • Einkommenssteuerbescheid

  • Arbeitszeitenbescheinigung

Benötigte Unterlagen für die Übernahme der Kosten im Rahmen der Jugendhilfe

  • Einkommensnachweise: Lohn- oder Gehaltsnachweis, Rentenbescheide, Wohngeld, etc.
  • Arbeitslosengeld (ALG, ALG II)
  • Kosten der Unterkunft