Rundfunkgebührenbefreiung

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag ausgesprochen. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört.
Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiuungsvoraussetzungen erfüllt sind wird.
Folgende Personen können eine Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Gebühreneinzugszentrale in Köln beantragen:

Empfänger von

– Sozialhilfe
– Hilfe zur Pflege
– Sozialgeld
– Grundsicherung
– Arbeitslosengeld II
– BAFöG, die nicht bei den Eltern leben
– Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
– Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III
– Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
– Kriegsopferfürsorge
– Pflegegeld
– Pflegezulagen nach den Lastenausgleichsgesetz
– Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27 e Bundesversorgungsgesetz
– Blinde Menschen
– Gehörlose Menschen
– Behinderte Menschen mit mind. 80 % Grad der Behinderung (Merkmal RF)
– Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides

Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Ein rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Zuständige Organisationseinheit(en)

  • Sozial-, Standes-, Ordnungs- und Meldeamt

Benötigte Unterlagen

  • Der ausgefüllte GEZ-Befreiungsantrag muss mit dem aktuellen Leistungsbescheid im Rentenamt vorgelegt werden.
  • Das Rentenamt muss auf dem ausgefüllten Antrag bestätigen, dass der Original-Leistungsbescheid vorlag.
  • Personalausweis
  • ggf. Schwerbehindertenausweis