Namensänderungen, öffentlich-rechtliche

Änderung des Namens aus wichtigem Grund
Ein Familienname oder Vorname eines deutschen Staatsangehörigen kann durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Allgemeine Informationen
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erfolgt nur in Ausnahmefällen. Ein Familienname oder Vorname kann im Einzelfall nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen bei:

– Sammelnamen (z. B. Müller, Meyer, Schmidt)
– anstößig und lächerlich klingenden Namen
– Namen, die zu Schwierigkeiten bei der Schreibweise oder bei der Aussprache führen
– Namensunterschiedlichkeit bei Kindern zum sorgeberechtigten Elternteil („Scheidungskinder“)

Die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens wird in einer Urkunde festgehalten, die dann dem Antragsteller ausgehändigt wird.

Weitergehende aktuelle Informationen erhalten Sie auch über das „BUS Niedersachsen“, das Serviceportal für Verwaltungsleistungen unter: http://buergerservice.niedersachsen.de/portal/

Gebühren

– Änderung des Familiennamens: 2,56 € – 1.022,55 €

– Änderung des Vornamens 2,56 € – 255,65 €

Je nach Einkommen und Fallgruppe gibt es noch Ermäßigungstatbestände.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Benötigte Unterlagen

Neben dem Antrag auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens sind noch erforderlich:
  • Geburtsurkunde(n)
  • Heiratsurkunde
  • Polizeiliches Führungszeugnis (bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • Einkommensnachweis
Im Einzelfall sind darüber hinaus noch weitere Unterlagen oder Urkunden notwendig. In einem Beratungsgespräch kann dies abgeklärt werden.

 

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Namensänderungsgesetz