Die Leistungen sind antragsabhängig. Es erfolgt kein Unterhaltungsrückgriff auf Eltern und Kinder bei einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000,00 €. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr befristet und müssen nach Ablauf erneut beantragt werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen ab 65 Jahren sowie Personen, die dauerhaft aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind, haben, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Zum 01.01.2005 wurden in das SGB XII – neben den bisherigen Leistungsarten des BSHG (Bundessozialhilfegesetz) -auch die Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufgenommen.
Personen ab 65 Jähren sowie dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, müssen aber beantragt werden. Die Leistungen werden für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie z.B. Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberichtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen.
Die Sonderregelung bezüglich der Nichtheranziehung von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern bleibt bestehen, ebenso wie der Verzicht auf den Rückgriff bei den Erben des Leistungsberechtigten. Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner werden künftig zum Unterhalt herangezogen. Tatsächliche Leistungen sind, wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, auf den Bedarf anzurechnen.
Ansonsten gelten im Wesentlichen gleiche Regelungen wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Zu beachten ist insbesondere, dass die Regelsätze die meisten einmaligen Beihilfen einbeziehen und die Aufwendungen dafür aus der Grundsicherungsleistung anzusparen sind. Der hierfür in der Grundsicherung bisher vorgesehene 15%ige Zuschlag zum Regelsatz entfällt künftig.
Hinweis zum Bezug auf Wohngeld:
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB Xll haben – ebenso wie Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt – keinen Anspruch auf Wohngeld.
Wichtiger Hinweis
Die Leistungen sind antragsabhängig. Es erfolgt kein Unterhaltungsrückgriff auf Eltern und Kinder. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr befritet und müssen nach Ablauf erneut beantragt werden.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Zuständige Organisationseinheit(en)
- Sozial-, Standes-, Ordnungs- und Meldeamt
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Ansprechpartner
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Buchstaben L – Z
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