Beglaubigung von Kopien / Abschriften

Kopien oder Abschriften von Schriftstücken werden vom Ordnungsamt beglaubigt, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt worden ist oder die Kopie/Abschrift bei einer Behörde vorgelegt werden muss. Die Vorlage des Originals ist erforderlich. Kopien können beim Ordnungsamt gefertigt werden.

Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Original identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.

Kopien von Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt, da hier die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern vorgeschrieben ist.

Unterschriften werden ebenfalls nur beglaubigt, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Das gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen (§ 129 BGB). Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters vollzogen bzw. diesem anerkannt wird.

 

Gebühren

Zeugnis- und Passkopien je Seite des Originals: 2,50 Euro

Hinweis:
Gebühren werden nicht erhoben für die Beglaubigungstätigkeit bei Bewerbungsangelegeneheiten; bei der Beglaubigung von Bewerbungsunterlagen wird die Gebührenfreiheit allerdings auf bis zu 5 zu beglaubigende Unterlagen beschränkt.

Ausnahme:
Gebührenfrei für nachweisliche Rentenzwecke oder für eine GEZ-Befreiung.

Zuständige Organisationseinheit(en)

  • Sozial-, Standes-, Ordnungs- und Meldeamt

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Original des zu beglaubigenden Schriftstückes

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

– Verwaltungsverfahrensgesetz
– Allgemeine Gebührenordnung
– Verwaltungskostengesetz