Häufig gestellte Fragen zu Corona-Verordnungen im Landkreis Cloppenburg (Stand  27.01.2021):

Die FAQ als PDF können Sie sich hier >>bitte klicken<<  herunterladen.

  1. Rechtliche Grundlagen
  2. Maskenpflicht und Desinfektion
  3. Ausübung des Sports und Vereinslebens bzw. das gesellschaftliche Miteinander
  4. Kontaktbeschränkungen, Alten- und Pflegeeinrichtungen
  5. Fragen von Eltern, Schüler und Kindertageseinrichtungen
  6. Informationen für Ein- und Ausreisende sowie Reiserückkehrer
  7. Quarantäne und Testungen
  8. Impfungen und Impfzentrum

Hinweis: 

Diese FAQs geben ergänzende Informationen zu den Allgemeinverfügungen des  Landkreises Cloppenburg zu den Themen, zu denen der Landkreis über die Nds.  Corona-VO hinausgehende Regelungen getroffen hat. Die allgemeinen FAQs finden  Sie auf der Seite des Landes Niedersachsen unter www.niedersachsen.de  

 

  1. Rechtliche Grundlagen

Welche Rechtsgrundlagen gibt es und was gilt ab wann für mich? 

Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes hat das Land eine Niedersächsische  Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2  (Niedersächsische Corona-Verordnung) sowie eine Niedersächsische Verordnung zu  Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Corona- Pandemie (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) erlassen. Diese Verordnungen  gelten unmittelbar im gesamten Bundesland Niedersachsen. Die Veröffentlichung  erfolgt im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, welches u. a. als  Download auf der Homepage des Landes Niedersachsen zur Verfügung steht  (https://www.niedersachsen.de/politik_staat/gesetze_verordnungen_und_sonstige_v orschriften/download-verkuendungsblaetter-108794.html). Personen, die aus einem  Risikogebiet einreisen, müssen zudem die Regelungen der Verordnung zum Schutz vor  einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach  Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen  Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) beachten.

Daneben hat der Landkreis Cloppenburg mit Allgemeinverfügungen weitergehende  Regelungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes sowie der o. a. Verordnung  erlassen. Diese gelten unmittelbar im gesamten Landkreis Cloppenburg. Die  Bekanntmachung hat immer in der Münsterländischen Tageszeitung sowie in der  Nordwest-Zeitung zu erfolgen. Im Regelfall erfolgt die Bekanntmachung am Tag nach  Erlass der Allgemeinverfügung und tritt dann am darauffolgenden Tag in Kraft, sofern  kein anderes Datum bestimmt ist. Die Allgemeinverfügungen finden Sie ebenfalls  online auf der Homepage des Landkreises (https://lkclp.de/gesundheit- soziales/gesundheit/aktuelles-zum-coronavirus/corona–downloads.php).

 

  1. Maskenpflicht und Desinfektion

Wo gilt im Landkreis Cloppenburg grundsätzlich eine Maskenpflicht? 

Im Grundsatz gilt die Pflicht überall dort, wo davon ausgegangen werden muss, dass  der Mindestabstand von 1,5 Metern naturgemäß nicht durchgängig eingehalten wer- den kann. Die Pflicht besteht:

  • im Einzelhandel (jegliche Form von Geschäften und Verkaufsstellen), bei (kör-
    pernahen) Dienstleistungen sowie den dazugehörigen Eingangsbereichen und
    Parkplätzen,
  • auf Wochen- und Spezialmärkten,
  • in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (Bus, Bahn, Nah- und Fernzüge wie Taxen u. ä.) sowie in dazugehörigen Einrichtungen (Bahnhof, Haltestellen sowie in  den dortigen Wartezonen),
  • oder ganz einfach: bei der Benutzung, beim Ein- und Aussteigen und natürlich beim Warten – also solange Sie sich in den Bereichen des Personenverkehrs auf- halten.
  • Im Bereich der außerschulischen Bildung (Fahrschulen, berufliche Aus- und Weiterbildung) sowie in der Jugendarbeit.
  • Im Rahmen der Berufsausübung ist in Fahrzeugen sowie in Gebäuden auf Fluren, Treppen, Treppenhäusern, Verkehrswegen, Wartebereichen, Gemeinschafts- und Sozialräumen, Toiletten, vergleichbaren Räumlichkeiten und am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand zu anderen Mitarbeitern nicht eingehalten werden kann und die Tätigkeit nicht an einem festen Arbeitsplatz erfolgt,  eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Ausnahme besteht für körperlich anstrengende Arbeiten beispielsweise im Handwerk.
  • In der als Fußgängerzone ausgewiesenen Bereiche der Mühlenstraße und Lange Straße in Cloppenburg.
  • Auf dem Marktplatz in Cloppenburg und zwar im Bereich vor der roten Schule bis zur Eschstraße (ausgenommen der Geh- und Radweg).

Wo ist eine OP- oder FFP2-Maske vorgeschrieben? 

Eine OP- oder FFP2-Maske ist für Personen vorgeschrieben, die

  • sich in einem geschlossenen Raum eines Betriebs, in dem Maskenpflicht  herrscht, oder einer Einrichtung, in dem vor dem Raum gelegenen Eingangsbereich, auf einem zugehörigen Parkplatz oder während der jeweiligen Marktöffnungszeiten auf einem Wochenmarkt aufhalten,
  • ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder eine dazugehörige Einrichtung nutzen (ausgenommen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer),
  • zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege ausübt oder als Kundin oder Kunde entgegennehmen,
  • bei Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen.
  • Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 14 Jahren brauchen keine medizinische Masken tragen, es genügt eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske).
  • Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht? 

Ausnahmen sind dann möglich, wenn das Tragen einer Maske aus zwingenden Gründen nicht möglich ist (z. B. beim Erlernen eines Blasinstruments). Ebenso braucht die  Fahrerin/der Fahrer bei beruflich veranlassten Fahrten keine Maske tragen.

Aus medizinischen Gründen ist es mir oder meinem Kind grundsätzlich nicht möglich  oder unzumutbar einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wo bekommt man ein Attest,  mit dem man von der Maskenpflicht befreit wird? 

Dazu ist eine Untersuchung vom Hausarzt notwendig. Der Landkreis Cloppenburg ist  dazu der falsche Ansprechpartner. An ein Attest sind Bedingungen geknüpft, die  ebenfalls in dieser Rubrik erläutert werden.

Wo gilt aktuell im schulischen Bereich die Maskenpflicht im Landkreis Cloppenburg? 

An allen öffentlichen und privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen ist während der Schulzeit auf dem Schulgelände innerhalb und außerhalb von Gebäuden  und während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn während  des Unterrichts der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder der Sitzplatz  noch nicht eingenommen wurde.

Und gilt auch auf dem Schulweg eine Maskenpflicht? 

Im Bereich des ÖPNV gilt auch für Schülerinnen und Schüler eine Maskenpflicht.

Welche Ausnahmen gelten noch? 

Sofern aus zwingenden Gründen im Rahmen der Berufsausübung (körperlich anstrengende Tätigkeiten als Handwerker), in Einrichtungen und bei Angeboten für hauptbe- rufliche Sportlerinnen und Sportler ausnahmsweise eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht  getragen werden kann, ist dies zulässig.

Dürfen Personen von der Maskenpflicht befreit werden? 

Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträch- tigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungener- krankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies  durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft  machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Ver- pflichtungen ausgenommen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht liegt nach einem  Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 24. September  2020 nur vor, wenn ein aktuelles ärztliches Attest vorgelegt wird, das die geltenden  Mindestanforderungen erfüllt. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar  ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf  Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule als- bald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Re- gelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

Ich wurde per Attest von der Maskenpflicht befreit. Wer darf verlangen, dieses Attest  sehen zu dürfen?  

Inhaber von Einzelhandelsgeschäften oder ähnlichem sind aus Datenschutzgründen nicht berechtigt, sich das Attest zeigen zu lassen. Jedoch steht es diesem Personenkreis  frei, jederzeit vom Hausrecht Gebrauch zu machen und den Zutritt zu verweigern. Das  könnte passieren, falls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befreiung bestehen, um Buß- gelder zu vermeiden.

In den Schulen entscheiden die Schulleiter darüber, ob ein Schüler von der Masken- pflicht entbunden werden kann oder nicht. Grundlage für diese Entscheidung ist ein  qualifiziertes ärztliches Attest. Zur Befreiung muss das Attest auch vorgelegt werden.
Die Ordnungsbehörden dürfen sich ebenfalls das Attest zeigen lassen.

Ist es erlaubt, anstatt einer Maske ein Visier zu tragen?

Gesichtsvisiere schützen nicht vor infektionserregerhaltigen Aerosolen. Der alleinige  Gebrauch eines Gesichtsvisiers ist damit ausgeschlossen.

Worauf müssen für Kundinnen und Kunden zugängliche Geschäfte achten? 
Geschäfte haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, regelmäßig desinfiziert werden. Die Art der Umsetzung ist den Unternehmen überlassen.   Darüber hinaus muss die Maskenpflicht im Betrieb eingehalten werden, sie Betrifft Kunden und das Personal. Ein Hygienekonzept muss bei Anfrage vorgelegt werden können.

 

  1. Ausübung des Sports und Vereinslebens bzw. das gesellschaftliche Miteinander

Dürfen Kontaktsportarten und kontaktlose Sportarten ausgeübt werden? 

Gegenwärtig darf nur der Individualsport (d. h. mit Personen des eigenen Hausstands oder einer weiteren Person) ausgeübt werden.

Ist die Teilnahme am Spielbetrieb möglich?  

Nein.

Sind Sportplätze, Sport-, Turn- und Schwimmhallen wieder geöffnet?  

Sportplätze im Freien können für die Ausübung des Individualsports unter Einhaltung  der Kontaktbeschränkungen genutzt werden. Sport-, Turn und Schwimmhallen sind  hingegen gegenwärtig geschlossen. Hiervon nicht betroffen sind z. B. Tennis- und Reit- hallen. Sporthallen dürfen ausschließlich für den Schulsportunterricht genutzt werden.  Die Ausübung des Individualsports ist auch mit einem Trainer oder Lehrer (z. B. Tennis-,  Golf- oder Reitlehrer/trainer) als die zulässige weitere Person möglich; der Trainer oder  Lehrer gilt in diesem Fall als die zulässige zweite Person (Training in der 1:1 Situation).

Ich möchte als Zuschauer an einer Sportveranstaltung teilnehmen. Ist das erlaubt? 

Nein.

Können Dorfgemeinschaftshäuser, Vereins- und Gemeinschaftsräume genutzt werden? 

Diese Räume (inkl. Thekenbereiche) dürfen noch nicht wieder genutzt werden. Ausnahmen bestehen lediglich für Sitzungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,  Vereinen und Initiativen nach § 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO, jedoch ausschließlich für  durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Sitzungen. Die Anzahl der Besucherinnen und  Besucher bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist auf 15 Personen begrenzt (gilt nicht  für Sitzungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Parteien). Ein Ausschank  oder Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist nicht erlaubt.

Was ist bei Kulturveranstaltungen wie zum Beispiel Theater oder Konzerten zu beachten? 

Diese sind gegenwärtig nicht erlaubt.

Was ist bei Zusammenkünften im Rahmen des Vereinslebens oder bei ehrenamtlichen  Versammlungen und Sitzungen zu beachten? 

Diese sind gegenwärtig nicht erlaubt. Ausgenommen sind lediglich durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Sitzungen mit max. 15 Personen. Der Ausschank von alkohol- haltigen Getränken ist nicht erlaubt.

Welche Beschränkungen gelten für die Jagd? 

Die Jagdausübung ist nur mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören und  höchstens einer weiteren Person zulässig.

Welche Regeln gelten für Religionsgemeinschaften? 

Im Rahmen der Religionsausübung muss für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer in ge- schlossenen Räumen durchschnittlich 5 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.  Kinder bis zum 3. Lebensjahr sind von dieser Regelung ausgenommen. Als Besucherin- nen und Besucher gelten alle teilnehmenden Personen mit Ausnahme der Zelebranten  und einzelne mitwirkende Sängerinnen und Sänger. Der Gesang von maximal 3 mit- wirkenden Sängerinnen und Sängern gleichzeitig ist zulässig. Während der Religionsausübung in geschlossenen Räumen ist auch am Sitzplatz eine medizinische Maske zu  tragen.

Die Information an den Landkreis über religiöse Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen 48 Stunden vor der Veranstaltung entfällt, wenn dem Landkreis das Hygiene- konzept der Religionsgemeinschaft vorliegt, welches auch die maximal zulässige Anzahl der Teilnehmenden enthält.

 

  1. Kontaktbeschränkungen, Alten- und Pflegeeinrichtungen

Was für Kontaktbeschränkungen gelten im Landkreis Cloppenburg? 

Im Landkreis Cloppenburg gelten die Kontaktbeschränkungen der Niedersächsischen  Corona-Verordnung.

Was ist bei einem Gaststättenbesuch zu beachten? 

Gaststätten, hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein Restaurant, Kneipe, Cafe etc.  handelt, sind generell geschlossen. Nur der Außer-Haus-Verkauf ist zurzeit erlaubt.

Wie viele Personen dürfen abweichend von der Nds. Corona-VO beim letzten Gang  zur Grab- oder Beisetzungsstelle zusammenkommen? 

Erlaubt sind maximal 25 Personen. Für die Messe, das Rosenkranzgebet o. Ä. gelten die  Vorschriften über die Religionsausübung. Eine Beerdigungskaffee ist nur im privaten  Bereich unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen (s. o.) zulässig.

Welche Bestimmungen gelten für Alten- und Pflegeheime? 
Vom Land wurde Folgendes geregelt:

  • Jeder Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie das Betreten durch Dritte zur erweiterten Grundversorgung, zur Erbringung von Dienstleistungen o-
    der zu anderen Zwecken ist anzumelden. Andernfalls kann die Einrichtungsleitung den Besuch/das Betreten untersagen.
  • Übersteigt die aktuelle Inzidenzzahl 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche im Landkreis Cloppenburg – was derzeit der Fall ist –, so sind alle  Besucher (auch Kinder) und Personen, die die Einrichtung betreten, durch die Einrichtung mittels Schnelltest abzustreichen, es sei denn, diese legen ein negatives Testergebnis vor, das nicht älter als 72 Stunden ist. Ein Besuch/Betreten darf  erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ermöglicht werden. Die  Durchführung des Tests ist durch die Einrichtung anzubieten.
  • Bei Verweigerung des Tests durch die Besucher/betretende Person darf die Einrichtung nicht betreten werden.
  • Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist die Anzahl  der Besucherinnen / Besucher, die von einer Bewohnerin / einem Bewohner  empfangen werden darf, entsprechend der Regeln „ein Hausstand plus eine  Person“ bzw. „eine Person plus ein Hausstand“ beschränkt. Dabei ist entweder  die jeweilige Bewohnerin / der Bewohner als Einzelperson anzusehen, die Besuch von mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand empfangen  darf bzw. bei Doppelzimmern sind beide Personen als ein Hausstand  anzusehen, der Besuch nur von höchstens einer weiteren Person erhalten darf.  Die von der Leitung der Einrichtung getroffenen Regelungen im Hygienekonzept sind entsprechend der räumlichen und organisatorischen Kapazität maßgeblich für die Anzahl der Besucherinnen und Besucher, die eine Bewohnerin /  ein Bewohner gleichzeitig empfangen darf. Dabei ist die Einhaltung der notwendigen Hygienemaßnahmen Voraussetzung.

Was gilt, wenn es in einer der oben genannten Einrichtungen ein aktuelles SARS-CoV- 2-Infektionsgeschehen gibt? 

Den Bewohnerinnen und Bewohnern wird der Empfang von Besuch untersagt, wenn  es ein Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.

 

  1. Eltern, Schüler und Kindertageseinrichtungen

Welche Maßnahmen hat der Landkreis in Hinblick auf die Schulen ergriffen? 

Derzeitig wird der Schulbetrieb durch Verordnungen des Landes reguliert.

An allen Schulen ist der Schulbesuch untersagt, ausgenommen hiervon ist der Schul- besuch für schriftliche Arbeiten. Von der Untersagung ausgenommen sind ferner

  • der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgän-
    gen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
  • der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
  • die Schuljahrgänge 1 bis 4 und
  • die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.

Was bedeutet das Szenario B für den schulischen Bereich?   

An den Schulen wird Unterricht im Wechselmodell, also in geteilten Lerngruppen, er- folgen. Es kommt also zu einer abwechselnden Beschulung von Klassengruppen, bei  der die Schüler mal in der Schule und dann zu Hause Unterricht erhalten. Die Umset- zung wird von den Schulen koordiniert. Durch das Szenario B werden auch die Schü- lerbusverkehre deutlich entzerrt. Außerdem gilt im Landkreis weiterhin die Masken- pflicht im Unterricht für Schüler ab Klasse 5. Auf den Gängen und auf dem Schulhof  und unter Umständen auf dem Schulweg gilt für alle Schüler eine Maskenpflicht.

Was ist mit dem Schulsport?  

Die Durchführung des praktischen Sportunterrichts ist aktuell im Rahmen des zurzeit  gültigen Nds. Rahmen-Hygieneplan Schule erlaubt.

Was gilt für Kindertagestätten? 

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist untersagt. Ausgenommen ist die Betreuung von Gruppen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden, de- nen Hilfe nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt wird. Ferner ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.

Mein Schulbus ist sehr voll, was unternimmt der Landkreis deswegen? 

Der Landkreis hat bereits 21 zusätzliche Busse auf 15 Linien im Einsatz, um die Schüler- zahlen in den Bussen zu senken. Gleichzeitig gilt die Maskenpflicht und wir werden die  Busse noch stärker kontrollieren. Es werden auch Bußgelder für Schüler fällig, die an der  Bushaltestelle keine Maske tragen. Generell ist es auch wichtig, dass sich die Schüler  gegenseitig an die Maskenpflicht erinnern. Schließlich ist die Verhinderung einer Qua- rantänepflicht, der Ansteckung von Angehörigen oder eines vollständigen Lockdowns  im Interesse aller. Wir machen zusätzlich mit Hinweisschildern auf die Maskenpflicht  aufmerksam.

Ich wohne in einem anderen Landkreis, gehe aber im Landkreis Cloppenburg zur  Schule. Gilt auch für mich eine ausgesprochene Quarantäne? 

Bitte melde Dich beim Gesundheitsamt Deines Landkreises, in dem Du wohnst.

Es ist immer zu hören, dass vorrangig K1-Personen der betroffenen Schüler getestet  werden. Was sind K1-Personen? 

Personen, die im infektiösen Zeitintervall Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall  hatten, werden als „Kontaktperson“ bezeichnet.

Kontaktpersonen der Kategorie I sind Personen mit einem kumulativ mindestens 15- minütigen Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall, z.  B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z. B. Personen aus demselben Haushalt.  Die Kontaktpersonen der Kategorie I werden vom Gesundheitsamt ermittelt und ab- gestrichen, wenn sie mit der erkrankten Person in einem Haushalt leben. Zudem wer- den anlassbezogen weitergehende Testungen vorgenommen.

Mein Kind wurde nach einem Coronafall an der Schule unter Quarantäne gestellt. Gilt  das auch für mich und den Rest der Familie? 

Nein, die Quarantänepflicht gilt zunächst nur für das Kind, weil auch nur dieses als Kon- taktperson 1. Grades im direkten Kontakt mit einer positiv getesteten Person stand. Zu  diesem Zeitpunkt gibt es nur eine mögliche Infektion, aber keine bestätigte.

Auf was müssen wir dann in dieser Situation jetzt zu Hause achten? 

Die Situation ist für alle im Haushalt etwas schwieriger, denn die Grundregeln wie Abstand und Hygiene sind nunmehr auch im häuslichen Rahmen von besonderer Bedeu- tung.

Mein ganzer Jahrgang musste in Quarantäne und mein Freund/meine Freundin auch.  Dürfen wir die Quarantäne zusammen verbringen? 

Nein! Das Problem ist, dass jeder der Schüler, denen Quarantäne verordnet wurde,  infiziert sein könnte. Die Quarantäne wurde verordnet, damit sich das Virus nach einem  Fall nicht auf alle anderen Schüler übertragen kann. Wenn jetzt aber Zusammenkünfte  zwischen den potenziell Infizierten zugelassen werden, steigt die Gefahr einer Ausbrei- tung. Von daher muss die Quarantäne alleine verbracht werden. Wenn möglich, soll- ten sich die Schüler von ihren Angehörigen abgrenzen, um auch sie zu schützen. Wich- tig: Wenn ihr euch während der Quarantäne bei jemandem ansteckt, wird für euch  nach dem Test eine weitere Quarantäne verhängt, die über den aktuell geltenden  Zeitraum hinausgeht. Wenn eure Mitschüler also wieder zur Schule oder einfach nur  aus dem Haus gehen können, müsst ihr zuhause bleiben.

Mein Kind wurde negativ getestet. Heißt das, dass die verordnete Quarantäne beendet ist? 

Die Quarantäne für die Schülerinnen und Schüler bleibt auch dann bestehen, außer  es wird etwas anderes angeordnet. Ein negatives Testergebnis ist erst einmal ein gutes  Zeichen, bringt aber noch keine vollständige Gewissheit. Es kann sein, dass sich das  Coronavirus noch nicht weit genug im Körper verbreitet hat, um den Test positiv wer- den zu lassen. Deswegen gibt es dafür keine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne.

Mein Kind ist in Quarantäne. Es hat zwar keine Symptome, aber dafür jetzt ich. Was soll  ich tun? 

Es sollte Kontakt mit dem Hausarzt zur weiteren diagnostischen Abklärung und Besprechung des weiteren Vorgehens aufgenommen werden.

Läuft die Quarantäne automatisch nach 14 Tagen aus, oder werde ich ausdrücklich  darauf hingewiesen, dass ich das Haus wieder verlassen darf? 

Der Landkreis Cloppenburg setzt die Quarantäne per Einzelverfügung bzw. Allgemein- verfügung fest. Die Aufhebung erfolgt telefonisch durch das Gesundheitsamt sofern  der Quarantänezeitraum nicht vorab per Allgemeinverfügung festgesetzt wurde.

Kann ich gezwungen werden, einen Test zu machen? 

Der Landkreis Cloppenburg kann nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche Un- tersuchungen und die Abgabe von Untersuchungsmaterial anordnen.

 

  1. Informationen für Aus- und Einreisende sowie Reiserückkehrer

Was gelten im Landkreis Cloppenburg für Quarantäneregeln? 

Das Land Niedersachsen hat am 06.11.2020 eine Niedersächsische Verordnung zu  Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus  (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) erlassen. Diese gilt unverändert auch im  Landkreis Cloppenburg. Nähre Informationen finden Sie auf der Seite des Landes. Wei- terhin müssen die Regelungen der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten In- fektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epi- demischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Corona- virus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) beachtet werden. Informationen zu der  Verordnung können auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums aufgerufen werden (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnun- gen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html).

Ist der Landkreis Cloppenburg ein Risikogebiet, wenn der 50er-Wert überschritten  wurde?

Das ist nicht so einfach. Im Ausland könnte der Landkreis in manchen Ländern als Risi- kogebiet gelten, wodurch Regelungen wie Meldepflicht, Übernachtungsverbot oder  Quarantäne in Kraft gesetzt werden. Auch innerhalb Deutschlands haben einige Bun- desländer besondere Regelungen erlassen, zum Beispiel das aktuell viel diskutierte Be- herbergungsverbot für Personen aus Risikogebieten.

Fakt ist, dass eine 7-Tages-Inzidenz von über 50 bei Reisen zu Problemen führen kann.  Über die entsprechenden Regelungen entscheidet die jeweilige Landesregierung o- der der Landkreis vor Ort. Vor jeder Reise sollten daher Informationen bei der zuständi- gen Behörde des Zielortes oder bei der Unterkunft eingeholt werden. Leider kann die  Kreisverwaltung nicht sämtliche Verordnungen aus den 16 Bundesländern Deutsch- lands im Blick haben.

Wo kann ich sehen, wie verbreitet das Coronavirus im Landkreis Cloppenburg ist?  

Auf der Homepage des Landkreises www.lkclp.de und auf Instagram @lk.cloppenburg  werden täglich die Zahlen als Pressemitteilung veröffentlicht. Auch über die Warn-App  Biwapp informieren wir täglich über die aktuellen Entwicklungen und Fallzahlen. Zu- sätzlich führen wir eine Statistik in unserem Dashboard auf der Homepage. Hier wird  täglich auch die vom Robert Koch-Institut berechnete 7-Tagesinzidenz veröffentlicht.   Auch das Niedersächsische Landesgesundheitsamt stellt eine regionale Übersicht und eine täglich aktualisierte 7-Tages-Inzidenz zur Verfügung.

Ich komme bald aus einem ausländischen Risikogebiet zurück in den Landkreis Clop- penburg. Muss ich in Quarantäne? 

Es gilt die Niedersächsische Quarantäneverordnung. Grundsätzlich muss eine zehntä- gige Quarantäne eingehalten werden, es gibt aber weitere Regelungen und Ausnah- men für bestimmte Personengruppen.

Ist es möglich, Urlaub im Landkreis mit einem Wohnmobil oder ähnlichem zu machen? 

Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf  öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist untersagt.  Dieses Verbot gilt im gesamten Land Niedersachsen.

Wie aktuell ist die 7-Tages-Inzidenz des NLGA und RKI?  

Das Landesgesundheitsamt bekommt täglich Meldungen über Neuinfektionen im  Landkreis Cloppenburg. Von dort werden die Fallzahlen an das RKI weitergeleitet. Die  eingehenden positiven Fälle werden dann allerdings dem Tag zugerechnet, an dem  der Test gemacht wurde, – und nicht dem Tag, an dem das Laborergebnis vorlag. Aus  diesem Grund werden immer nachträglich Anpassungen für die vergangenen Tage  vorgenommen. Die täglich veröffentlichte Inzidenzzahl hängt dem eigentlichen Wert  zum aktuellen Zeitpunkt also unglücklicherweise immer etwas hinterher.

Warum weichen die 7-Tages-Inzidenzen vom RKI und vom NLGA voneinander ab?  
Sowohl das Landesgesundheitsamt als auch das Robert-Koch-Institut berechnen die  7-Tages-Inzidenz. Diese Zahlen weichen regelmäßig voneinander ab, weil sie zu unter- schiedlichen Tageszeiten berechnet werden.

Das NLGA meldet morgens ab 9 Uhr, das RKI hingegen um 0 Uhr. Da neue Fälle laufend  gemeldet bzw. weitergeleitet werden, gibt es häufiger Differenzen zwischen den Werten der beiden Institutionen.

Warum berechnet der Landkreis Cloppenburg keine eigene 7-Tages-Inzidenz? 

Die im Dashboard auf der Homepage des Landkreises veröffentlichten Statistiken ba- sieren auf den Fallzahlen, die dem Gesundheitsamt bis um 13:30 Uhr gemeldet wur- den. Ein von uns für diese Tageszeit berechneter 7-Tage-Wert würde folglich nochmals  von den veröffentlichten Werten der offiziell anerkannten Institutionen abweichen und  somit für zusätzliche Verwirrung sorgen (s. Erklärungen zur vorherigen Frage). Die Ori- entierung an den zusammengetragenen Werten des NLGA und des RKI ermöglicht  uns zudem, die veröffentlichten Werte für den Landkreis Cloppenburg mit denen aller  Landkreise und kreisfreien Städten in Niedersachsen (NLGA) bzw. bundesweit (RKI) zu  vergleichen. Nur so ist am Ende eine zuverlässige Vergleichbarkeit gegeben.

Ich brauche einen negativen Corona-Test, um in den Urlaub fahren zu können. Wer  testet mich? 

Zuständig ist grundsätzlich der Hausarzt. Die Tests werden vom Patienten gezahlt. Das  Testzentrum des Landkreises ist nicht für einzelne Anfragen und zur Aufrechterhaltung  des Reiseverkehrs geschaffen worden. Die dort verfügbaren Kapazitäten werden gebraucht, um schnell auf lokale Ausbrüche und große Zahlen von zu testenden Perso- nen reagieren zu können. Alternativ gibt es bereits viele weitere Möglichkeiten, sich  mit Schnelltests testen zu lassen.

Beherbergungsverbot: Darf ich Reisen aus beruflichen Gründen durchführen und dann  auch in einem Hotel unterkommen? 

Ein Beherbergungsverbot besteht aktuell in Niedersachsen für touristische Reisen. Rei- sen im Rahmen der Berufsausübung mit Beherbergung sind möglich. Wer verreisen  möchte, sollte bei einem Inzidenzwert von über 50 im Landkreis Cloppenburg vor Ab- reise Erkundigungen am Zielort einzuholen, ob eine Quarantäne angetreten werden  muss. Ein guter Ansprechpartner ist hierbei die Unterkunft. Weitere Informationen fin- den sich auf den Internetseiten des jeweiligen Bundeslandes oder Landkreises.

Der Landkreis Cloppenburg hat eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern, die über  50 liegt. Darf ich noch außerhalb des Landkreises arbeiten, einkaufen oder Freunde  besuchen?  

Wenn dieser Wert überschritten wird, werden keine Grenzen geschlossen oder Straßen  gesperrt. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann weiterhin dem normalen coronabe- dingten „neuen“ Leben außerhalb des Landkreises nachgehen. Eine Ausnahme gibt  es jedoch derzeit bei Übernachtungen im touristischen oder Freizeitbereich, die sind  laut Niedersächsischer Coronaverordnung verboten.

 

  1. Quarantäne und Testungen

Ich habe ein positives PCR-Testergebnis erhalten. Was nun? 

Man steht ab dem Moment, ab dem man von dem positiven Testergebnis weiß, per  Allgemeinverfügung unter häuslicher Quarantäne. Testergebnisse aus Schnelltests  zählen nicht, da die Fehlerquote zu hoch ist. Nur ein aktueller PCR-Test schafft Hand- lungssicherheit. Die positiv getesteten Personen werden zeitnah durch das Gesund- heitsamt des Landkreises Cloppenburg kontaktiert.

Positiv getestete Personen sind verpflichtet, entsprechend der Vorgaben des Landkrei- ses Cloppenburg unverzüglich Ihre Kontaktpersonen der sogenannten Kategorie 1, zu  welchen Sie im Rahmen des infektiösen Zeitraums Kontakt hatten, über die bei Ihnen festgestellte Infektion und den Kontakt im infektiösen Zeitraum zu informieren. Die In- formation kann insbesondere telefonisch weitergegeben werden. Die informierten  Personen stehen ebenfalls unter Quarantäne. Weiteres dazu in einer weiteren Frage.  Wir man Kontakte in diese Kategorie einordnet, wird ebenfalls in einer späteren Frage  erläutert.

Das Gesundheitsamt ruft nach 14 Tagen von sich aus bei Mitbewohnern von positiv  Getesteten an und entlässt die Personen aus der Quarantäne. Die Quarantäne der  positiv getesteten Person endet nach 14 Tagen ohne einen Anruf des Gesundheitsam- tes automatisch, wenn 48 Stunden vor Ende keine Symptome mehr feststellbar waren.  Sollten noch Symptome da sein, ist das Gesundheitsamt anzurufen. Die Quarantäne  verlängert sich dann um 48 Stunden.

Ich wohne in einem Haushalt mit einer Person, die positiv getestet wurde. Was nun? 
Die engen Kontakte, die mit der positiv getesteten Person im selben Haushalt leben,  stehen automatisch und bis auf weiteres unter häuslicher Quarantäne, sobald sie vom  Testergebnis erfahren. Die Personen im selben Hausstand werden vom Gesundheits- amt angerufen und es wird für sie ein Termin für einen für einen Test zum Testzentrum  vereinbart. Auch bei einem negativen Test bleibt die Quarantäne wegen des anhal- tenden Infektionsrisikos bestehen.

Ich wurde gerade angerufen und darüber informiert, dass ich ein K1-Kontakt von einer  Person bin, die nicht mit mir zusammenwohnt. Was nun? 

Erfährt man von einem positiven Testergebnis einer Person, mit der man engen Kontakt  hatte, die aber in einem anderen Haushalt lebt, muss man sich ebenfalls unverzüglich  in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantänezeit beträgt immer 14 Tage nach  dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person. Eine Entlassung aus der Qua- rantäne durch das Gesundheitsamt erfolgt in diesen Fällen nicht mehr. Sollten jedoch  im Quarantänezeitraum Symptome wie zum Beispiel Fieber, Husten oder Geschmacks- verlust auftreten, muss man sich beim Hausarzt melden, der einen Test durchführt.

Seit dem 17.11.2020 muss man, sobald ein positives Testergebnis vorliegt, selbst K1  Kontakte anrufen und ihnen mitteilen, dass sie unter Quarantäne stehen. Wie erkenne  ich, wer ein K1-Kontakt ist? 

Es muss innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der Symptome oder vor dem Abstrich,  der zu einem positiven Testergebnis geführt hat, einen Kontakt gegeben haben.

  • Es muss dazu ohne Mund-Nasen-Bedeckung entweder einen Kontakt gegeben haben, der länger als 15 Minuten bei weniger als 1,5 Metern Abstand
  • oder mehr als 30 Minuten in einem Raum ohne ausreichende Lüftung stattgefunden hat.
  • oder es hat einen mehr als 15 Minuten dauernden Kontakt im Freien ohne Bewegung, ohne 1,5 Meter Abstand und ohne Mund-Nasen-Bedeckung gegeben.

Wenn eines dieser drei Kriterien vollkommen zutrifft, sind Kontaktpersonen als K1 einzustufen und nach Erhalt eines positiven Testergebnisses sofort zu kontaktieren. Wenn der  Kontakt mit Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, gelten die getroffenen Personen als  K2-Kontakte. Für diese gilt keine Quarantäne.

Darf ich mit meinem Hund rausgehen, wenn ich unter Quarantäne stehe?  

Nein, Bewegung außerhalb des eigenen Gartens oder Balkons ist für Personen, die un- ter Quarantäne stehen, nicht erlaubt. Da Hunde trotzdem Auslauf brauchen, ist es  aber möglich, andere Personen Gassi gehen zu lassen. Dieses Problem hat sich bisher  oft über Nachbarschaftshilfe gelöst. Wichtig ist, bei der Übergabe des Hundes auf  größtmöglichen Abstand zu achten. Bewährt hat es sich, die Haustür zu öffnen, die  Hundeleine kurz an der Türklinke festzubinden und dann zur Übergabe zurückzutreten.  An Desinfektionsmittel für die Leine sollte gedacht werden.

Ich brauche eine Bestätigung über die Quarantäne für meinen Arbeitgeber. Wie be- komme ich die? 

Schriftliche Bestätigungen über die Zeit der Quarantäne kommen 10 bis 14 Tage nach  der Entlassung per Post, wenn man mit einer positiv getesteten Person zusammenlebt.  K1 Kontakte und positiv Getestete, die nach dem 15. November ihre Quarantäne an- getreten haben, müssen keine Quarantänebescheinigung für einen Entschädigungs- antrag beim Gesundheitsamt mehr einbringen und erhalten auch keine Bescheinigun- gen über die Quarantäne mehr. Ersatzweise ist die positiv getestete Person, durch die  die Quarantäne ausgelöst wurde, namentlich beim Gesundheitsamt im Entschädi- gungsantrag zu benennen. Nur so ist eine Zuordnung zu den beim Gesundheitsamt  erfassten Falldaten möglich. Vordrucke für den Entschädigungsantrag sind auf der In- ternetseite des Landkreises abrufbar. Ein Entschädigungsantrag kann erst nach Ende  der Quarantäne gestellt werden.

Welche Regeln gelten ab dem Erhalt des positiven Testergebnisses für mich? 

Es ist bis zur Aufhebung/bis zum Ende der Quarantäne untersagt, die Wohnung ohne  ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es in dieser  Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehö- ren. Bis zum Ende der Absonderung müssen die betroffenen Personen zweimal täglich,  morgens und abends, ihre Körpertemperatur messen und überprüfen. Die Messungen  sind schriftlich mit Uhrzeit und Ergebnis zu dokumentieren.

Wann bekomme ich mein Ergebnis aus dem Testzentrum des Landkreises?

Bei positiven Befunden kontaktieren wir Sie persönlich 1-3 Tage nach Testung (abhän- gig davon, wann das Labor die Ergebnisse fertig gestellt hat und wie viele Neuinfekti- onen die Teams des Gesundheitsamt abarbeiten müssen). Bei negativen Befunden  erhalten Sie einen schriftlichen Befund per Post. Der Versand dauert aktuell ca. 1 Wo- che. Wir bitten Sie, auf Nachfragen zu verzichten.

Wie muss man sich zuhause verhalten, wenn man unter Quarantäne steht? 

Kontakte zu anderen Personen sind soweit möglich zu unterbinden, im Übrigen soweit  wie möglich zu minimieren. Im Haushalt sollte nach Möglichkeit eine zeitliche und  räumliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine zeit- liche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass Mahlzeiten nicht gemeinsam, son- dern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z. B.  dadurch erfolgen, dass sich Personen des betroffenen Personenkreises in einem ande- ren Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten. Für die Zeit der Absonderung  unterliegen diese Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. Sollten die  betroffenen Personen ärztliche Hilfe benötigen, ist vorab das medizinische Personal zu  informieren, dass die jeweilige Person mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 infiziert ist.

Ich wurde während der Quarantäne negativ getestet. Heißt das, dass meine Quarantäne beendet ist? 

Nein! Ein negatives Testergebnis ist erst einmal ein gutes Zeichen, bringt aber noch  keine Gewissheit. Es kann sein, dass sich das Coronavirus noch nicht weit genug im  Körper verbreitet hat, um den Test positiv werden zu lassen. Deswegen gibt es dafür  keine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne.

Jemand, der mit mir in einem Haushalt lebt, wurde als K1-Kontakt unter Quarantäne  gestellt. Gilt die Quarantäne jetzt auch für mich und den Rest des Hausstandes? 

Nein, die Quarantänepflicht gilt zunächst nur für die betroffene Person, weil auch nur  diese als Kontaktperson 1. Grades im direkten Kontakt mit einer positiv getesteten Person stand. Zu diesem Zeitpunkt gibt es nur eine mögliche Infektion, aber keine bestä- tigte.

Mein Kind geht zur Schule oder in den Kindergarten und wurde in Quarantäne gesetzt.  Was gilt für mich als Elternteil? 

Da sich das Kind nicht selbst versorgen kann und eine Einhaltung des Mindestabstan- des zu beiden Elternteilen unrealistisch ist, wird ein Elternteil zusammen mit dem Kind in  Quarantäne gesetzt. Dadurch kann der Vater oder die Mutter Kontakt zum Kind ha- ben, da beide zusammen ihre Quarantäne verbringen.

Was passiert, wenn ich die Quarantäne zusammen mit meinem Kind, das ein K1-Kon- takt ist, verbringe und dieses dann positiv getestet wird? 

In diesem Fall verlängert sich die Quarantäne des Elternteils entsprechend, da eine  Infektion wahrscheinlich ist.

Dürfen das Kind und der Elternteil, die zusammen die Quarantäne verbringen, Kontakt  mit dem anderen Elternteil haben?  

Nein, das ist nicht gestattet. Nur so ist eine Eindämmung von Covid-19 gewährleistet.  Würde es Kontakt geben oder würden sich die Eltern abwechseln, wäre eine Übertra- gung auf Personen außerhalb des Hausstandes möglich.

Wie lange dauert die Quarantäne nach dem Kontakt mit einem Infizierten? Kann sie  durch einen negativen Test verkürzt werden?  

Die Quarantäne wird bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt mit einer infizierten  Person verhängt. Es ist nicht möglich diese Zeit durch einen negativen Test zu verkür- zen.

Wie muss sich der Elternteil verhalten, der sich nicht in Quarantäne befindet, seine Familie aber schon? 

Die Situation ist für alle im Haushalt etwas schwieriger, denn die Grundregeln wie Ab- stand und Hygiene sind nunmehr auch im häuslichen Rahmen von besonderer Bedeu- tung. Da eine Übertragung möglich ist, sollten alle Personen im Haushalt darauf ach- ten, in diesem Zeitraum auch zu anderen Menschen Abstand zu wahren, Masken zu  tragen und Treffen mit vielen Personen zu vermeiden.

Mein Kind ist in Quarantäne. Es hat zwar keine Symptome, aber dafür jetzt ich. Was soll  ich tun? 

Es sollte Kontakt mit dem Hausarzt zur weiteren diagnostischen Abklärung und Bespre- chung des weiteren Vorgehens aufgenommen werden.

Wo befindet sich das Testzentrum des Landkreises? Kann ich mich dort ohne Termin  testen lassen? 

Die Adresse des Testzentrums wird denjenigen, die vom Gesundheitsamt zum Test zu  einer bestimmten Zeit aufgefordert werden, mitgeteilt. Wer sich auf Verdacht hin tes- ten lassen möchte, weil passende Symptome vorliegen, muss sich an den Hausarzt  wenden.

Kann ich gezwungen werden, einen Test zu machen? 

Der Landkreis Cloppenburg kann nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche Untersuchungen und die Abgabe von Untersuchungsmaterial anordnen.

 

8. Impfungen und Impfzentrum 

Wo kann ich mich bei allgemeinen Fragen zum Thema Impfung informieren?

Aktuelle Informationen zu den Impfungen hat das Bundesgesundheitsministerium in seinen „Fragen und Antworten“ gesammelt.

Gleichzeitig ist das Informationstelefon des Landes zum Thema Impfungen für die Bevölkerung seit dem 15.12.2020 aktiv und wie folgt erreichbar: TEL: 0800 / 99 88 66 5. Die  Hotline ist in der Zeit von Montag bis Samstag 8 bis 20 Uhr erreichbar. Sobald feststeht,  ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird, können über die Hotline auch Impftermine vereinbart werden.

Wie werde ich informiert, dass ich einen Anspruch habe?

Durch öffentliche Aufrufe.

Wo bekomme ich einen Termin?

Die Terminkoordinierung erfolgt zentral vom Land Niedersachsen. Hierzu wurde eine  Telefon-Hotline eingerichtet, bei der man sich als impfberechtigte Person eigenständig  anmelden muss (s. o.). Ebenfalls soll zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich ab  Mitte Januar 2020, auch die Möglichkeit einer digitalen Terminvergabe bestehen.

Eine Ausnahme besteht jedoch für die Bürgerinnen und Bürger, die über 80 Jahre alt  sind. Aktuell läuft im Landkreis Cloppenburg ein landesweites Pilotprojekt, bei dem die  Koordinierung über die Städte und Gemeinden erfolgt. Geimpft wird dann dezentral  in einer Art mobilem Impfzentrum, das vor Ort errichtet wird. Auf Post der Städte und  Gemeinden muss zeitnah geantwortet werden, damit die Impfung auch wahrgenom- men werden kann. Sollte gleichzeitig Post vom Land Niedersachsen eintreffen, kann  diese vorerst beiseitegelegt werden. Zuständig sind aktuell die Verwaltungen in den  Städten und Gemeinden sowie des Landkreises. 

Was unternimmt der Landkreis, um mehr Impfstoff zu organisieren?  

Die Beschaffung und der Einkauf der bisher zugelassenen Impfstoffe erfolgt auf Bundesebene, die weitere Verteilung über den Bund und die Länder. Der Landkreis setzt  sich stets dafür ein, bei den Verteilungen nicht angemessen berücksichtigt zu werden  und hat das oben beschriebene landesweite Pilotprojekt zusammen mit den Städten  und Gemeinden gestartet, damit noch schneller und barrierefreier geimpft werden  kann. Mehr liegt nicht im Organisationsbereich des Landkreises.

Bei Online Terminvergabe: Wie kommen Menschen ohne Internetzugang an einen Ter- min?

Das Land Niedersachsen richtet für die Terminvergabe auch eine Telefon-Hotline ein  (s. o.).

Muss ich bei chronischer Krankheit eine Bescheinigung vom Arzt haben? Insbesondere, wenn ich jung bin und aufgrund des Alters noch nicht dran wäre, aber aufgrund  der Vorerkrankung schon eher einen Anspruch auf die Impfung habe.

Hierzu liegen dem Landkreis noch keine näheren Informationen vor.

Wer entscheidet über die Reihenfolge, wer wann geimpft wird?

Die Reihenfolge wird durch die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen  das Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Impfverordnung – CoronaImpfV festgelegt  (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_-_De_Buette.pdf)) festgelegt.

Ist es sinnvoll, mich beim Landkreis oder bei den Städten und Gemeinden nach einer  früheren Möglichkeit der Impfung zu erkundigen? 

Nein, denn die Entscheidung, wer in welcher Reihenfolge geimpft wird, wird bzw.  wurde auf Bundesebene getroffen. Der Landkreis hat keine Befugnis, etwas an dieser  Reihenfolge zu ändern und die Impfungen selbst werden, abgesehen vom oben be- schriebenen Pilotprojekt, zentral beim Land koordiniert.

Was, wenn ich keine Möglichkeit habe zum Impfzentrum zu kommen (aufgrund des  Alters, fehlendem Fahrzeugs oder keine Person mich fahren kann)?

Der Einsatz von mobilen Teams ist zunächst ausschließlich für die Alten- und Pflege- heime vorgesehen. Eine individuelle Personenbeförderung zum Impfzentrum wird es  nicht geben. Allerdings besteht die Möglichkeit, das Impfzentrum über den ÖPNV zu  erreichen (s. nächste Frage).

Wird bei der Busverbindung eine Haltestelle in der Nähe des Impfzentrums eingerichtet? Oder muss ich von der B72 von der Haltestelle aus den Rest laufen? Wird der Bus  dann öfter fahren? Fährt zurzeit ja nur alle 2 Stunden.

Bei Voranmeldung (Telefonnummer wird rechtzeitig bekannt geben) besteht die Möglichkeit, von der Bushaltestelle „Petersfeld B 72 / Abzweigung Talsperre, Garrel“ abge- holt zu werden. Eine Ausweitung des ÖPNVs ist nicht vorgesehen.