Häufig gestellte Fragen zu Corona-Verordnungen im Landkreis Cloppenburg (Stand 22.12.2020)

 

  1. Rechtliche Grundlagen
  2. Maskenpflicht und Desinfektion
  3. Ausübung des Sports und Vereinslebens bzw. das gesellschaftliche Miteinander
  4. Kontaktbeschränkungen, Alten- und Pflegeeinrichtungen
  5. Fragen von Eltern, Schüler und Kindertageseinrichtungen
  6. Informationen für Ein- und Ausreisende sowie Reiserückkehrer
  7. Quarantäne und Testungen
  8. Impfungen und Impfzentrum

Hinweis:

Diese FAQs geben ergänzende Informationen zu den Allgemeinverfügungen des Landkreises Cloppenburg zu den Themen, zu denen der Landkreis über die Nds. Corona-VO hinausgehende Regelungen getroffen hat. Die allgemeinen FAQs finden Sie auf der Seite des Landes Niedersachsen unter www.niedersachsen.de 

  1. Rechtliche Grundlagen

Welche Rechtsgrundlagen gibt es und was gilt ab wann für mich? Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes hat das Land eine Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) erlassen. Diese Verordnung gilt am Tag nach der Veröffentlichung unmittelbar im gesamten Bundesland Niedersachsen. Die Veröffentlichung erfolgt im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, welches u. a. als Download auf der Homepage des Landes Niedersachsen zur Verfügung steht (https://www.niedersachsen.de/politik_staat/gesetze_verordnungen_und_sonstige_v orschriften/download-verkuendungsblaetter-108794.html). Daneben hat der Landkreis Cloppenburg mit zwei Allgemeinverfügungen weitergehende Regelungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes sowie der o. a. Verordnung erlassen. Diese gilt am Tag nach der Bekanntmachung unmittelbar im gesamten Landkreis Cloppenburg. Die Bekanntmachung hat immer in der Münsterländischen Tageszeitung sowie in der Nordwest-Zeitung zu erfolgen. Im Regelfall erfolgt die Bekanntmachung am Tag nach Erlass der Allgemeinverfügung und tritt dann am darauffolgenden Tag in Kraft. Die Allgemeinverfügungen finden Sie

ebenfalls online auf der Homepage des Landkreises (https://lkclp.de/gesundheitsoziales/gesundheit/aktuelles-zum-coronavirus/corona–downloads.php).

  1. Maskenpflicht und Desinfektion

Wo gilt im Landkreis Cloppenburg grundsätzlich eine Maskenpflicht? Im Grundsatz gilt die Pflicht überall dort, wo davon ausgegangen werden muss, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern naturgemäß nicht durchgängig eingehalten werden kann. Die Pflicht besteht daher vor allem in der Öffentlichkeit:

 im Einzelhandel (jegliche Form von Geschäften und Verkaufsstellen), bei (körpernahen) Dienstleistungen sowie auf Wochen- und Spezialmärkten,

 in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (Bus, Bahn, Nah- und Fernzüge wie Taxen u. ä.) sowie in dazugehörigen Einrichtungen (Bahnhof, Haltestellen sowie in den dortigen Wartezonen),

 oder ganz einfach: bei der Benutzung, beim Ein- und Aussteigen und natürlich beim Warten – also solange Sie sich in den Bereichen des Personenverkehrs aufhalten.

 Im Bereich der außerschulischen Bildung (Erwachsenenbildung, Fahrschulen, berufliche Aus- und Weiterbildung etc.) sowie in der Jugendarbeit.

 Im Rahmen der Berufsausübung ist in Fahrzeugen sowie in Gebäuden auf Fluren, Treppen, Treppenhäusern, Verkehrswegen, Wartebereichen, Gemeinschafts- und Sozialräumen, Toiletten und vergleichbaren Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 In der als Fußgängerzone ausgewiesenen Bereiche der Mühlenstraße und Lange Straße in Cloppenburg.

 Auf dem Marktplatz in Cloppenburg und zwar im Bereich vor der roten Schule bis zur Eschstraße (ausgenommen der Geh- und Radweg).

Und natürlich bei Veranstaltungen oder Besuchen von Dienstleistungsbetrieben und -einrichtungen. Dort, wie auch an anderen Stellen, werden Sie aber in der Regel gesondert auf die Pflicht hingewiesen.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht? Ausnahmen sind dann möglich, wenn das Tragen einer Maske aus zwingenden Gründen nicht möglich ist (z. B. beim Erlernen eines Blasinstruments) oder im Einzelhandel, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer immer einen Abstand von 1,5 m einhalten kann (z. B. Fleischtheke). Ebenso braucht die Fahrerin/der Fahrer bei beruflich veranlassten Fahrten keine Maske tragen.

Aus medizinischen Gründen ist es mir oder meinem Kind nicht möglich oder unzumutbar einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wo bekommt man ein Attest, mit dem man von der Maskenpflicht befreit wird? Dazu ist eine Untersuchung vom Hausarzt notwendig. Der Landkreis Cloppenburg ist dazu der falsche Ansprechpartner. An ein Attest sind Bedingungen geknüpft, die ebenfalls in dieser Rubrik erläutert werden.

Wo gilt aktuell im schulischen Bereich die Maskenpflicht im Landkreis Cloppenburg? An allen öffentlichen und privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen ist während der Schulzeit auf dem Schulgelände innerhalb und außerhalb von Gebäuden und während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Und gilt auch auf dem Schulweg eine Maskenpflicht? In den Bussen und überall da, wo kein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Abdeckung getragen werden. Das betrifft auch den Schulweg, vor allem, wenn viele Schüler gleichzeitig den Gehweg nutzen.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht in Schulen? Grund- und Förderschulen sind von der Pflicht ausgenommen (nach der Nds. CoronaVO gilt jedoch eine Maskenpflicht in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen außerhalb des Unterrichts, in denen der Mindestabstand zu anderen Kindern als der festen Gruppe (Kohorte) nicht eingehalten werden kann). Ebenso besteht keine Pflicht, wenn aus schulischen Gründen im Rahmen des Unterrichts das Tragen objektiv nicht möglich ist, z. B. praktischer Sportunterricht, Bewertung einer Prüfungsleistung (Benotung im Musikunterricht, Vorspiel Blasinstrument) etc. Bei Langzeitklausuren kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler von der Maskenpflicht befreien, wenn sichergestellt ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird, der

Raum regelmäßig ausreichend gelüftet wird und die Schülerinnen und Schüler beim Verlassen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ferner ist zur Einnahme von Mahlzeiten sowie zum Trinken das Abnehmen der Maske in der Schule gestattet.

Welche Ausnahmen gelten noch? Sofern aus zwingenden Gründen im Rahmen der Berufsausübung, in Einrichtungen und bei Angeboten für hauptberufliche Sportlerinnen und Sportler ausnahmsweise eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden kann, ist dies zulässig.

Dürfen Personen von der Maskenpflicht befreit werden? Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen ausgenommen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht liegt nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2020 nur vor, wenn ein aktuelles ärztliches Attest vorgelegt wird, das die geltenden Mindestanforderungen erfüllt. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

Ich wurde per Attest von der Maskenpflicht befreit. Wer darf verlangen, dieses Attest sehen zu dürfen?  Inhaber von Einzelhandelsgeschäften oder ähnlichem sind aus Datenschutzgründen nicht berechtigt, sich das Attest zeigen zu lassen. Jedoch steht es diesem Personenkreis frei, jederzeit vom Hausrecht Gebrauch zu machen und den Zutritt zu verweigern. Das könnte passieren, falls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befreiung bestehen, um Bußgelder zu vermeiden.

In den Schulen entscheiden die Schulleiter darüber, ob ein Schüler von der Maskenpflicht entbunden werden kann oder nicht. Grundlage für diese Entscheidung ist ein qualifiziertes ärztliches Attest. Zur Befreiung muss das Attest auch vorgelegt werden. Die Ordnungsbehörden dürfen sich ebenfalls das Attest zeigen lassen.

Ist es erlaubt, anstatt einer Maske ein Visier zu tragen? Gesichtsvisiere schützen nicht vor infektionserregerhaltigen Aerosolen. Der alleinige Gebrauch eines Gesichtsvisiers ist damit ausgeschlossen.

Worauf müssen Inhaber von Einzelhandelsgeschäften achten? Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels haben dafür zu sorgen, dass die Griffe benutzter Einkaufswagen, Einkaufskörbe und vergleichbarer Behältnisse nach jedem Gebrauch gründlich mit dafür zugelassenen Desinfektionsmitteln desinfiziert werden. Die Einkaufswagen- und Körbe müssen entweder aktiv vom Betreiber desinfiziert werden oder es muss überwacht werden, dass die Kunden dieser Aufgabe auch wirklich nachkommen. Die Art der Umsetzung ist den Unternehmen überlassen.  Darüber hinaus muss die Maskenpflicht im Betrieb eingehalten werden, sie Betrifft Kunden und das Personal. Ein Hygienekonzept muss bei Anfrage vorgelegt werden können.

  1. Ausübung des Sports und Vereinslebens bzw. das gesellschaftliche Miteinander

Dürfen Kontaktsportarten und kontaktlose Sportarten ausgeübt werden? Gegenwärtig darf nur der Individualsport ausgeübt werden.

Ist die Teilnahme am Spielbetrieb möglich?  Nein.

Sind Sportplätze, Sport-, Turn- und Schwimmhallen wieder geöffnet?  Sportplätze im Freien können für die Ausübung des Individualsports unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen genutzt werden. Sport-, Turn und Schwimmhallen sind hingegen gegenwärtig geschlossen. Hiervon nicht betroffen sind z. B. Tennis- und Reithallen.

Ich möchte als Zuschauer an einer Sportveranstaltung teilnehmen. Ist das erlaubt? Nein.

Können Dorfgemeinschaftshäuser, Vereins- und Gemeinschaftsräume genutzt werden? Diese Räume (inkl. Thekenbereiche) dürfen noch nicht wieder genutzt werden. Ausnahmen bestehen lediglich für Sitzungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen und Initiativen nach § 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO, jedoch ausschließlich für durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Sitzungen. Die Anzahl der Besucherinnen und Besucher bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist auf 15 Personen begrenzt (gilt nicht für Sitzungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Parteien). Ein Ausschank oder Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist nicht erlaubt.

Was ist bei Kulturveranstaltungen wie zum Beispiel Theater oder Konzerten zu beachten? Diese sind gegenwärtig nicht erlaubt.

Was ist bei Zusammenkünften im Rahmen des Vereinslebens oder bei ehrenamtlichen Versammlungen und Sitzungen zu beachten? Diese sind gegenwärtig nicht erlaubt. Ausgenommen sind lediglich gesetzlich vorgeschriebene Sitzungen mit max. 15 Personen. Der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken ist nicht erlaubt.

Welche Beschränkungen gelten für die Jagd? Die Jagdausübung ist nur mit Angehörigen und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber nicht mehr als fünf Personen zulässig. Als Angehörige gelten Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist.

  1. Kontaktbeschränkungen, Alten- und Pflegeeinrichtungen

Was für Kontaktbeschränkungen gelten im Landkreis Cloppenburg? Im Landkreis Cloppenburg gelten die Kontaktbeschränkungen der Nds. Corona-VO.

Was gilt über die Feiertage vom 24. bis 26. Dezember und zum Jahreswechsel? In der Zeit vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 gibt es eine gelockerte Kontaktbeschränkungen für Familien. Zum Jahreswechsel sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig. Näheres regelt die Nds. Corona-VO.

Was bedeutet „in gerader Linie“ in Bezug auf die Kontaktbeschränkungen? Eine gerade Verwandtschaftslinie verläuft von den Urgroßeltern zu den Großeltern zu den Eltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln. Geschwister sind in der Seitenlinie verwandt. Es ist somit möglich, als Eltern 2 Kinder und ihre Ehepartner/Lebenspartner einzuladen, da hier eine gerade Linie verläuft, auch wenn diese aus 3 Hausständen kommen. Auch die eigenen Geschwister mit Partnerin/Partner dürfen als Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches eingeladen werden.

Was ist bei einem Gaststättenbesuch zu beachten? Gaststätten, hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein Restaurant, Kneipe, Cafe etc. handelt, sind generell geschlossen. Nur der Außer-Haus-Verkauf ist zurzeit erlaubt.

Wie viele Personen dürfen abweichend von der Nds. Corona-VO beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle zusammenkommen? Erlaubt sind maximal 25 Personen.

Welche Bestimmungen gelten für Alten- und Pflegeheime? Vom Land wurde Folgendes geregelt:  – Jeder Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie das Betreten durch Dritte zur erweiterten Grundversorgung, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu anderen Zwecken ist anzumelden. Andernfalls kann die Einrichtungsleitung den Besuch/das Betreten untersagen.  – Übersteigt die aktuelle Inzidenzzahl 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche im Landkreis Cloppenburg – was derzeit der Fall ist –, so sind alle Besucher (auch Kinder) und Personen, die die Einrichtung betreten, durch die Einrichtung mittels Schnelltest abzustreichen. Ein Besuch/Betreten darf erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ermöglicht werden. Die Durchführung des Tests ist durch die Einrichtung anzubieten.  – Bei Verweigerung des Tests durch die Besucher/betretende Person darf die Einrichtung nicht betreten werden. Maßgeblich für die Anzahl der Besuchenden, die Bewohnerinnen und Bewohner gleichzeitig empfangen dürfen, sind die entsprechend der räumlichen und organisatorischen Kapazitäten getroffenen Regelungen im Hygienekonzept. Auf Grundlage der neuen Nds. Corona-VO könnten Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich vier Besucher eines weiteren Hausstandes bzw. enge Angehörige empfangen.

Was gilt, wenn es in einer der oben genannten Einrichtungen ein aktuelles SARS-CoV2-Infektionsgeschehen gibt? Den Bewohnerinnen und Bewohnern wird der Empfang von Besuch untersagt, wenn es ein Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.

  1. Eltern, Schüler und Kindertageseinrichtungen

Werden alle Schulen geschlossen? Wann ist es soweit? Aktuell wird nicht geplant, alle Schulen zu schließen. Sollte sich die Ausbreitung durch unsere Maßnahmen nicht wesentlich verlangsamen lassen, ergreifen wir in Absprache mit der Landesschulbehörde und den Schulen weitere Maßnahmen.

Welche Maßnahmen hat der Landkreis in Hinblick auf die Schulen ergriffen? Für alle Schulen im Landkreis, mit Ausnahme der Förderschulen mit Förderschwerpunkt GE und Tagesbildungsstätten, wurde das „Szenario B“ angeordnet.

Was bedeutet das Szenario B für den schulischen Bereich?  Bis zum Ende der Ferien am 10.01.2021 wird in Schulen sowie in Kindertageseinrichtungen grundsätzlich das so genannte „Szenario B“ gelten. An den Schulen wird Unterricht im Wechselmodell, also in geteilten Lerngruppen, erfolgen. Es kommt also zu einer abwechselnden Beschulung von Klassengruppen, bei der die Schüler mal in der Schule und dann zu Hause Unterricht erhalten. Die Umsetzung wird von den Schulen koordiniert. Durch das Szenario B werden auch die Schülerbusverkehre deutlich entzerrt. Der Landkreis Cloppenburg weist darauf hin, weiterhin zusätzliche Busse im Einsatz sind. Außerdem gilt im Landkreis weiterhin die Maskenpflicht im Unterricht für Schüler ab Klasse 5. Auf den Gängen und auf dem Schulhof und unter Umständen auf dem Schulweg gilt für alle Schüler eine Maskenpflicht.

Was ist mit dem Schulsport?  Die Durchführung des praktischen Sportunterrichts ist aktuell nicht erlaubt. Ausgenommen von dem Verbot ist der Sportunterricht im Rahmen von vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen.

Ich habe gehört, dass für Kindertagestätten das „Szenario B“ gilt. Was bedeutet das? Bis zum 10.01.2021 gilt in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Cloppenburg ein eingeschränkter Betrieb, der sich „Szenario B“ nennt. Das bedeutet ein Konzept von strenger Gruppenteilung, offene Gruppenkonzepte sind untersagt.

Mein Schulbus ist sehr voll, was unternimmt der Landkreis deswegen? Der Landkreis hat bereits 21 zusätzliche Busse auf 15 Linien im Einsatz, um die Schülerzahlen in den Bussen zu senken. Gleichzeitig gilt die Maskenpflicht und wir werden die Busse noch stärker kontrollieren. Es werden auch Bußgelder für Schüler fällig, die an der Bushaltestelle keine Maske tragen. Generell ist es auch wichtig, dass sich die Schüler gegenseitig an die Maskenpflicht erinnern. Schließlich ist die Verhinderung einer Quarantänepflicht, der Ansteckung von Angehörigen oder eines vollständigen Lockdowns im Interesse aller. Wir machen zusätzlich mit Hinweisschildern auf die Maskenpflicht aufmerksam.

Ich wohne in einem anderen Landkreis, gehe aber im Landkreis Cloppenburg zur Schule. Gilt auch für mich eine ausgesprochene Quarantäne? Bitte melde Dich beim Gesundheitsamt Deines Landkreises, in dem Du wohnst.

Muss oder darf ich weiter zur Schule kommen, auch wenn der Landkreis nun einen Inzidenzwert von über 50 hat? Ja!

Und wenn ich im Landkreis wohne und eine Schule außerhalb des Landkreises besuche? Auch dann gilt die Schulpflicht. Die jeweilige Schule entscheidet dann, ob für Dich der Präsenzunterricht weitergeht oder ob Homeschooling vorübergehend eine Lösung sein kann.

Es ist immer zu hören, dass vorrangig K1-Personen der betroffenen Schüler getestet werden. Was sind K1-Personen? Personen, die im infektiösen Zeitintervall Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall hatten, werden als „Kontaktperson“ bezeichnet. Kontaktpersonen der Kategorie I sind Personen mit einem kumulativ mindestens 15minütigen Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall, z. B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z. B. Personen aus demselben Haushalt. Die Kontaktpersonen der Kategorie I werden vom Gesundheitsamt ermittelt und abgestrichen.

Mein Kind wurde nach einem Coronafall an der Schule unter Quarantäne gestellt. Gilt das auch für mich und den Rest der Familie? Nein, die Quarantänepflicht gilt zunächst nur für das Kind, weil auch nur dieses als Kontaktperson 1. Grades im direkten Kontakt mit einer positiv getesteten Person stand. Zu diesem Zeitpunkt gibt es nur eine mögliche Infektion, aber keine bestätigte.

Auf was müssen wir dann in dieser Situation jetzt zu Hause achten? Die Situation ist für alle im Haushalt etwas schwieriger, denn die Grundregeln wie Abstand und Hygiene sind nunmehr auch im häuslichen Rahmen von besonderer Bedeutung.

Mein ganzer Jahrgang musste in Quarantäne und mein Freund/meine Freundin auch. Dürfen wir die Quarantäne zusammen verbringen? Nein! Das Problem ist, dass jeder der Schüler, denen Quarantäne verordnet wurde, infiziert sein könnte. Die Quarantäne wurde verordnet, damit sich das Virus nach einem Fall nicht auf alle anderen Schüler übertragen kann. Wenn jetzt aber Zusammenkünfte zwischen den potenziell Infizierten zugelassen werden, steigt die Gefahr einer Ausbreitung. Von daher muss die Quarantäne alleine verbracht werden. Wenn möglich, sollten sich die Schüler von ihren Angehörigen abgrenzen, um auch sie zu schützen. Wichtig: Wenn ihr euch während der Quarantäne bei jemandem ansteckt, wird für euch nach dem Test eine weitere Quarantäne verhängt, die über den aktuell geltenden Zeitraum hinausgeht. Wenn eure Mitschüler also wieder zur Schule oder einfach nur aus dem Haus gehen können, müsst ihr zuhause bleiben.

Mein Kind wurde negativ getestet. Heißt das, dass die verordnete Quarantäne beendet ist? Die Quarantäne für die Schülerinnen und Schüler bleibt auch dann bestehen, außer es wird etwas anderes angeordnet. Ein negatives Testergebnis ist erst einmal ein gutes Zeichen, bringt aber noch keine vollständige Gewissheit. Es kann sein, dass sich das Coronavirus noch nicht weit genug im Körper verbreitet hat, um den Test positiv werden zu lassen. Deswegen gibt es dafür keine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne.

Mein Kind ist in Quarantäne. Es hat zwar keine Symptome, aber dafür jetzt ich. Was soll ich tun? Es sollte Kontakt mit dem Hausarzt zur weiteren diagnostischen Abklärung und Besprechung des weiteren Vorgehens aufgenommen werden.

Läuft die Quarantäne automatisch nach 14 Tagen aus, oder werde ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich das Haus wieder verlassen darf? Der Landkreis Cloppenburg setzt die Quarantäne per Einzelverfügung bzw. Allgemeinverfügung fest. Die Aufhebung erfolgt telefonisch durch das Gesundheitsamt sofern der Quarantänezeitraum nicht vorab per Allgemeinverfügung festgesetzt wurde.

Kann ich gezwungen werden, einen Test zu machen? Der Landkreis Cloppenburg kann nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche Untersuchungen und die Abgabe von Untersuchungsmaterial anordnen.

  1. Informationen für Aus- und Einreisende sowie Reiserückkehrer

Was gelten im Landkreis Cloppenburg für Quarantäneregeln Das Land Niedersachsen hat am 06.11.2020 eine Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) erlassen. Diese gilt unverändert auch im Landkreis Cloppenburg. Nähre Informationen finden Sie auf der Seite des Landes.

Ist der Landkreis Cloppenburg ein Risikogebiet, wenn der 50er-Wert überschritten wurde? Das ist nicht so einfach. Im Ausland könnte der Landkreis in manchen Ländern als Risikogebiet gelten, wodurch Regelungen wie Meldepflicht, Übernachtungsverbot oder Quarantäne in Kraft gesetzt werden. Auch innerhalb Deutschlands haben einige Bundesländer besondere Regelungen erlassen, zum Beispiel das aktuell viel diskutierte Beherbergungsverbot für Personen aus Risikogebieten.  Fakt ist, dass eine 7-Tages-Inzidenz von über 50 bei Reisen zu Problemen führen kann. Über die entsprechenden Regelungen entscheidet die jeweilige Landesregierung oder der Landkreis vor Ort. Vor jeder Reise sollten daher Informationen bei der zuständigen Behörde des Zielortes oder bei der Unterkunft eingeholt werden. Leider kann die Kreisverwaltung nicht sämtliche Verordnungen aus den 16 Bundesländern Deutschlands im Blick haben.

Wo kann ich sehen, wie verbreitet das Coronavirus im Landkreis Cloppenburg ist?  Auf der Homepage des Landkreises www.lkclp.de und auf Instagram @lk.cloppenburg werden täglich die Zahlen als Pressemitteilung veröffentlicht. Auch über die Warn-App Biwapp informieren wir täglich über die aktuellen Entwicklungen und Fallzahlen. Zusätzlich führen wir eine Statistik in unserem Dashboard auf der Homepage. Hier wird täglich auch die vom Robert Koch-Institut berechnete 7-Tagesinzidenz veröffentlicht.  Auch das Niedersächsische Landesgesundheitsamt stellt eine regionale Übersicht und eine täglich aktualisierte 7-Tages-Inzidenz zur Verfügung.

Wie aktuell ist die 7-Tages-Inzidenz des NLGA und RKI?  Das Landesgesundheitsamt bekommt täglich Meldungen über Neuinfektionen im Landkreis Cloppenburg. Von dort werden die Fallzahlen an das RKI weitergeleitet. Die eingehenden positiven Fälle werden dann allerdings dem Tag zugerechnet, an dem der Test gemacht wurde, – und nicht dem Tag, an dem das Laborergebnis vorlag. Aus diesem Grund werden immer nachträglich Anpassungen für die vergangenen Tage vorgenommen. Die täglich veröffentlichte Inzidenzzahl hängt dem eigentlichen Wert zum aktuellen Zeitpunkt also unglücklicherweise immer etwas hinterher.

Warum weichen die 7-Tages-Inzidenzen vom RKI und vom NLGA voneinander ab?  Sowohl das Landesgesundheitsamt als auch das Robert-Koch-Institut berechnen die 7-Tages-Inzidenz. Diese Zahlen weichen regelmäßig voneinander ab, weil sie zu unterschiedlichen Tageszeiten berechnet werden.  Das NLGA meldet morgens ab 09:00 Uhr, das RKI hingegen um 00:00 Uhr. Da neue Fälle laufend gemeldet bzw. weitergeleitet werden, gibt es häufiger Differenzen zwischen den Werten der beiden Institutionen.

Warum berechnet der Landkreis Cloppenburg keine eigene 7-Tages-Inzidenz? Die im Dashboard auf der Homepage des Landkreises veröffentlichten Statistiken basieren auf den Fallzahlen, die dem Gesundheitsamt bis um 13:30 Uhr gemeldet wurden. Ein von uns für diese Tageszeit berechneter 7-Tage-Wert würde folglich nochmals von den veröffentlichten Werten der offiziell anerkannten Institutionen abweichen und somit für zusätzliche Verwirrung sorgen (s. Erklärungen zur vorherigen Frage). Die Orientierung an den zusammengetragenen Werten des NLGA und des RKI ermöglicht uns zudem, die veröffentlichten Werte für den Landkreis Cloppenburg mit denen aller Landkreise und kreisfreien Städten in Niedersachsen (NLGA) bzw. bundesweit (RKI) zu vergleichen. Nur so ist am Ende eine zuverlässige Vergleichbarkeit gegeben.

Ich brauche einen negativen Corona-Test, um in den Urlaub fahren zu können. Wer testet mich? Zuständig ist grundsätzlich der Hausarzt. Die Tests werden vom Patienten gezahlt. Das Testzentrum des Landkreises ist nicht für einzelne Anfragen und zur Aufrechterhaltung des Reiseverkehrs geschaffen worden. Die dort verfügbaren Kapazitäten werden gebraucht, um schnell auf lokale Ausbrüche und große Zahlen von zu testenden Personen reagieren zu können.

Beherbergungsverbot: Darf ich reisen aus beruflichen Gründen und dann auch in einem Hotel unterkommen? Ein Beherbergungsverbot besteht aktuell in Niedersachsen nicht mehr.  Grundsätzlich rät der Landkreis allen Bürgerinnen und Bürgern vor einer Reise in andere Bundesländer den Inzidenzwert im Dashboard auf www.lkclp.de zu prüfen und bei einem Wert über 50 vor Abreise Erkundigungen am Zielort einzuholen. Ein guter Ansprechpartner ist hierbei die Unterkunft. Weitere Informationen finden sich auf den Internetseiten des jeweiligen Bundeslandes oder Landkreises.

Der Landkreis Cloppenburg hat eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern, die über 50 liegt. Darf ich noch außerhalb des Landkreises arbeiten, einkaufen oder Freunde besuchen?  Wenn dieser Wert überschritten wird, werden keine Grenzen geschlossen oder Straßen gesperrt. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann weiterhin dem normalen Leben außerhalb des Landkreises nachgehen. Eine Ausnahme gibt es jedoch derzeit bei Übernachtungen im touristischen oder Freizeitbereich.

  1. Quarantäne und Testungen

Ich habe ein positives PCR-Testergebnis erhalten. Was nun? Man steht ab dem Moment, ab dem man von dem positiven Testergebnis weiß, per Allgemeinverfügung unter häuslicher Quarantäne. Testergebnisse aus Schnelltests zählen nicht, da die Fehlerquote zu hoch ist. Nur ein aktueller PCR-Test schafft Handlungssicherheit. Die positiv getesteten Personen werden zeitnah durch das Gesundheitsamt des Landkreises Cloppenburg kontaktiert. Eine Entlassung aus der Quarantäne erfolgt telefonisch. Positiv getestete Personen sind verpflichtet, entsprechend der Vorgaben des Landkreises Cloppenburg unverzüglich Ihre Kontaktpersonen der sogenannten Kategorie 1, zu welchen Sie im Rahmen des infektiösen Zeitraums Kontakt hatten, über die bei Ihnen festgestellte Infektion und den Kontakt im infektiösen Zeitraum zu informieren. Die Information kann insbesondere telefonisch weitergegeben werden. Die informierten Personen stehen ebenfalls unter Quarantäne. Weiteres dazu in einer weiteren Frage. Wir man Kontakte in diese Kategorie einordnet, wird ebenfalls in einer späteren Frage erläutert.  Das Gesundheitsamt ruft nach 14 Tagen von sich aus bei Mitbewohnern von positiv Getesteten an und entlässt die Personen aus der Quarantäne, sofern sie symptomfrei sind. Sonst verlängert sich die Quarantäne um weitere 48 Stunden. Das passiert so lange, bis die Person vollkommen symptomfrei ist. Wenn man alleine lebt, endet die Quarantäne nach 14 Tagen ohne einen Anruf des Gesundheitsamtes automatisch.

Ich wohne in einem Haushalt mit einer Person, die positiv getestet wurde. Was nun? Die engen Kontakte, die mit der positiv getesteten Person im selben Haushalt leben, stehen automatisch und bis auf weiteres unter häuslicher Quarantäne, sobald sie vom Testergebnis erfahren. Die Personen im selben Hausstand werden vom Gesundheitsamt angerufen und es wird für sie ein Termin für einen für einen Test zum Testzentrum vereinbart. Auch bei einem negativen Test bleibt die Quarantäne wegen des anhaltenden Infektionsrisikos bestehen.

Ich wurde gerade angerufen und darüber informiert, dass ich ein K1-Kontakt von einer Person bin, die nicht mit mir zusammenwohnt. Was nun? Erfährt man von einem positiven Testergebnis einer Person, mit der man engen Kontakt hatte, die aber in einem anderen Haushalt lebt, muss man sich ebenfalls unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantänezeit beträgt immer 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person. Eine Entlassung aus der Quarantäne durch das Gesundheitsamt erfolgt in diesen Fällen nicht mehr. Sollten jedoch im Quarantänezeitraum Symptome wie zum Beispiel Fieber, Husten oder Geschmacksverlust auftreten, muss man sich beim Hausarzt melden, der einen Test durchführt. Gleichzeitig ist dann auch eine Meldung beim Bürgertelefon unter 04471/15-555 vorgeschrieben.

Seit dem 17.11.2020 muss man, sobald ein positives Testergebnis vorliegt, selbst K1 Kontakte anrufen und ihnen mitteilen, dass sie unter Quarantäne stehen. Wie erkenne ich, wer ein K1-Kontakt ist? Es muss innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der Symptome oder vor dem Abstrich, der zu einem positiven Testergebnis geführt hat, einen Kontakt gegeben haben.  – Es muss dazu ohne Mund-Nasen-Bedeckung entweder einen Kontakt gegeben haben, der länger als 15 Minuten bei weniger als 1,5 Metern Abstand  – oder mehr als 30 Minuten in einem Raum ohne ausreichende Lüftung stattgefunden hat.  – oder es hat einen mehr als 15 Minuten dauernden Kontakt im Freien ohne Bewegung, ohne 1,5 Meter Abstand und ohne Mund-Nasen-Bedeckung gegeben.

Wenn eines dieser drei Kriterien vollkommen zutrifft, sind Kontaktpersonen als K1 einzustufen und nach Erhalt eines positiven Testergebnisses sofort zu kontaktieren. Wenn der Kontakt mit Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, gelten die getroffenen Personen als K2-Kontakte. Für diese gilt keine Quarantäne.

Darf ich mit meinem Hund rausgehen, wenn ich unter Quarantäne stehe?  Nein, Bewegung außerhalb des eigenen Gartens oder Balkons ist für Personen, die unter Quarantäne stehen, nicht erlaubt. Da Hunde trotzdem Auslauf brauchen, ist es aber möglich, andere Personen Gassi gehen zu lassen. Dieses Problem hat sich bisher oft über Nachbarschaftshilfe gelöst. Wichtig ist, bei der Übergabe des Hundes auf größtmöglichen Abstand zu achten. Bewährt hat es sich, die Haustür zu öffnen, die Hundeleine kurz an der Türklinke festzubinden und dann zur Übergabe zurückzutreten. An Desinfektionsmittel für die Leine sollte gedacht werden.

Ich brauche eine Bestätigung über die Quarantäne für meinen Arbeitgeber. Wie bekomme ich die? Schriftliche Bestätigungen über die Zeit der Quarantäne kommen 10 bis 14 Tage nach der Entlassung per Post, wenn man mit einer positiv getesteten Person zusammenlebt. K1 Kontakte und positiv Getestete, die nach dem 15. November ihre Quarantäne angetreten haben, müssen keine Quarantänebescheinigung für einen Entschädigungsantrag beim Gesundheitsamt mehr einbringen und erhalten auch keine Bescheinigungen über die Quarantäne mehr. Ersatzweise ist die positiv getestete Person, durch die die Quarantäne ausgelöst wurde, namentlich beim Gesundheitsamt im Entschädigungsantrag zu benennen. Nur so ist eine Zuordnung zu den beim Gesundheitsamt erfassten Falldaten möglich. Vordrucke für den Entschädigungsantrag sind auf der Internetseite des Landkreises abrufbar. Ein Entschädigungsantrag kann erst nach Ende der Quarantäne gestellt werden.

Welche Regeln gelten ab dem Erhalt des positiven Testergebnisses für mich? Es ist bis zur Aufhebung der Quarantäne untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören. Bis zum Ende der Absonderung müssen die betroffenen Personen zweimal täglich, morgens und abends, ihre Körpertemperatur messen und überprüfen. Die Messungen sind schriftlich mit Uhrzeit und Ergebnis zu dokumentieren.

Wann bekomme ich mein Ergebnis aus dem Testzentrum des Landkreises?  Bei positiven Befunden kontaktieren wir Sie persönlich 1-3 Tage nach Testung (abhängig davon, wann das Labor die Ergebnisse fertig gestellt hat und wie viele Neuinfektionen die Teams des Gesundheitsamt abarbeiten müssen). Bei negativen Befunden erhalten Sie einen schriftlichen Befund per Post. Der Versand dauert aktuell ca. 1 Woche. Wir bitten Sie, auf Nachfragen zu verzichten.

Wie muss man sich zuhause verhalten, wenn man unter Quarantäne steht? Kontakte zu anderen Personen sind soweit möglich zu unterbinden, im Übrigen soweit wie möglich zu minimieren. Im Haushalt sollte nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine zeitliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich Personen des betroffenen Personenkreises in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten. Für die Zeit der Absonderung unterliegen diese Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. Sollten die betroffenen Personen ärztliche Hilfe benötigen, ist vorab das medizinische Personal zu informieren, dass die jeweilige Person mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 infiziert ist.

Ich wurde während der Quarantäne negativ getestet. Heißt das, dass meine Quarantäne beendet ist? Nein! Ein negatives Testergebnis ist erst einmal ein gutes Zeichen, bringt aber noch keine Gewissheit. Es kann sein, dass sich das Coronavirus noch nicht weit genug im Körper verbreitet hat, um den Test positiv werden zu lassen. Deswegen gibt es dafür keine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne.

Jemand, der mit mir in einem Haushalt lebt, wurde als K1-Kontakt unter Quarantäne gestellt. Gilt die Quarantäne jetzt auch für mich und den Rest des Hausstandes? Nein, die Quarantänepflicht gilt zunächst nur für die betroffene Person, weil auch nur diese als Kontaktperson 1. Grades im direkten Kontakt mit einer positiv getesteten Person stand. Zu diesem Zeitpunkt gibt es nur eine mögliche Infektion, aber keine bestätigte.

Mein Kind geht zur Schule oder in den Kindergarten und wurde in Quarantäne gesetzt. Was gilt für mich als Elternteil? Da sich das Kind nicht selbst versorgen kann und eine Einhaltung des Mindestabstandes zu beiden Elternteilen unrealistisch ist, wird ein Elternteil zusammen mit dem Kind in Quarantäne gesetzt. Dadurch kann der Vater oder die Mutter Kontakt zum Kind haben, da beide zusammen ihre Quarantäne verbringen.

Was passiert, wenn ich die Quarantäne zusammen mit meinem Kind, das ein K1-Kontakt ist, verbringe und dieses dann positiv getestet wird? In diesem Fall verlängert sich die Quarantäne des Elternteils entsprechend, da eine Infektion wahrscheinlich ist.

Dürfen das Kind und der Elternteil, die zusammen die Quarantäne verbringen, Kontakt mit dem anderen Elternteil haben?  Nein, das ist nicht gestattet. Nur so ist eine Eindämmung von Covid-19 gewährleistet. Würde es Kontakt geben oder würden sich die Eltern abwechseln, wäre eine Übertragung auf Personen außerhalb des Hausstandes möglich.

Wie lange dauert die Quarantäne nach dem Kontakt mit einem Infizierten? Kann sie durch einen negativen Test verkürzt werden?  Die Quarantäne wird bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person verhängt. Es ist nicht möglich diese Zeit durch einen negativen Test zu verkürzen.

Was ist, wenn es in der Wohnung nicht möglich ist, dass sich die Familienangehörigen voneinander absondern können? Dann wird eine häusliche Quarantäne für alle Beteiligten ausgesprochen.

Wie muss sich der Elternteil verhalten, der sich nicht in Quarantäne befindet, seine Familie aber schon? Die Situation ist für alle im Haushalt etwas schwieriger, denn die Grundregeln wie Abstand und Hygiene sind nunmehr auch im häuslichen Rahmen von besonderer Bedeutung. Da eine Übertragung möglich ist, sollten alle Personen im Haushalt darauf achten, in diesem Zeitraum auch zu anderen Menschen Abstand zu wahren, Masken zu tragen und Treffen mit vielen Personen zu vermeiden.

Mein Kind ist in Quarantäne. Es hat zwar keine Symptome, aber dafür jetzt ich. Was soll ich tun? Es sollte Kontakt mit dem Hausarzt zur weiteren diagnostischen Abklärung und Besprechung des weiteren Vorgehens aufgenommen werden.

Wo befindet sich das Testzentrum des Landkreises? Kann ich mich dort ohne Termin testen lassen? Die Adresse des Testzentrums wird denjenigen, die vom Gesundheitsamt zum Test zu einer bestimmten Zeit aufgefordert werden, mitgeteilt. Wer sich auf Verdacht hin testen lassen möchte, weil passende Symptome vorliegen, muss sich an den Hausarzt wenden.

Kann ich gezwungen werden, einen Test zu machen? Der Landkreis Cloppenburg kann nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche Untersuchungen und die Abgabe von Untersuchungsmaterial anordnen.

  1. Impfungen und Impfzentrum

Wo kann ich mich bei allgemeinen Fragen zum Thema Impfung informieren? Aktuelle Informationen zu den Impfungen hat das Bundesgesundheitsministerium in seinen „Fragen und Antworten“ gesammelt.

Gleichzeitig ist das Informationstelefon des Landes zum Thema Impfungen für die Bevölkerung seit dem 15.12.2020 aktiv und wie folgt erreichbar: TEL: 0800 / 99 88 66 5. Die Hotline ist erreichbar in der Zeit von Montag bis Samstag 8 bis 20 Uhr, am 24. und 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr. Sobald feststeht, ab wann der Impfstoff zur Verfügung stehen wird, können über die Hotline auch Impftermine vereinbart werden.

Wo kann ich mich informieren, wann ich dran bin? Die STIKO (ständige Impfkommission) wird noch in diesem Jahr eine Empfehlung u. a. auf der Webseite des RKI veröffentlichen aus der sich eine Priorisierung von Bevölkerungsgruppen ergibt. Wann die jeweilige Gruppe geimpft wird, ist abhängig von der Verfügbarkeit von Impfstoffen.

Wie werde ich informiert, dass ich einen Anspruch habe? Durch öffentliche Aufrufe.

Wo bekomme ich einen Termin? Die Terminkoordinierung erfolgt zentral vom Land Niedersachsen. Hierzu wurde eine Telefon-Hotline eingerichtet, bei der man sich als impfberechtigte Person eigenständig anmelden muss (s. o.). Ebenfalls soll zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich ab Mitte Januar 2020, auch die Möglichkeit einer digitalen Terminvergabe bestehen.

Bei Online Terminvergabe: Wie kommen Menschen ohne Internetzugang an einen Termin? Das Land Niedersachsen richtet für die Terminvergabe auch eine Telefon-Hotline ein (s. o.).

Muss ich bei chronischer Krankheit eine Bescheinigung vom Arzt haben? Insbesondere, wenn ich jung bin und aufgrund des Alters noch nicht dran wäre, aber aufgrund der Vorerkrankung schon eher einen Anspruch auf die Impfung habe. Hierzu liegen dem Landkreis noch keine näheren Informationen vor.

Wer entscheidet über die Reihenfolge, wer wann geimpft wird? Die STIKO wird noch im Dezember 2020 eine entsprechende Empfehlung veröffentlichen.

Was, wenn ich keine Möglichkeit habe zum Impfzentrum zu kommen (aufgrund des Alters, fehlendem Fahrzeugs oder keine Person mich fahren kann)? Der Einsatz von mobilen Teams ist zunächst ausschließlich für die Alten- und Pflegeheime vorgesehen. Eine individuelle Personenbeförderung zum Impfzentrum wird es nicht geben. Allerdings besteht die Möglichkeit das Impfzentrum über den ÖPNV zu erreichen (s. nächste Frage).

Wird bei der Busverbindung eine Haltestelle in der Nähe des Impfzentrums eingerichtet? Oder muss ich von der B72 von der Haltestelle aus den Rest laufen? Wird der Bus dann öfter fahren? Fährt zurzeit ja nur alle 2 Stunden. Bei Voranmeldung (Telefonnummer wird rechtzeitig bekannt geben) besteht die Möglichkeit, von der Bushaltestelle „Petersfeld B 72 / Abzweigung Talsperre, Garrel“ abgeholt zu werden. Eine Ausweitung des ÖPNVs ist nicht vorgesehen.