Um weiterhin zur Gesundheitssicherung der Bevölkerung beizutragen und eine akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden, wurde eine neue niedersächsische Corona-Verordnung (>>hier klicken<< für den Download der PDF-Version) erlassen, die die Bund-Länder-Beschlüsse umsetzt und vom 2. November bis zum 30. November 2020 gilt. Der Landkreis Cloppenburg hat zudem eine 5. Allgemeinverfügung (>>hier klicken<< für den Download der PDF-Version) erlassen, welche ab dem 4. November bis zum 30. November 2020 gilt.

Kontaktbeschränkungen und Betriebsverbote sowie Dienstleistungsbeschränkungen

Ab dem 2. November 2020 gelten folgende Kontaktbeschränkungen: Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten, wobei Kinder unter 12 Jahren nicht einzurechnen sind.

Restaurants, Gaststätten, Bars, Clubs, Einrichtungen der Freizeitgestaltung, Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, und andere Anlaufstellen des öffentlichen Lebens werden bis Ende November geschlossen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen zum Verzehr außerhalb des jeweiligen Betriebes sind erlaubt.

Des Weiteren ist die Beherbergung von Inlandstouristen nicht mehr gestattet. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, ist ebenfalls untersagt.

Hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen schließt sich der Landkreis Cloppenburg in seiner ab Mittwoch, 4. November, geltenden 5. Allgemeinverfügung den Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen an. Lediglich für Beerdigungen beim Gang zum Grab und bei der Beisetzung wurde die Personenzahl – abweichend zur niedersächsischen Verordnung – auf 50 Personen reduziert. Außerdem ist der Schulsport, mit Ausnahme vorgeschriebener Prüfungen, ab dem 4.11.2020 untersagt.

Umsetzung in der Gemeinde Barßel

Für die Gemeinde Barßel bedeutet dies, dass die Benutzung von Sporthallen und Sportanlagen für den Vereins- und Freizeitsport nicht mehr gestattet sind. Die Sportstätten sowie das Hafen-Bad sind bis auf weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.

Die Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet. Auch die private Kindertagespflege bleibt erlaubt. Das Jugend- und Begegnungszentrum, als Einrichtung und Angebot der Kinder- und Jugendhilfe, bleibt geöffnet.

Zudem ist das Rathausgebäude in Barßel für den Publikumsverkehr geschlossen.  Ein Besuch im Rathaus ist nur für dringend notwendige Anliegen und nach erfolgter Absprache möglich.

Eine Terminabsprache im Barßeler Rathaus kann auf folgende Weise erfolgen:

  • Anruf in der Telefonzentrale, unter: 04499/81-0
  • E-Mail an die Zentrale: info@barssel.de
  • Direkter Anruf oder direkte E-Mail an den jeweiligen Sachbearbeiter oder die jeweilige Sachbearbeiterin: Auf der Website unter https://barssel.de/mitarbeiterinnen-a-z/ sind alle MitarbeiterInnen inkl. Telefonnummer, Mail-Adresse und Erreichbarkeiten gelistet.

Die Gemeindeverwaltung weist außerdem darauf hin, dass die Termine zur kostenlosen Anlieferung des anfallenden Laubes von den öffentlichen Straßen und Plätzen auf dem Gelände des Gemeindebauhofs stattfinden (Termine: 14.11., 28.11. und 12.12., jeweils von 9:30-12:30 Uhr). Bei der Anlieferung des Laubes gilt auf dem gesamten Gelände des Gemeindebauhofs die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.