Nachfolgend veröffentlichen wir die

4. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserre- ger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg  und Anordnung einer Absonderung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten vom 23.10.2020 

Die Allgemeinverfügung können Sie hier >>bitte klicken<< als PDF herunterladen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)*, § 18 Nds. Verordnung über  Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Ver- ordnung)* und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3 Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)* wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: 

  1. Für Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Cloppenburg sowie Personen, die sich gewöhnlich im Landkreis Cloppenburg aufhalten, wird eine Abson- derung für die Dauer von 10 Tagen in Form einer häuslichen Quarantäne angeordnet, wenn sie aus einem vom Auswärtigen Amt, Bundesministerium der Ge- sundheit und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgewiesenen und beim Robert Koch Institut geführten internationalen Risikogebiet zurückkehren bzw. sich innerhalb von 10 Tagen vor der Rückkehr in einem Risikogebiet aufgehalten haben (Reiserückkehrer von touristischen Urlaubsreisen). Die Ab-sonderung beginnt mit dem Eintritt in das Gebiet des Landkreises Cloppenburg  und endet am 10. Tag nach dem Eintritt in den Landkreis Cloppenburg. 

Ausnahmen:

1.1 Hiervon ausgenommen sind Personen, die von beruflich oder medizinisch veranlassten Reisen oder von der Pflege einer Person, den Besuch eines  Angehörigen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder der Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts zurückkehren.

1.2 Die Absonderung wird aufgehoben, wenn ein ab dem 5. Tag nach Beginn der Absonderung genommener Test ein negatives Testergebnis eines akkreditierten Labors auf SARS-CoV-2 nachweist. Für den Zweck der Testung darf der Ort der Absonderung verlassen werden.

  1. Zusammenkünfte und Ansammlungen in privaten Räumlichkeiten, auf privaten Grundstücken sowie im öffentlichen Raum sind abweichend von § 6 Nds.
    Corona-VO auf höchstens 6 Personen aus maximal 2 Hausständen oder 6 Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) begrenzt. Abwei- chend von § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Anzahl der Personen ebenfalls auf 6 Personen  aus maximal 2 Hausständen oder 6 Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 
    StGB begrenzt.  

Ausnahmen:

2.1 Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte und Ansammlungen von Personen aus einem Hausstand.

2.2 Unter Einhaltung des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO ist die Teilnahme an Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen sowie entsprechenden Jubiläen, Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen Feiern sowie Beerdigungen nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und während des Aufenthalts an der Grab- oder Beisetzungsstelle an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, ausschließlich in außerhalb der eigenen Woh- nung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Be- trieben zulässig, sofern die Teilnehmerzahl 10 Personen nicht übersteigt.

 

  1. Die zu Ziffer 2 angeordneten Kontaktbeschränkungen gelten analog für Betriebe des Gaststättengewerbes i. S. d. § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststätten-
    gesetzes pro Tisch/Tischgruppe. Zwischen den Tischgruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Tische sind nach jeder Benutzung zu desinfi- zieren und die Tischdecken auszutauschen. Die Öffnung von Betrieben des Gaststättengewerbes ist nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr zulässig. Weiterhin 
    ist die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken im Außer-Haus-Verkauf, unabhängig von der Sperrstunde, nicht gestattet.
  2. Abweichend von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO dürfen an Veranstaltungen maximal 50 Personen teilnehmen. Der Ausschank und Verzehr
    von alkoholhaltigen Getränken ist verboten.  
  3. Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinseinrichtungen, Vereinsgaststätten (die nicht gewerblich als Gaststätte nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen
    Gaststättengesetzes betrieben werden), Dorfgemeinschaftshäusern und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt. Die Nutzung von Umkleidekabinen und Nass-
    bereichen ist nur für das unverzügliche Umkleiden und Duschen der Sportausübenden gestattet.

 

Ausnahmen:

5.1 Hiervon unberührt bleiben Veranstaltungen nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO mit maximal 50 Personen; der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist verboten.

 

  1. Die Teilnahme von Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen und der Sportausübung ist nicht erlaubt. Die Vereine bzw. die Veranstalter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben dieser Allgemeinverfügung und der Nds.Corona-VO eingehalten werden.  

 

Ausnahmen:

6.1 Hiervon ausgenommen sind Trainer, Betreuer, Funktionspersonal (Physiotherapeuten, Ärzte etc.), Offizielle und Schiedsrichterbeobachter der jeweils Sportausübenden sowie Ordner, die die Einhaltung der Vorgaben dieser Allgemeinverfügung und der Nds. Corona-VO sicherstellen. Die Anzahl dieser Personen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.

6.2 Bei der Sportausübung von Kindern bis zur D-Jugend (Geburtsjahrgang 2008/2009) ist die Teilnahme eines Elternteils je Kind unter Einhaltung der Abstandregeln gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO i. V. m. Ziffer 2 S. 2 erlaubt.

 

  1. In Volkshochschulen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule oder Jugendwerkstätte sowie bei der Wahrnehmung von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII ist zwischen den Teilnehmenden ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten; § 2 Abs. 2 Nr. 1  Nds. Corona-VO findet mit der Maßgabe der Ziffer 2 S. 2 Anwendung. 

Ausnahmen:

7.1 Sofern aus zwingenden Gründen ausnahmsweise der Abstand (kurzfristig) nicht eingehalten werden kann, ist dies zulässig.

 

  1. Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
    tragen. In Rahmen der Berufsausübung ist in Fahrzeugen sowie in Gebäuden auf  Fluren, Treppen, Treppenhäusern, Verkehrswegen, Wartebereichen, Gemein-
    schafts- und Sozialräumen, Toiletten und vergleichbaren Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. An allen öffentlichen und privaten allgemein- 
    und berufsbildenden Schulen ist während der Schulzeit auf dem Schulgelände innerhalb und außerhalb von Gebäuden und während des Unterrichts eine 
    Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt auch auf dem Schulweg, wenn der vorgeschriebene Abstand nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO i. V. 
    m. Ziffer 2 S. 2 nicht eingehalten werden können. § 3 Abs. 1,  Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 – 4, 6, 8 – 10, Abs. 5, Abs. 7 – 8 Nds. Corona-VO sind anzuwenden.  

 

Ausnahmen:

8.1 Sofern aus zwingenden Gründen in Einrichtungen und bei Angeboten nach Nr. 7 ausnahmsweise eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden kann (z. B. Musikunterricht Blasinstrumente etc.), ist dies zulässig.

8.2 An Grund- und Förderschulen gilt die Verpflichtung nach S. 3 nicht. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht, wenn aus zwingenden Gründen (z. B. Sportunterricht, Musikunterricht Blasinstrumente etc.) eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden kann.

 

  1. Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels haben dafür zu sorgen, dass die Griffe benutzter Einkaufswagen, Einkaufskörbe und vergleichbarer Behältnisse nach jedem Gebrauch gründlich mit dafür zugelassenen Desinfektionsmitteln desinfiziert werden.  
  2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.
    Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 8. November 2020.
  3. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.  
  4. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Begründung: 

 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Ge- sundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-,  niedersachsen- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit  kreisweit starker Zunahme der Fallzahlen im Landkreis Cloppenburg innerhalb weniger  Tage. Eine deutliche Zunahme der Fallzahlen ist zu Beginn gerade im Bereich des Alten  Amtes Löningen zu verzeichnen gewesen. Mittlerweile hat sich die Zunahme des Infek- tionsgeschehens auf die übrigen Gemeinden des Landkreises ausgedehnt und lässt  sich nicht mehr einem spezifischen Infektionsherd zuordnen. Die Weltgesundheitsorga- nisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung  COVID-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Landkreis Cloppenburg wird  derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen  und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsver- läufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung inner- halb des Landkreises zu verhindern. Weitreichende effektive Maßnahmen sind daher  dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes Infektionsketten  schnellstmöglich zu unterbrechen.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 IfSG. Nach Satz 1 hat  die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke,  Krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden  oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder  sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstal- ten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie  kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen  oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen  durchgeführt worden sind.

Gem. § 18 der Nds. Corona-VO können die örtlichen Infektionsschutzbehörden über  die Verordnung hinausgehende Anordnungen treffen und generelle Betretungsverbote erlassen, sofern dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich.

Seit Freitag, dem 11.09.2020, ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark ange- stiegen. Zunächst waren insbesondere Personen aus dem Alten Amt Löningen vom In- fektionsgeschehen betroffen. Zwischenzeitlich ist eine weitere Verbreitung des Infekti- onsgeschehens im gesamten Kreisgebiet zu beobachten. Ein neuer Schwerpunkt liegt  in einem Schlacht- und Zerlegebetrieb mit Sitz in Emstek. Die dort tätigen Personen haben ihren Wohnsitz verteilt auf mehrere Gemeinden innerhalb und außerhalb des Kreis- gebietes. Daneben lassen sich Infektionen im gastronomischen Bereich nachweisen.  Weitergehende Infektionsschwerpunkte bilden vor allem die Bereiche des sozialen Zu- sammenlebens wie Sport, Vereine, Schulen, Alten- und Pflegeheime.

Trotz der Vorgaben der Nds. Corona-VO und des Vorliegens von Hygienekonzepten in  Schulen, Vereinen, gastronomischen Einrichtungen/Betrieben, Unternehmen, Betrieben  des Einzel- und Großhandels, Alten- und Pflegeheimen und bei der Sportausübung  konnte eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich des Alten Amtes Lö- ningen und Ausdehnung im Landkreis Cloppenburg nicht verhindert werden. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im sozialen Zusammenleben ist darüber hinaus bei  uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Kontaktmöglichkeiten und trotz Einhaltung  der Vorgaben der Nds. Corona-Verordnung und Einhaltung der Hygienekonzepte nicht  zu verlangsamen oder zu unterbrechen.

Durch die Allgemeinverfügung des Landkreises werden Maßnahmen zur Entschleuni- gung der Verbreitung und Unterbrechung der Infektionsketten des Coronavirus SARS- CoV-2 im Landkreis Cloppenburg festgelegt. Diese Maßnahmen reduzieren zunächst  soziale Kontakte und Zusammenkünfte größerer Personengruppen im privaten und öffentlichen Bereich. Daneben werden Regelungen zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, zur Maskenpflicht, zur Desinfektionspflicht im Groß- und Einzelhandel sowie in gast- ronomischen Betrieben, zum Abstand in der Erwachsenen- und außerschulischen Bildung sowie Jugendarbeit getroffen.

Außerdem wird eine Absonderung in Form einer Quarantäne für Reiserückkehrer von  touristischen Urlaubsreisen aus internationalen Risikogebieten für die Zeit nach den  Herbstferien angeordnet. Bereits nach den Sommerferien hat sich gezeigt, dass das  Coronavirus von Reiserückkehrern aufgrund einer fehlenden vergleichbaren Regelung  zu einem Infektionsgesehen in den Schulen und Betrieben geführt hat.

Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten des Gesundheitsamtes ist damit zu  rechnen, dass, ohne das Ergreifen von Maßnahmen im gesamten Kreisgebiet, kurzfristig  eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung im gesamten Landkreis Clop- penburg eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurück- zuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu nehmen oder punktu- ell Maßnahmen zu ergreifen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch ef- fektiver unterbrochen werden. Dieses gilt insbesondere für die üblicherweise kontakt- starken sozialen Bereiche, in denen eine rasante Ausbreitung des Virus zu verzeichnen  ist.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung auch zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und Eindämmung der  Verbreitung zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend  möglich. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in  besonderen Bereichen der Gesellschaft in den betroffenen Gemeinden dienen eben- falls der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im gesamten  Landkreis Cloppenburg über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.

Diese kontaktreduzierenden Maßnahmen tragen außerdem in besonderer Weise zum  Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2  Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Zielsetzung ist zudem eine Entschleunigung und  Unterbrechung der Infektionsketten.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die  Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib  und Gesundheit der Bevölkerung steht. Zudem sind diese Maßnahmen inhaltlich, zeit- lich und räumlich auf das notwendige Maß begrenzt, um eine wirksame Verbreitung  des Virus zu unterbinden.

Räumlicher Geltungsbereich: 

Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Cloppenburg.

Sonstige Hinweise: 

Personen, die in andere Landkreise innerhalb Niedersachsens, andere Bundesländer  oder andere Länder reisen, sind angehalten, sich entsprechend über Einreisebeschränkungen und Quarantänevorschriften des Reiseziels zu informieren.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim  Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.  Gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG hat eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Aufhebung der 3. Allgemeinverfügung: 

Die 3. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemweg- serkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschrän- kung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg und Anordnung einer Absonde- rung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten vom 21.10.2020 wird aufgehoben.

Cloppenburg, 23.10.2020

Johann Wimberg  Landrat

 

 

Fundstellen: 

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)  vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020  (BGBl. I S. 1385)

Nds. Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds.  Corona-Verordnung) vom 7. Oktober 2020 (Nds. GVBl Nr. 35/2020, Seite 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.  Oktober 2020 (Nds. GVBl Nr. 37/2020, Seite 363)

Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)  vom 24. März 2006 (Nds GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 19 des Gesetzes  vom 15. Juli 2020 (Nds GVBl. 2020, S. 244)