Nachfolgend veröffentlichen wir die

2. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg  vom 15.10.2020 

Die Allgemeinverfügung können Sie hier >>bitte klicken<< als PDF herunterladen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)*, § 18 Nds. Verordnung über  Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Ver- ordnung)* und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3 Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesund- heitsdienst (NGöGD)* wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: 

1.Zusammenkünfte und Ansammlungen in privaten Räumlichkeiten, auf privaten Grundstücken sowie im öffentlichen Raum sind abweichend von § 6 Nds.
Corona-VO auf höchstens 10 Personen begrenzt. 

Ausnahmen:

1.1 Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte von Angehörigen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und von Personen aus einem Hausstand.

1.2 Unter Einhaltung des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO ist die Teilnahme an Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen sowie entsprechenden Jubiläen, Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen Feiern sowie Beerdigungen nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und während des Aufenthalts an der Grab- oder Beisetzungsstelle an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur  Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben zulässig, sofern die Teilnehmerzahl 25 Personen nicht übersteigt.

2. Die zu Nr. 1 angeordneten Kontaktbeschränkungen gelten analog für Betriebe des Gaststättengewerbes i. S. d. § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststätten-
gesetzes pro Tisch/Tischgruppe. Zwischen den Tischgruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Tische sind nach jeder Benutzung zu desinfi-
zieren und die Tischdecken auszutauschen. Die Öffnung von Betrieben des Gaststättengewerbes ist nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 23:30 Uhr zulässig.    

3. Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinseinrichtungen, Vereinsgaststätten (die nicht gewerblich als Gaststätte nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen
Gaststättengesetzes betrieben werden), Dorfgemeinschaftshäusern und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt. Die Nutzung von Umkleidekabinen und Nass- bereichen ist nur für das unverzügliche Umkleiden und Duschen der Sportausübenden gestattet.

Ausnahmen:

3.1 Hiervon unberührt bleiben Veranstaltungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung.

4. Die Teilnahme von Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen und der Sportausübung ist nicht erlaubt. Die Vereine bzw. die Veranstalter haben da-für Sorge zu tragen, dass die Vorgaben dieser Allgemeinverfügung und der Nds. Corona-VO eingehalten werden.  

Ausnahmen:

4.1 Hiervon ausgenommen sind Trainer, Betreuer, Funktionspersonal (Physiotherapeuten, Ärzte etc.), Offizielle und Schiedsrichterbeobachter der jeweils Sportausübenden sowie Ordner, die die Einhaltung der Vorgaben dieser Allgemeinverfügung und der Nds. Corona-VO sicherstellen. Die Anzahl dieser Personen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.

4.2 Bei der Sportausübung von Kindern bis zur D-Jugend (Geburtsjahrgang 2008/2009) ist die Teilnahme eines Elternteils je Kind unter Einhaltung der Abstandregeln gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Corona-VO erlaubt.

5. In Volkshochschulen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule oder Jugendwerkstätte sowie bei der Wahrnehmung von Ange- boten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII ist zwi- schen den Teilnehmenden ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten; § 2 Abs. 2 Nr.  1 Nds. Corona-VO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Abstandsgebot  gegenüber Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sowie gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einer 
Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören, nicht gilt

Ausnahmen:

5.1 Sofern aus zwingenden Gründen ausnahmsweise der Abstand (kurzfristig)  nicht eingehalten werden kann, ist dies zulässig.

6. Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu 
tragen. § 3 Abs. 1 – 2, Abs. 3 Nr. 1 – 4, 6, 8 – 10, Abs. 4, Abs. 6 – 7 Nds. Corona-VO sind anzuwenden.  

Ausnahmen:

6.1 Sofern aus zwingenden Gründen in Einrichtungen und bei Angeboten nach Nr. 4 ausnahmsweise eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden kann (z. B. Musikunterricht Blasinstrumente), ist dies zulässig.

7. Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels haben dafür zu sorgen, dass die Griffe benutzter Einkaufswagen, Einkaufskörbe und vergleichbarer Behältnisse nach jedem Gebrauch gründlich mit dafür zugelassenen Desinfektionsmitteln desinfiziert werden.  

8. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.
Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 25. Oktober 2020.

9. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu
25.000,00 EUR geahndet werden kann.  

10. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Begründung: 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Ge- sundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-,  niedersachsen- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit  kreisweit starker Zunahme der Fallzahlen im Landkreis Cloppenburg innerhalb weniger  Tage. Eine deutliche Zunahme der Fallzahlen ist zu Beginn gerade im Bereich des Alten Amtes Löningen zu verzeichnen gewesen. Mittlerweile hat sich die Zunahme des Infek- tionsgeschehens auf die übrigen Gemeinden des Landkreises ausgedehnt. Die Weltge- sundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen  Erkrankung COVID-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Landkreis Cloppenburg wird  derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen  und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung innerhalb des Landkreises zu verhindern. Weitreichende effektive Maßnahmen sind daher  dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes Infektionsketten  schnellstmöglich zu unterbrechen.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 IfSG. Nach Satz 1 hat  die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke,  Krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden  oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider  war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder  sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstal- ten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie  kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen  oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen  durchgeführt worden sind.  Gem. § 18 der Nds. Corona-VO können die örtlichen Infektionsschutzbehörden über  die Verordnung hinausgehende Anordnungen treffen und generelle Betretungsver- bote erlassen, sofern dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich.

Seit Freitag, dem 11.09.2020, ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark ange- stiegen. Zunächst waren insbesondere Personen aus dem Alten Amt Löningen vom In- fektionsgeschehen betroffen. Zwischenzeitlich ist eine weitere Verbreitung des Infekti- onsgeschehens im gesamten Kreisgebiet zu beobachten. Ein neuer Schwerpunkt liegt in einem Schlacht- und Zerlegebetrieb mit Sitz in Emstek. Die dort tätigen Personen haben ihren Wohnsitz verteilt auf mehrere Gemeinden im und außerhalb des Kreisgebie- tes. Weitergehende Infektionsschwerpunkte bilden vor allem die Bereiche des sozialen  Zusammenlebens wie Sport, Vereine, Schulen, gastronomische Einrichtungen/Betriebe,  Alten- und Pflegeheime.

Trotz der Vorgaben der Nds. Corona-VO und des Vorliegens von Hygienekonzepten in  Schulen, Vereinen, gastronomischen Einrichtungen/Betriebe, Unternehmen, Betrieben  des Einzel- und Großhandels, Alten- und Pflegeheimen und bei der Sportausübung  konnte eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich des Alten Amtes Lö- ningen und Ausdehnung im Landkreis Cloppenburg nicht verhindert werden. Die Ent- wicklung des Infektionsgeschehens im sozialen Zusammenleben ist darüber hinaus bei  uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Kontaktmöglichkeiten und trotz Einhaltung  der Vorgaben der Nds. Corono-Verordnung und Einhaltung der Hygienekonzepte nicht  zu verlangsamen oder zu unterbrechen.

Durch die Allgemeinverfügung des Landkreises werden Maßnahmen zur Entschleuni- gung der Verbreitung und Unterbrechung der Infektionsketten des Coronavirus SARS- CoV-2 im Landkreis Cloppenburg festgelegt. Diese Maßnahmen reduzieren zunächst  soziale Kontakte und Zusammenkünfte größerer Personengruppen im privaten und öf- fentlichen Bereich. Daneben werden Regelungen zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, zur Maskenpflicht, zur Desinfektionspflicht im Groß- und Einzelhandel sowie in gast- ronomischen Betrieben, zum Abstand in der Erwachsenen- und außerschulischen Bildung sowie Jugendarbeit getroffen.

Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten des Gesundheitsamtes ist damit zu  rechnen, dass, ohne das Ergreifen von Maßnahmen im gesamten Kreisgebiet, kurzfristig  eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung im gesamten Landkreis Clop- penburg eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurück- zuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu nehmen oder punktu- ell Maßnahmen zu ergreifen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden. Dieses gilt insbesondere für die üblicherweise kontakt- starken sozialen Bereiche, in denen eine rasante Ausbreitung des Virus zu verzeichnen  ist.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung auch zur Auf- rechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und Eindämmung der Verbreitung zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend  möglich. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in  besonderen Bereichen der Gesellschaft in den betroffenen Gemeinden dienen eben- falls der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im gesamten  Landkreis Cloppenburg über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.

Diese kontaktreduzierenden Maßnahmen tragen außerdem in besonderer Weise zum  Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2  Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Zielsetzung ist zudem eine Entschleunigung und  Unterbrechung der Infektionsketten.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die  Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der  Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib  und Gesundheit der Bevölkerung steht. Zudem sind diese Maßnahmen inhaltlich, zeitlich und räumlich auf das notwendige Maß begrenzt, um eine wirksame Verbreitung  des Virus zu unterbinden.

 

Räumlicher Geltungsbereich: 

Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Cloppenburg.

Sonstige Hinweise: 

Personen, die in andere Landkreise innerhalb Niedersachsens, andere Bundesländer  oder andere Länder reisen, sind angehalten, sich entsprechend über Einreisebeschränkungen und Quarantänevorschriften des Reiseziels zu informieren.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim  Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.  Gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG hat eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Aufhebung der 1. Allgemeinverfügung: 

Die 1. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschrän- kung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg vom 09.10.2020 wird aufgehoben.

 

Cloppenburg, 15.10.2020

Johann Wimberg

Landrat