Nachfolgend veröffentlichen wir die

4. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung der Ausübung von Freizeit- und Vereinssport sowie Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen vom 05.10.2020 

Die Allgemeinverfügung können Sie hier >>bitte klicken<< als PDF herunterladen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 28 Nds. Verordnung zur  Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2  (Nds. Corona-Verordnung) und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3 Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: 

  1. Die Ausübung von Kontaktsportarten (Sportarten bei denen bisher nicht zu jeder Zeit ein Abstand von 2 m zwischen den ausübenden Personen eingehalten 
    wurde) als Einzel- oder Mannschaftssportler auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen ist zulässig, wenn sie in festen Kleingruppen von nicht mehr als 25 
    Personen erfolgt. Die Teilnahme am Punkt-, Liga- oder Pokalspielbetrieb sowie die Durchführung von Testspielen wird untersagt. Die Daten der sportausübenden 
    Personen sind gem. § 4 Nds. Corona-Verordnung zu dokumentieren.
  2. Thekenbereiche, Gemeinschafts- und Versammlungsräume sind geschlossen zu halten. Die Nutzung von Umkleidekabinen und Nassbereichen ist nur für das unverzügliche Umkleiden und Duschen der Sportausübenden gestattet. 
  3. An allen öffentlichen und privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen ist während der Schulzeit auf dem Schulgelände innerhalb und außerhalb von Ge-
    bäuden und während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch auf dem Schulweg, wenn die vorgeschriebenen Abstände nach § 
    1 Abs. 3 der Nds. Corona-Verordnung nicht eingehalten werden können. § 2 Abs. 2 und 3 der Nds. Corona-Verordnung ist entsprechend anzuwenden.
    Ausnahme:3.1 An Grund- und Förderschulen gilt diese Verpflichtung nicht.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.
    Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 11. Oktober 2020.
  5. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu  25.000,00 EUR geahndet werden kann.  
  6. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. 

Begründung: 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Ge- sundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-,  niedersachsen- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit  kreisweit starker Zunahme der Fallzahlen im Landkreis Cloppenburg innerhalb weniger Tage, gerade im Bereich des Sports und des Schulwesens. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung CO- VID-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Landkreis Cloppenburg wird  derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen  und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.  Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung innerhalb des Landkreises zu verhindern.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz  (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen  zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige oder Aus- scheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken o- der verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen  oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie  sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die  notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Gem. § 28 der Nds. Corona-VO können die örtlichen Behörden über die Verordnung  hinausgehende Anordnungen treffen und generelle Betretungsverbote erlassen, sofern  dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich.

Seit Freitag, dem 11.09.2020, ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark angestiegen. Insbesondere Sportlerinnen und Sportler, die Kontaktsportarten ausüben, und  Schülerinnen und Schüler im gesamten Kreisgebiet sind vom Infektionsgeschehen betroffen.  Aus diesem Grund wurde bereits seit dem 11.09.2020 durch die Verbände und Vereine die Teilnahme einzelner Mannschaften am Spielbetrieb von Kontaktsportarten ausgesetzt.

Darüber hinaus sind weitere Infektionsherde in mehreren Schulen innerhalb des Landkreises Cloppenburg aufgetreten. Mehrere Klassen verschiedener Schulen im gesamten Landkreis wurden bereits in häusliche Quarantäne abgesondert.

Trotz des Vorliegens von Hygienekonzepten in Schulen, Vereinen, Sport-, Turn- und  Schwimmhallen konnte eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich des  Kontaktsports und der Schulen nicht verhindert werden. Die Entwicklung des Infektions- geschehens bei der Sportausübung und in Schulen ist darüber hinaus bei uneinge- schränkter Aufrechterhaltung der Ausübungsmöglichkeiten, ohne das Tragen einer  Mund-Nasen-Bedeckung im Schulwesen und trotz Einhaltung der Hygienekonzepte  nicht zu verlangsamen oder zu unterbrechen.

Durch die Allgemeinverfügung des Landkreises werden Maßnahmen zur Entschleunigung der Verbreitung und Unterbrechung der Infektionsketten des Coronavirus SARS- CoV-2 festgelegt. Diese Maßnahmen schränken die Ausübung von Kontaktsportarten  sowie die Nutzung von Gebäuden, in denen bisher Sportarten ausgeübt wurden, ein.  Daneben ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Schulzeit auf dem  Schulgelände und im Schulunterricht angeordnet.

Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten des Gesundheitsamtes ist damit zu  rechnen, dass, ohne das Ergreifen von Maßnahmen, kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung im Landkreis Cloppenburg eintreten wird. Es wird dann  nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu nehmen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig  noch effektiver unterbrochen werden. Dieses gilt insbesondere für die Bereiche, in de- nen eine rasante Ausbreitung des Virus zu verzeichnen ist.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung auch zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und Eindämmung der  Verbreitung zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend  möglich. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in  besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen ebenfalls der Aufrechterhaltung der  Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Landkreis Cloppenburg über einen ab- sehbar längeren Zeitraum hinaus.

Diese kontaktreduzierenden Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Zielsetzung ist zudem eine Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die  Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der  Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib  und Gesundheit der Bevölkerung steht. Außerdem sind gegenwärtig nur Personen davon betroffen sind, die Kontaktsportarten als Hobby oder im Verein ausüben oder eine  allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Durch die Maßnahmen im Bereich  des Sports und der Schulen wird eine gegenseitige Verbreitung des Virus im Sport und  in den Schulen wirksam unterbunden.

Rechtlicher Hinweis: 

Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Cloppenburg.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim  Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.  Gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG hat eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung

Aufhebung der 3. Allgemeinverfügung: 

Die 3. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Verbot der  Ausübung von Freizeit- und Vereinssport,  Schließung von öffentlichen und privaten  Sportanlagen und Sport-, Turn-, und Schwimmhallen sowie Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen vom 25.09.2020 wird aufgehoben und durch diese Allgemeinverfügung ersetzt.

Cloppenburg, 05.10.2020

In Vertretung

Ludger Frische

Erster Kreisrat