Nachfolgend veröffentlichen wir die

3.Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburgzur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Verbot der Ausübung von Freizeit-und Vereinssport, Schließung von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport-, Turn-, und Schwimmhallen sowie Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen vom 25.09.2020

Die Allgemeinverfügung können Sie hier >>bitte klicken<< als PDF herunterladen.

 

Gemäß §28 Abs.1 S.1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 28 Nds. Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) und § 3 Abs. 1 S.1 Nr. 1 und S.3 Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1.Die Ausübung des Freizeit-und Vereinssports als Einzel-oder Mannschaftssportlerin/Einzel-oder Mannschaftssportler auf öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Sport-, Turn-und Schwimmhallen wird verboten.

Ausnahmen:

1.1 Ausgenommen von dem Verbot sind Sportarten außerhalb von Sport-,Turn-und Schwimmhallen, die bisher ausschließlich kontaktlos ausgeübt wurden und bei denen bisher zu jeder Zeit ein Abstand von 2 Metern zwischen den sportausübenden Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, eingehalten wurde, (z. B. Tennis (Einzel bzw. Doppel, sofern der Doppelpartner zum eigenen Hausstand gehört), Golfsport, Reitsport etc.).

 

2. Die Ausübung von Sportunterricht an allen Schulen wird untersagt.

Ausnahmen:

2.1 Ausgenommen von dem Verbot ist der Sportunterricht im Rahmen von Abschlussprüfungen.

 

3. Die Teilnahme von Freizeit-und Vereinssportlerinnen/Freizeit-und Vereinssportlern sowie Freizeit-und Vereinsmannschaften, die ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz/Vereinssitz im Landkreis Cloppenburg haben und unter den Anwendungsbereich der Nr. 1 fallen, am Sportbetrieb außerhalb des Landkreises Cloppenburg wird untersagt.

Ausnahmen:

3.1 Ausgenommen von dem Verbot sind einzelne Sportlerinnen und Sportler, die ihren Wohnsitz im Landkreis Cloppenburg haben, den Sport bisher nachweislichals Einzelsportlerin/Einzelsportler bzw. in einem Verein/einer Freizeitgruppe außerhalb des Landkreises Cloppenburg ausüben und nicht zusätzlich als Einzelsportlerin/Einzelsportler bzw. in einem Verein/einer Freizeitgruppe innerhalb des Landkreises Cloppenburg ausüben/ausgeübt haben (z. B. in einer anderen Sportart, durch Zweitspielrecht etc.).

 

4. Öffentliche und private Sportanlagen sowie öffentliche und private Sport-, Turn-und Schwimmhallen sind für den Publikumsverkehr und die Ausübung des Sports geschlossen zu halten.

Ausnahmen:

4.1 Ausgenommen von dem Verbot sind Sportanlagen im Freien, die bisher ausschließlich für die Ausübung von Sportarten genutzt werden, die unter die Ausnahme 1.1 fallen (z. B. Tennis-, Reit-oder Golfplätze etc.). Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch-und andere Sanitärräume, mit Ausnahme von Toiletten, sind geschlossen zu halten.

4.2 Ausgenommen von dem Verbot ist die Nutzung von Schwimmhallen zu medizinisch indizierten Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund einer ärztli-cher Verordnung, einer ärztlichen Bescheinigungoder einer Erkrankung, die die Fortsetzung aus medizinischen Gründen erfordert. Die Nutzung von Sammelumkleiden wird untersagt. In Gruppenduschen ist durch Absperrung ein Abstand von 2 m einzuhalten.

4.3 Gebäude für die Nutzung zu sportlichen Zwecken, in denen bisher ausschließlich kontaktlose Sportarten im Sinne der Ausnahme 1.1 ausgeübt wurden (z. B. Tennis-und Reithallen, Schießanlagen etc.), sind nicht von dem Verbot umfasst. Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch-und andere Sani-tärräume, mit Ausnahme von Toiletten, sind geschlossen zu halten.

 

5. An allen öffentlichen und privaten allgemein-und berufsbildenden Schulen ist während der Schulzeit auf dem Schulgeländeinnerhalb und außerhalb von Ge-bäudenund während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch auf dem Schulweg, wenn die vorgeschriebenen Abstände nach § 1 Abs. 3 der Nds. Corona-Verordnung nicht eingehalten werden können. § 2 Abs. 2 und 3 der Nds. Corona-Verordnung ist entsprechend anzuwenden.

Ausnahmen:

5.1 An Grund-undFörderschulen gilt diese Verpflichtung nicht.

 

6. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 11. Oktober 2020.

7. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1aNr. 6IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.

8. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Begründung:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-, niedersachsen- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit kreisweit starker Zunahme der Fallzahlen im Landkreis Cloppenburg innerhalb weniger Tage, gerade im Bereich des Sports und des Schulwesens. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Landkreis Cloppenburg wird derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung innerhalb des Landkreises zu verhindern. Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem siesich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.Gem. § 28 der Nds. Corona-VO können die örtlichen Behörden über die Verordnung hinausgehende Anordnungen treffen und generelle Betretungsverbote erlassen, sofern dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich.

Seit Freitag, dem 11.09.2020, ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark angestiegen. Insbesondere Sportlerinnen und Sportler, die Kontaktsportarten ausüben, und Schülerinnen und Schüler im gesamten Kreisgebiet sind vom Infektionsgeschehen betroffen.

Aus diesem Grund wurde bereits seit dem 11.09.2020 durch die Verbände und Vereine die Teilnahme einzelner Mannschaften am Spielbetrieb von Kontaktsportarten ausgesetzt.

Darüber hinaus sind weitere Infektionsherde in mehreren Schulen innerhalb des Landkreises Cloppenburg aufgetreten. Mehrere Klassen verschiedener Schulen im gesamten Landkreis wurden bereits in häusliche Quarantäne abgesondert. Trotz des Vorliegens von Hygienekonzepten in Schulen, Vereinen, Sport-, Turn-und Schwimmhallen konnte eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich des Kontaktsports und der Schulen nicht verhindert werden. Die Entwicklung des Infektions-geschehens bei derSportausübung und in Schulen ist darüber hinaus bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Ausübungsmöglichkeiten, ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulwesen und trotz Einhaltung der Hygienekonzepte nicht zu verlangsamen oder zu unterbrechen.

Durch die Allgemeinverfügung des Landkreiseswerden Maßnahmen zur Entschleunigung der Verbreitung und Unterbrechung der Infektionsketten des Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt. Diese Maßnahmen untersagen (zunächst) die Ausübung von Kontaktsportarten, Sportunterricht in Schulen sowie die Nutzung von Gebäuden zu Sportzwecken, in denen bisher (auch) Kontaktsportarten ausgeübt wurden. Daneben ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Schulzeit auf dem Schulgelände und im Schulunterricht angeordnet. Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten des Gesundheitsamtes ist damit zu rechnen, dass, ohne das Ergreifen von Maßnahmen, kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung im Landkreis Cloppenburg eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu nehmen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden. Dieses gilt insbesondere für die Bereiche, in denen eine rasante Ausbreitung des Virus zu verzeichnen ist.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung auch zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystemsund Eindämmung der Verbreitungzwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend möglich. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen ebenfallsder Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Landkreis Cloppenburg über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.

Diese kontaktreduzierenden Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Zielsetzung ist zudem eine Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht. Außerdem sind gegenwärtig nur Personen davon betroffen sind, die Kontaktsportartenals Hobby oder im Verein ausüben, am Sportunterricht in Schulen teilnehmenoder eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.Durch die Maßnahmen im Bereich des Sports und der Schulen wird eine gegenseitige Verbreitung des Virus im Sport und in den Schulen wirksam unterbunden.

Rechtlicher Hinweis:

Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Cloppenburg.

Rechtshelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlosspatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Gemäß § 28 Abs.3 i. V. m.§ 16 Abs.8 IfSG hat eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Aufhebung der 2. Allgemeinverfügung:

2. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Verbot der Ausübung von Freizeit-und Vereinssport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Sport-, Turn-, und Schwimmhallen vom 17.09.2020 wird aufgehoben und durch diese Allgemeinverfügung ersetzt.

Cloppenburg, 25.09.2020

Johann Wimberg

Landrat