Nachfolgend veröffentlichen wir die Pressemitteilung des Landkreises Cloppenburg (Stand: 11.05.2020):

Landesregierung lockert Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus – 

Neue Lockerungen betreffen zahlreiche Lebensbereiche 

Landkreis Cloppenburg. Die Niedersächsische Landesregierung hat zahlreiche Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus zum 11. Mai 2020 gelockert. Der Landkreis  Cloppenburg kontrolliert deren Einhaltung.

Zur besseren Übersicht hat die Kreisverwaltung einige Neuerungen hier aufgelistet.  Detailliertere Informationen finden Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende  in der Verordnung des Landes Niedersachsen vom 8. Mai 2020. 

Die Pressemitteilung des Landkreises als PDF-Datei können Sie >>hier<< (bitte klicken) herunterladen.

Persönliche Kontakte 

  • Physische Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei die vorgeschriebenen Abstandsregelungen eingehalten werden. In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand angehören.
  • Verboten bleiben insbesondere Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien. Für die körperliche und sportliche Betätigung im Freien gilt ein Mindestabstand von zwei Metern.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist jeder einzelnen Person gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind  Zusammenkünfte einer Person mit Angehörigen sowie mit Personen, die  dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen von Personen, die sich in einem Wartebereich des Öffentlichen Personenverkehrs unter Wahrung eines  Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen aufhalten.

 

Tourismus 

  • Ab sofort ist Tourismus im Landkreis Cloppenburg wieder gestattet. Es ist möglich, Personen zu touristischen Zwecken in Ferienhäusern und –wohnungen, auf  Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Bootsliegeplätzen zu beherbergen.
  • Dazu gelten einige Einschränkungen:  Ferienwohnungen und -häuser dürfen innerhalb von sieben Tagen nur von einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden. Vermieter von Camping- und Bootsliegeplätzen müssen die Hälfte ihrer Plätze auf dem Gebiet einer Gemeinde frei halten. Davon nicht betroffen ist die Vermietung von Parzellen, die ganzjährig oder saisonal vermietet werden.
  • Touristische Busreisen sind ausdrücklich verboten.
  • Hotels, Beherbergungsbetriebe und ähnliche Einrichtungen dürfen nach wie vor keine Gäste zu touristischen Zwecken aufnehmen.
  • Die Besuchsverbote für Inseln wurden gelockert. Tagestouristen dürfen auf die niedersächsischen Inseln fahren, wenn die jeweiligen Kommunen oder Landkreise dieses gestatten.

 

Veranstaltungen  

  • Bis zum 31. August 2020 bleiben alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen verboten.
  • Wieder erlaubt sind kommunale, politische und wissenschaftliche Veranstaltungen, insbesondere im Rahmen von Bürger- und Volksbegehren, oder in Rechtsvorschriften vorgesehene Veranstaltungen. Auch hier muss zu jeder Zeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, eingehalten werden.

 

Vereinsleben 

Es ist wieder gestattet, dass gewählte Gremien von öffentlich-rechtlichen Kör- perschaften sowie von Vereinen, Initiativen oder anderen ehrenamtlichen Zu- sammenschlüssen Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen. Es muss sichergestellt sein,  dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens  1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört,  einhält.

 

Sport 

Zahlreiche Lockerungen betreffen sportliche Aktivitäten:

  • Gestattet sind der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem Sport. Jede Person hat ständig einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung der Abstandsregeln betreten und genutzt werden. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.
  • Die Nutzung von Schwimmbädern durch Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Ausbilderinnen und Ausbilder ist zulässig, soweit dies für die Vorbereitung des Wachdienstes erforderlich ist.
  • Die Nutzung von Schwimmbädern durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und die behandelten Personen ist zulässig, soweit
    dies für die Durchführung einer physiotherapeutischen Behandlung notwendig ist. Auch der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings durch Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen, Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie durch Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals zulässig. Das betrifft Personen, die einem olympischen oder paraolympischen Kader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader angehören und an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren, oder diejenigen, die einer Mannschaft angehören, die aus Sportlerinnen oder Sportlern besteht, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, und der 1. oder 2. Bundesliga, gleich welcher Sportart, angehört, oder wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader anzugehören.
  • Spitzen- und Profisportlern ist nicht nur das Training wieder möglich, sondern auf der Grundlage eines medizinischen, organisatorischen und hygienischen Konzepts und Einhaltung weiterer erforderlicher Maßnahmen auch die Ausübung ihrer Sportart. Damit ist u.a. der Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga wieder möglich, allerdings ohne Zuschauer.

 

Restaurants 

  • Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, und Kantinen dürfen betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat.
  • Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat sicherzustellen, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und jeder Gast zu jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält.
  • Der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe, bleibt verboten.
  • Ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig.
  • Insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden.
  • Die Betreiberin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass die
  • Angestellten, die Gäste bedienen, während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht.
  • Die Betreiberin oder der Betreiber hat Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung mit dessen Einverständnis zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.
  • Ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.

 

Religionsausübung 

Wieder zulässig sind Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften,  einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren und gemeindlichen Einrichtungen zur Durchführung von Veranstaltungen kirchlicher Bildungsträger sowie zur Unterweisung und Vorbereitung von Personen auf religiöse Feste  und Ereignisse. Damit gemeint sind zum Beispiel Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistische Jugendfeier, Bat Mizwa und Bar Mizwa. Auch hier muss zu jeder Zeit sichergestellt sein, dass zu jeder Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

 

Hochzeiten und Beerdigungen 

  • Erlaubt ist die Teilnahme an Hochzeitsfeiern, jedoch nur im engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens insgesamt 20 Personen umfasst.
  •  Im Rahmen einer Beerdigung ist nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige Aufenthalt auf den engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens 20 Personen umfassen darf, beschränkt. Zuvor war der Kreis der Personen zu Beerdigungen und Hochzeiten auf zehn Personen begrenzt.

 

Behindertenwerkstätten 

  • Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von denjenigen dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung nicht betreten werden, die sich in einer betreuten Unterkunft (zum Beispiel besondere Wohnform, Wohnheim) befinden, die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
  • Es gilt jedoch folgende Ausnahme: Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche, in denen die Menschen mit Behinderung im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen. Auch vom Betretungsverbot ausgenommen sind Bereiche, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen.

 

Fahrschulen 

  • Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten, Flugschulen und anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätten dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält.   
  • Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung ist darüber hinaus verpflichtet, Hygienemaßnahmen zu treffen, persönliche Daten festzuhalten sowie Möglichkeiten der Desinfektion zu gewährleisten.   
  • Eine Person darf am Unterricht oder einer Prüfung nur teilnehmen, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden ist.   
  • Die Dokumentation ist drei Wochen lang nach Abschluss des Bildungsangebotes oder der Prüfung aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.   
  • Eine Unterschreitung des Abstands von 1,5 Metern zwischen Personen ist zulässig, soweit dies für die Durchführung des praktischen Unterrichts zwischen einer unterrichteten Person und einem Mitglied des Lehrpersonals oder im Fall einer praktischen Prüfung zwischen einem Prüfling, einem Mitglied des Lehrpersonals und dem Prüfungspersonal erforderlich ist.   
  • Während des Unterrichts in einem Fahrzeug haben die Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 
  • Nach jedem praktischen Unterricht und jeder praktischen Prüfung sind geeignete Hygienemaßnahmen durchzuführen. 

 

Körpernahe Dienstleistungen

  • Das Erbringen von Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, ist nur erlaubt, wenn geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden.
  • Dies gilt insbesondere für Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker.
  • Frisörinnen und Frisöre sowie Betreiberinnen und Betreiber eines Manikürestudios, Pedikürestudios, Kosmetikstudios oder einer Massagepraxis dürfen ebenfalls Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln selbst erbringen oder erbringen lassen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, wenn die dienstleistende Person bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt.
  • Jede Frisörin, jeder Frisör und jede Betreiberin und jeder Betreiber eines Betriebs hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Geschäftes mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.
  • Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Tattoo-Studios.

 

Dokumentationspflicht 

  • Die von der Dokumentationspflicht betroffenen müssen den Vornamen, den Familiennamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer der betreffenden Person festhalten.
  • Die Kontaktdaten sind von der Person, die sie erhebt, für die Dauer von drei Wochen nach dem letzten Kontakt mit der betreffenden Person aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
  • Spätestens einen Monat nach dem letzten Kontakt mit der betreffenden Person sind die Daten zu löschen.

 

Bildungsangebote 

  • Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten, ausgenommen Bildungsangebote mit Übernachtung, und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungsein- richtungen im außerschulischen Bereich sowie an Musikschulen, ausge- nommen Bläser und Chor, ist zulässig. Es ist jedoch ein Mindestabstand  von 1, 5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim  Aufenthalt in der Einrichtung einzuhalten. Darüber hinaus sind vom der  Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung Hygienemaßnahmen zu  treffen und die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen zu dokumentieren.

 

Besuch eines Spielplatzes 

  • Beim Besuch und der Nutzung eines Spielplatzes im Freien durch Kinder bis zum 12. Lebensjahr gilt jetzt auch die Zwei-Haushalte-Regelung, d.h., dass ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Haushalt gehören, einzuhalten ist.

 

Allgemeine Zulässigkeit aller Verkaufsstellen                  

  • Die 800 m²-Regelung für Verkaufsstellen und Geschäfte ist entfallen.

 

Dienst- und Ausbildungsbetrieb im Brand- und Katastrophenschutz 

  • Nach der neuen Verordnung kann nun auch der Dienst- und Ausbildungsbetrieb im Brand- und Katastrophenschutz einschließlich die Durchführung von Dienstveranstaltungen, in denen etwa neue Ortsbrandmeister gewählt werden oder Unterweisungen von Unfallverhütungsvorschriften erfolgen, wieder aufgenommen werden.