Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat auf seiner Website zwei neue Richtlinien zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und Soloselbstständigen sowie von kleinen Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie veröffentlicht. Diese ersetzen (seit gestern) die bisherige Richtlinie „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ für das Nds. Corona-Soforthilfeprogramm. Zudem wird das angekündigte Soforthilfeprogramm des Bundes hierdurch umgesetzt.
Ziel der Richtlinien ist es, Insolvenzen und Entlassungen zu vermeiden und den Bestand von Unternehmen zu sichern. Voraussetzung für eine Förderung ist daher, dass Antragssteller durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind bzw. ein Nachweis, dass der Liquiditätsengpass durch diese entstanden ist. (Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.)
Antragsfrist ist für beide Richtlinien der 31. Mai 2020 bei der NBank.
Als zentrale Änderung für die Kleinstunternehmen (Solo-Selbstständige bis 10 MitarbeiterInnen) gilt festzuhalten: Anders als in der ersten Richtlinie ist eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen NICHT notwendig. Diese werden auch nicht auf eine Förderung angerechnet.
Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“
Mit dieser Richtlinie setzt das Land Niedersachsen das „Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ des Bundes (Klicken Sie >> hier << für den Download eines Kurzfakten-Datenblatts zur Soforthilfe) um.
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen (einschl. Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) sowie Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Die Fördersumme bzw. einmalige Soforthilfe ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten (für drei Monate):
– bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
– bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
(Hinweis: Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet.)
Richtlinie „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“
Diese Richtlinie wird aus Landesmitteln umgesetzt. Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen (einschl. Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) und Angehörige der freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Fördersumme bzw. einmalige Soforthilfe abhängig von der Anzahl der Beschäftigten (für drei Monate):
– bis zu 20.000 Euro für Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten
– bis zu 25.000 Euro für Unternehmen mit 31 bis 49 Beschäftigten
Berechnet werden die Soforthilfen beider Richtlinien auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands der Antragssteller (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen). Die Auszahlungen sollen unverzüglich – jedoch spätestens bis 31.07.2020 – erfolgen.
Antragsteller, die in den vergangenen Tagen bei der NBank bereits einen Antrag auf Basis der alten Richtlinie gestellt haben, haben die Möglichkeit, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall besser dotiert sind. Hierzu wird die NBank lt. Website des MW in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und die Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Landesförderung eine weitere Unterstützung zu erhalten. Ein schon erhaltener Förderbetrag wird jedoch angerechnet, sollte sich nach der neuen Fördermöglichkeit aufgrund der Vorgaben des Bundes eine höhere Summe ergeben. Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinien werden alle Neuanträge auf diese umgestellt.
Weitere Informationen gibt es bei Interesse auch auf der Website des MW:
www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faqs-186294.html.
Zuständige Ansprechpartner bei der NBank sind erreichbar unter der Tel. 0511 / 30031-333 bzw. per E-Mail: beratung@nbank.de.
Die Gemeinde Barßel hofft, dass alle Antragsberechtigten zeitnah eine Bewilligung erhalten und dass durch eine schnelle Auszahlung die durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpässe der kleinen Betriebe aufgefangen werden können.