Bauvoranfrage
Mit einem Antrag auf Vorbescheid, einer sogenannten Bauvoranfrage, kann man eine rechtsverbindliche Auskunft auch zu Einzelfragen des Baurechts darüber einholen, ob ein Grundstück wirklich nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann.
Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während der Gültigkeitsdauer (zurzeit 3 Jahre), d.h., sie kann dann ein Bauvorhaben nicht mehr aus Gründen ablehnen, die schon im Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren. Somit gibt ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung eines Bauvorhabens. Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Bauvorhaben stark von der Umgebungsbebauung abweicht oder nur zu einzelnen problematischen Punkten eines Bauvorhabens eine Auskunft eingeholt werden soll. Die 3jährige Geltungsdauer des Vorbescheides kann auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahre, auch rückwirkend, verlängert werden.
Gebühren
Die Gebühren werden nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz i.V.m. der Baugebührenordnung festgesetzt. Weitere Auskünfte zu den Gebühren erteilt der Landkreis Cloppenburg.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Bitte beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften zum Thema Baurecht in Niedersachsen:
- BauGB = Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung
- NBauO = Nds. Bauordnung – Neufassung vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. 2003, S. 89) in der zurzeit geltenden Fassung
- BauNVO = Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der zurzeit geltenden Fassung
- NDSchG = Nds. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S. 517) in der z. Zt. geltenden Fassung
- BauvorlVO = Bauvorlagenverordnung vom 22.09.1989 (Nds. GVBl. S. 358) in der z. Zt. geltenden Fassung
- PrüfeVO
= Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im
Baugenehmigungsverfahren (Prüfungseinschränkungs-Verordnung -PrüfeVO)
vom 06.06.1996 (Nds. GVBl. S. 287 in der z Zt. geltenden Fassung - BauGO = Baugebührenordnung vom 13.01.1998 (Nds. GVBl. S. 3) in der z. Zt. geltenden Fassung
- NNachbG = Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. 1967, 91) in der zurzeit geltenden Fassung
- AllGO = Allgemeine Gebührenordnung, Neufassung vom 25.10.1995 (Nds. GVBl. S. 335)
Zuständige Organisationseinheit(en)
- Bauamt
Benötigte Unterlagen
Die v. g. Unterlagen sind u. a. in der sog. Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) beschrieben.
Ansprechpartner
Organisation: Bauamt
Telefon: 04499 / 81-36
Fax: 04499/8159
E-Mail: schulte(at)barssel.de
vCard Hans Schulte