Hiermit veröffentlichen wir die aktuell geltende Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen (bitte >>hier klicken<< um das Dokument einzusehen) sowie die 14. Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg (bitte >>hier klicken<< um das Dokument einzusehen), die ab dem 08. März 2021 gelten.
Die wichtigsten Punkte:
- Cloppenburg ist Hochinzidenzkommune (damit gelten alle Regelungen aus diesen Dokument >>bitte hier klicken<<)
- Damit gelten im Landkreis Cloppenburg – anders als im Rest des Landes – unter anderem folgende Dinge weiterhin bzw. weiterhin nicht:
- Kontaktbeschränkungen: Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren aufhalten.
- Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen sind untersagt, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt
- Terminshopping-Angebote (“Click and Meet“) sind untersagt, es sind weiterhin nur kontaktlose Abholangebote („Click and collect“) möglich
- Damit gelten im Landkreis Cloppenburg – anders als im Rest des Landes – unter anderem folgende Dinge weiterhin bzw. weiterhin nicht:
- Inzidenzunabhängig sind seit dieser Woche folgende Dinge auch im Landkreis Cloppenburg möglich
- Die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art ist nach vorheriger Terminvereinbarung für eine Person + Begleitperson möglich. Der Verkauf muss allerdings anschließend im Fernabsatz erfolgen. Weiterhin darf im gesamten Geschäft, unabhängig von der Größe des Ladens nur eine Person + Begleitperson anwesend sein.
- Körpernahe Dienstleistungen sind erlaubt. Die dienstleistenden Personen sind nach einem vom Betrieb vorzuhaltenden Testkonzept auf das Corona-Virus zu testen. Zum Inhalt und Umfang des Testkonzepts finden sich in der VO und der Begründung keine Angaben. KundInnen sind nur dann zu testen bzw. haben ein negatives Testergebnis vorzulegen, wenn eine Maske nicht dauerhaft getragen werden kann.
- Im Bereich der außerschulischen Bildung sind der praktische Fahr- und Flugunterricht sowie die Ausbildung in Erster Hilfe erlaubt. Weiterhin von der Untersagung (…) ausgenommen sind auch die Vorbereitung auf und die Abnahme von Sachkundeprüfungen, die Vorbereitung auf und die Durchführung von Wesenstests nach, die Durchführung von Welpenkursen und Junghundekursen, die Durchführung verhaltenstherapeutischer Trainingseinheiten mit Hunden, das Training von Hund-Halter-Gespannen und das Training und die Prüfung von Rettungs- und Jagdhunden. Darüber hinaus können Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler mit einem Lernförderbedarf auch als Präsenzangebot in Gruppen mit bis zu 16 Personen stattfinden. Der Lernförderbedarf ist durch die Schule zu bescheinigen.