Aktualisierung: Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich und zur Einschränkung des Betriebs von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen sowie von Beherbergungsstätten, Hotels, Campingplätzen, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Cloppenburg 

Stand: 18.03.2020, 14:00 Uhr

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches  Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz  (VwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen (klicken Sie hier zum Dowload der Allgemeinverfügung als PDF):

 

  1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
  •  Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen (z. B. Solarien)
  • alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
  • alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich  der Verkaufsstellen in Einkaufscentern;
  • ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsver- kauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister  aus dem Gesundheitsbereich.  

 

  1. Verboten werden:
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen (umfasst wird z. B. auch Fahrschulunterricht (Theorie und Praxis))
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
  • Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und
    Gremien
  • Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
  • Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden (Beerdigungen im Familienkreis mit bis zu 50 teilnehmenden Personen sind somit nicht verboten.)

(Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte)  

 

  1. Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen (z. B. auch Eisdielen und Cafés) gilt, dass sie für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen und -hinweise minimiert wird.   

Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen daher nur unter der Voraussetzung  geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt. 

 

  1. Die Ausgabe von verarbeiteten Lebensmitteln und Getränken sowie des zugehörigen Verpackungsmaterials an einem Schalter oder einem Tresen (z. B. Drive-In) wird durch diese Anordnung ausdrücklich nicht erfasst. 

 

  1. Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen. Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum  25.03.2020 vorzunehmen. 

 

  1. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020.  Eine Verlängerung ist möglich.

 

  1. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

 

  1. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der  Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Land- kreises Cloppenburg“ vom 17.03.2020 wird aufgehoben und durch die „Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentli- chen Bereich und zur Einschränkung des Betriebs von Restaurants, Speisegaststätten und  Mensen sowie von Beherbergungsstätten, Hotels, Campingplätzen, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkrei- ses Cloppenburg“ vom 18.03.2020 ersetzt.

 

Begründung   

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf den Runderlässen gemäß § 3  Abs. 1 Nr. 1, S. 3 NGöGD des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom  16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3) und vom 17.03.2020 (Akz.: 401.41609-11-3).

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die  zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krank- heitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder  sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so- weit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforder- lich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl  von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte  Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen ver- pflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte  Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirk- same Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von  Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu drin- gend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dau- erhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die  großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte sowie  die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergän- zen die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellen – über die bereits ergriffenen Maßnah- men zur Kontaktreduzierung hinaus – die einzigen wirksamen Vorgehen dar, um das Ziel  einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen.

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen  Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des der- zeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der  notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die  zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedin- gungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. Die Gesundheitsversorgung für die Gesamt- bevölkerung muss aufrechterhalten werden. Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung  der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für Restaurants,  Speisegaststätten und Mensen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheits- schutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum  Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei, denn gegen den SARS-CoV-2 Vi- rus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behand- lungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für  die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allge- meinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den ange- ordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und  tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhält- nismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbe- hörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS)  bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen  denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte  breite Schutzwirkung zu erreichen.

Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheitli- chen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besucherin- nen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer erheb- lichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Ge- schäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine  Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichti- gung dieser Faktoren ist die Weisung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangi- gen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit  des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei ei- ner Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wech- selnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Per- sonenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Ein- schränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von  Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr ge- eignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Private  Veranstaltungen bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind von dem Veranstaltungs- erbot ausgenommen. Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden stellen aufgrund  ihrer Größe bereits eine erhebliche Gefahr dar, den Virus unkontrolliert zu verbreiten. Sie  sind daher verboten.

Diese Allgemeinverfügung ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet und findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs.  1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

 

Bekanntmachungshinweis 

Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§  41 Abs. 4 S. 4 VwVfG). Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.

 

Rechtlicher Hinweis

Dienstleister und Handwerksbetriebe, die nicht ausdrücklich durch diese Allgemeinverfü- gung geregelt werden, können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim  Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden. Die  Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch  und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Cloppenburg, den 18.03.2020

Johann Wimberg

Landrat